TEIL II: GEDECKTE SCHUTZ- UND ENTSCHÄDIGUNGSRISIKEN
REGEL 2: STANDARDDECKUNG Sofern
die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, ist
ein Mitglied für jedes versicherte Schiff gegen die in den Abschnitten
1 bis 22 beschriebenen Risiken gedeckt. ABSCHNITT
1: Verpflichtungen in bezug auf Seeleute A ERKRANKUNGEN,
VERLETZUNG, TOD, MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
i Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder
Vergütung für Körperverletzungen, Erkrankungen
oder Tod gleich welchen Seemanns des versicherten Schiffes,
ungeachtet dessen, ob er an Bord dieses Schiffes ist oder nicht,
sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige Kosten,
die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen
oder dem Tod entstehen.
ii Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen für die
medizinische Untersuchung von Seeleuten vor ihrer Einstellung. B AUSLAGEN
FÜR RÜCKFÜHRUNG UND ERSATZ
i Die Auslagen für die Rückführung eines Seemanns
des versicherten Schiffes, der erkrankt oder verletzt wurde oder der
verstorben ist oder dessen Rückführung durch einen Unfall
des versicherten Schiffes notwendig geworden ist.
ii Die Auslagen für die Rückführung eines Seemannes,
der an Land gelassen wurde, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung
besteht.
iii Die Auslagen für den Ersatz eines Seemannes, der erkrankt
ist, verletzt wurde oder verstorben ist.
iv Die Auslagen für den Ersatz eines Seemannes, der infolge
von Erkrankung, Verletzung oder einer gesetzlichen Verpflichtung an
Land gelassen oder zurückgeführt wurde. VORAUSGESETZT,
DAß
Paragraph B dieses Abschnitts nicht die Auslagen deckt, die sich ergeben aus
oder die Folge sind von a dem Ablauf der Dienstzeit des
Seemanns auf dem versicherten Schiff gemäß den Bestimmungen eines
Mannschaftsvertrags oder im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien oder
b dem Verstoß eines Mitglieds gegen einen Mannschaftsvertrags
oder
c dem Verkauf des Schiffes. C LÖHNE
UND ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG BEI SCHIFFBRUCH
i Verpflichtung zur Zahlung des Lohns an jeden Seemann des versicherten
Schiffes während der medizinischen oder der Krankenhausbehandlung
oder während der Rückführung infolge einer Verletzung
oder Erkrankung oder, im Falle eines ersatzweise eingestellten Seemanns,
in Erwartung und während der Rückführung.
ii Verpflichtung zur Entschädigung gleich welchen Seemanns
für den Verlust seiner Arbeitsstelle infolge des tatsächlichen
oder als Totalverlust geltenden Schadens eines versicherten Schiffes. D VERLUST
VON ODER SCHADEN AN VERMÖGENSGÜTERN VON SEELEUTEN
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den
Verlust von oder den Schaden an Vermögensgütern gleich welcher Seeleute. VORAUSGESETZT,
DAß
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld,
begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen
oder seltene oder wertvolle Objekte gibt. E VORBEHALTSKLAUSEL
Falls irgendwelche Verpflichtungen oder Auslagen, die in den Paragraphen A-D
dieses Abschnitts angeführt sind, in den Klauseln eines Mannschaftsvertrags
vorgesehen sind und nur in bezug auf diese Klauseln bestehen, gibt es keinen
Entschädigungsanspruch für solche Verpflichtungen oder Auslagen,
es sei denn, die Manager haben die Klauseln des Mannschaftsvertrags schriftlich
angenommen. ABSCHNITT
2: Verpflichtungen in bezug auf Passagiere A ERKRANKUNG,
VERLETZUNG ODER TOD
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz
oder Vergütung für Körperverletzung, Erkrankung oder Tod gleich
welchen Schiffspassagiers sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige
Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen oder dem Tod
entstehen. B UNFALL DES VERSICHERTEN SCHIFFES
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz
oder Vergütung an Passagiere, die an Bord eines versicherten Schiffes
sind, infolge eines Unfalls des versicherten Schiffes, einschließlich
der Kosten für die Beförderung der Passagiere zum Zielort oder die
Rückführung zum Einschiffungshafen sowie für den Unterhalt der
Passagiere an Land. C VERLUST ODER SCHADEN AN BESITZTÜMERN
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz
oder Vergütung für den Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern
von Passagieren, einschließlich der aufgrund des Vertrags beförderten
Fahrzeuge. VORAUSGESETZT, DAß
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld,
begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen
oder seltene oder wertvolle Objekte gibt. D VORBEHALTSKLAUSELN
i Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die in den
Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen, sofern
die Klauseln des Frachtvertrags gegen Entgelt nicht durch die Manager schriftlich
angenommen wurden.
