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Regeln 2003

TEIL I EINLEITUNG

REGEL I: DECKUNGSGRUNDLAGE

1 Alle Versicherungsverträge, die der Versicherungsverein für seine Mitglieder übernimmt, enthalten sämtliche Bestimmungen dieser Regeln sowie gleich welche Ausführungsbestimmungen auf dieser Grundlage.

2 Die Standarddeckung, die der Versicherungsverein seinen Mitgliedern gewährt, ist in Regel 2 beschrieben.

3 Aufgrund der Regeln 3 und 4 kann einem Mitglied eine besondere Risikodeckung gewährt werden, die nicht in Regel 2 vorgesehen ist, wenn diese besondere Deckung von den Managern schriftlich angenommen worden ist.

4 Aufgrund der Regel 6 kann einem Mitglied eine Deckung für Fracht, Liegegeld und Rechtsschutz gemäß Regel 6 gewährt werden, wenn diese Deckung von den Managern schriftlich angenommen worden ist.

5 Die vom Versicherungsverein gemäß den Regeln 2, 3, 4 und 6 gewährte Deckung unterliegt immer den Verfahren, Einschränkungen und Ausschlüssen, die in Teil IV und V sowie in den übrigen Regeln festgelegt sind, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen.

6 Ein Mitglied ist nur gedeckt gegen Risiken, die sich ergeben:

A aus Ereignissen, die während des Versicherungszeitraums eines Schiffs beim Versicherungsverein eintreten;

B in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds an dem versicherten Schiff; und

C im Zusammenhang mit dem Betrieb des versicherten Schiffs durch oder für das Mitglied.

7 Die vom Versicherungsverein gemäß den Regeln 2, 3, 4 und 6 gewährte Deckung unterliegt der Zahlung der Prämien gemäß den Regeln 49 bis 54, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen.

8 Keinerlei Handlung, Unterlassung, Geschäftsverlauf, Nachsichtigkeit, Verzögerung oder Stundung durch den Versicherungsverein bei der Vollziehung einer dieser Regeln oder gleich welcher Klauseln oder Bedingungen seiner Verträge mit Mitgliedern und keinerlei vom Versicherungsverein eingeräumte Frist kann den Rechten und Rechtsbehelfen des Versicherungsvereins gemäß diesen Regeln oder solchen Verträgen schaden oder sich darauf auswirken, und keiner dieser Sachverhalte wird als Nachweis eines Verzichts auf die darin vorgesehenen Rechte des Versicherungsvereins behandelt, und kein Verzicht auf oder Verstoß gegen die Regeln oder Verträge durch ein Mitglied gilt als Verzicht auf irgendeinen anschließenden Verstoß dagegen.
Der Versicherungsverein ist jederzeit und ohne Benachrichtigung berechtigt, auf der strikten Anwendung dieser Regeln und der strikten Vollziehung seiner Verträge mit den Mitgliedern zu bestehen.

9 Alle Versicherungsverträge, die der Versicherungsverein seinen Mitgliedern gewährt, sowie diese Regeln und Ausführungsbestimmungen unterliegen dem englischen Recht und werden gemäß diesem Recht aufgestellt. Eine Person, die nicht Mitglied des Versicherungsvereins ist, darf keinerlei Klausel gleich welcher Versicherungsverträge, die der Versicherungsverein seinen Mitgliedern gemäß dem Vertragsgesetzt (Rechte von Dritten) von 1999 gewährt, vollziehen.