ii Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die
in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen,
die sich aus der Beförderung von Passagieren auf dem Luftwege
ergeben, es sei denn, diese Verpflichtung entsteht während der
Rückführung auf dem Luftwege von verletzten oder kranken
Passagieren oder von Passagieren im Anschluß an einen Unfall
des versicherten Schiffes.
iii Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf
die in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen,
wenn der Passagier sich auf einem Ausflug vom versicherten Schiff befindet
unter Umständen, bei denen entweder:
a ein getrennter Vertrag vom Passagier für den Ausflug
geschlossen wurde, ungeachtet dessen, ob dies mit dem Mitglied geschehen
ist oder nicht, oder
b das Mitglied auf jegliche Regreßrechte gegenüber
gleich welchem Subunternehmer oder einer anderen Drittpartei in bezug
auf den Ausflug verzichtet hat.
ABSCHNITT
3: Verpflichtungen in bezug auf andere Personen als Seeleute oder
Passagiere A ERKRANKUNG,
VERLETZUNG ODER TOD
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für Körperverletzungen,
Erkrankungen oder Tod gleich welcher Person sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs-
oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen
oder dem Tod entstehen. B VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG
VON BESITZTÜMERN
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den
Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern gleich welcher Person
an Bord eines versicherten Schiffes. VORAUSGESETZT, DAß
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld,
begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen
oder seltene oder wertvolle Objekte gibt. C VORBEHALTSKLAUSELN
i Die Deckung gemäß diesem Abschnitt gilt nicht für
Verpflichtungen gegenüber Seeleuten oder Passagieren, die aufgrund eines
Frachtvertrags gegen Entgelt befördert werden, wenn sie aufgrund der Abschnitte
1 oder 2 dieser Regel gedeckt werden können.
ii Falls irgendwelche Verpflichtungen, die in den Paragraphen
A und B dieses Abschnitts angeführt sind, in den Klauseln eines
Vertrags vorgesehen sind und nur in bezug auf diese Klauseln bestehen,
gibt es keinen Entschädigungsanspruch für solche Verpflichtungen,
es sei denn, die Manager haben die Klauseln des Vertrags schriftlich
angenommen.
iii Die Deckung gemäß den Paragraphen A und B dieses
Abschnitts ist begrenzt auf die Verpflichtungen, die sich aus einer
Fahrlässigkeit oder Unterlassung an Bord oder im Zusammenhang
mit einem versicherten Schiff oder im Zusammenhang mit der Handhabung
seiner Fracht zwischen dem Zeitpunkt der Annahme dieser Fracht am Einschiffungshafen
und dem Zeitpunkt der Lieferung dieser Fracht am Entladehafen ergeben.
ABSCHNITT 4: Verschiedene
Auslagen Auslagen, die infolge einer
Umleitung oder Verspätung eines versicherten Schiffes entstehen (zusätzlich
zu den Auslagen, die ohne die Umleitung oder Verspätung entstanden
wären), die aus folgenden Gründen notwendig geworden ist: A Sicherung
der notwendigen Behandlung von erkrankten oder verletzten Personen an
Land oder Rückführung von auf dem versicherten Schiff verstorbenen
Personen. B Erwartung einer Ersatzperson für
einen erkrankten oder verletzten Seemann, der zur Behandlung an Land
gebracht worden ist. C Blinde Passagiere, Flüchtlinge
oder auf See gerettete Personen an Land bringen.
ABSCHNITT 5: Verpflichtungen
und Auslagen im Zusammenhang mit Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen Verpflichtungen
und Auslagen, die nicht gemäß Abschnitt 4 dieser Regel gedeckt
sind und dem Mitglied durch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber
Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen oder auf See geretteten
Personen oder bei der Durchführung notwendiger Vorkehrungen für
sie entstanden sind, einschließlich Rettungskosten, jedoch nur wenn
und insofern das Mitglied gesetzlich für die Auslagen haftbar ist
oder diese mit dem Einverständnis der Manager getätigt wurden. ABSCHNITT
6: Verpflichtungen für Lebensrettung Beträge,
die Dritten rechtmäßig geschuldet werden aufgrund der
Tatsache, daß sie das Leben gleich welcher Person auf oder
von dem versicherten Schiff gerettet haben oder zu retten versucht
haben, jedoch nur wenn und insofern diese Zahlungen nicht aufgrund
den Schiffskaskoversicherungen des versicherten Schiffes oder von
den Frachteignern oder den Versicherern erstattet werden können. ABSCHNITT
7: Kollision mit anderen Schiffen Die
in den vorstehenden Paragraphen A, B und C beschriebene Verpflichtung,
gleich welcher anderen Person Schadensersatz infolge einer
Kollision zwischen dem versicherten Schiff und gleich welchem
anderen Schiff zu zahlen, jedoch nur wenn und insofern diese
Verpflichtung nicht aufgrund der Schiffskaskoversicherungen
des versicherten Schiffes erstattet werden können. A BERÜHRUNG
MIT ANDEREN SCHIFFEN ODER FRACHT ODER BESITZTÜMERN AUF
ANDEREN SCHRIFFEN Ein Viertel oder ein gegebenenfalls
schriftlich von den Managern angenommener anderer Anteil,
der sich aus der Kollision ergebenden Verpflichtungen,
die nicht in Paragraph B dieses Abschnitts erwähnt
sind. B SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN
Verpflichtungen infolge der Kollision für oder in bezug auf:
i das Heben, Entfernen, Entsorgen, Vernichten, Beleuchten oder Kennzeichnen
von Hindernissen, Wracks, Fracht oder gleich welchen anderen Objekten;
ii gleich welche Liegenschaften oder persönliche Besitztümer
oder Dinge irgendwelcher Art (mit Ausnahme anderer Schiffe oder Besitztümer
auf anderen Schiffen);
iii Verschmutzung oder Verseuchung gleich welcher Liegenschaften
oder persönlichen Besitztümer oder Dinge irgendwelcher Art,
mit Ausnahme anderer Schiffe, mit denen das versicherte Schiff kollidiert
ist, und Besitztümer auf diesen Schiffen;
iv die Fracht oder andere Besitztümer auf dem versicherten
Schiff oder Beiträge für große Havarie, Sonderabgaben
oder Bergegelder, die von den Eigentümern dieser Fracht oder Besitztümer
gezahlt wurden;
v Tod, Körperverletzung oder Erkrankung. C ÜBERSCHREITUNG
DER VERPFLICHTUNGEN BEI KOLLISION
Der Teil der sich aus der Kollision ergebenden Verpflichtung des Mitglieds, der
die Summe überschreitet, die aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes erstattet werden kann, aus dem einzigen Grund, daß die Verpflichtung über
die Bewertung des Schiffes in dieser Versicherung hinausgeht. D VORBEHALTSKLAUSELN
i Im Hinblick auf die Bewertung gleich welcher Summe, die aufgrund von
Paragraph C dieses Abschnitts erstattet werden kann, kann der Ausschuß den
Wert bestimmen, zu dem das versicherte Schiff hätte versichert werden
müssen, wenn es gemäß der Regel 24 "voll versichert" gewesen
wäre. Es gibt nur ein Recht auf Erstattung in bezug auf die etwaige Überschreitung
des Betrags, der aufgrund dieser Versicherung hätte erstattet werden können,
wenn das versicherte Schiff aufgrund dieser Bestimmungen zu einem solchen Wert
versichert gewesen wäre.
ii Insofern der Ausschuß nichts Anderslautendes festlegt,
besteht auf Seiten des Mitglieds kein Recht auf Erstattung gleich welchen
Freibetrags oder gleich welcher abzugsfähiger Beträge, die
das Mitglied aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes übernommen hat.
iii Sollte das versicherte Schiff mit einem anderen Schiff kollidieren,
das ganz oder teilweise dem Mitglied gehört, so besitzt es das
gleiche Recht auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt der
Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn das andere Schiff
verschiedenen Eigentümern gehören würde.
iv Sind beide Schiffe verantwortlich, so werden in dem Fall,
wo die Verpflichtung eines oder beider kollidierten Schiffe gesetzlich
begrenzt ist, Ansprüche aufgrund dieses Abschnitts nach dem Grundsatz
der Einzelhaftlicht geregelt, jedoch in allen anderen Fällen werden
Ansprüche aufgrund dieses Abschnitts nach dem Grundsatz der beiderseitigen
Haftpflicht geregelt, so als ob der Eigner eines jeden Schiffes verpflichtet
worden wäre, dem Eigner des anderen Schiffes den Anteil des Schadens
des letzteren zu zahlen, der billigerweise hätte zugeordnet werden
können bei der Feststellung des Saldos oder der Summe, die durch
oder an das Mitglied infolge der Kollision zahlbar ist.
v Wenn das versicherte Schiff ein Fischereischiff ist, kann
vom Versicherungsverein nichts erstattet werden in bezug auf den Verlust
oder die Beschädigung der sich außer Bord befindenden Fischvorrichtung
oder eines anderen Schiffes, insofern die Manager nichts Anderslautendes
schriftlich angenommen haben.
ABSCHNITT
8: Verlust oder Beschädigung von Besitztümern Verpflichtung
zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für gleich
welchen Verlust oder Beschädigung von Besitztümern oder
für die Verletzung von Rechten, sei es an Land oder auf dem
Wasser, gleich ob fest oder beweglich. VORAUSGESETZT,
DAß
A Kein Recht auf Erstattung aufgrund dieses Abschnitts
besteht in bezug auf:
i Verpflichtungen, die sich aus den Klauseln gleich welchen
Vertrags oder aus einer Entschädigung ergeben, insofern sie nicht
anders als aufgrund dieser Klauseln entstanden sind;
ii Verpflichtungen, für die eine Deckung verfügbar
ist aufgrund folgender Abschnitte dieser Regel:
Abschnitt 1D, 2C, 3B: Verpflichtungen in bezug auf Besitztümer
Abschnitt 7: Kollision mit anderen Schiffen
Abschnitt 9: Umweltverschmutzung
Abschnitt 10: Abschleppen
Abschnitt 12: Verpflichtungen in bezug auf Wracks
Abschnitt 14: Verpflichtungen in bezug auf Fracht
Abschnitt 17: Besitztümer an Bord des versicherten Schiffes;
iii Verpflichtungen, die aus einem der vorstehend in Paragraph ii aufgelisteten
Abschnitte ausgeschlossen sind aus dem alleinigen Grund von Ausschlußklauseln,
Garantien, Bedingungen, Ausnahmen, Einschränkungen oder ähnlichen Klauseln
in bezug auf Ansprüche aufgrund dieser Abschnitte;
iv gleich welchen Freibetrag oder abzugsfähigen Betrag,
den das Mitglied aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes übernommen hat. B Wenn das versicherte
Schiff einen Verlust oder Schaden am Eigentum verursacht oder gegen
Rechte verstößt, die ganz oder teilweise dem Mitglied
gehören, besitzt er die gleichen Rechte auf Erstattung vom Versicherungsverein
und besitzt der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn
dieses Eigentum oder diese Rechte insgesamt verschiedenen Besitzern
gehören würden.
ABSCHNITT
9: Umweltverschmutzung Gemäß Regel
21A die Verpflichtungen, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen,
die nachstehend in den Paragraphen A bis E dargelegt sind, wenn
und insofern sie infolge des Entladens oder Austretens von Öl
oder gleich welcher anderen Substanz aus dem versicherten Schiff
entstanden sind, oder die Behandlung solcher Entlade- oder Austrittvorgänge. A Haftung
für Verlust, Schaden oder Verseuchung B Gleiche
welche Verluste, Schäden oder Auslagen, die dem Mitglied
entstehen oder für die es haftet als Partei gleich welcher
vom Ausschuß angenommenen Vereinbarung, einschließlich
der Kosten und Auslagen, die das Mitglied bei der Erfüllung
seiner Verpflichtungen aufgrund dieser Vereinbarungen getätigt
hat. C Die Kosten gleich welcher Maßnahmen,
die vernünftigerweise ergriffen wurden, um eine Umweltverschmutzung
oder gleich welchen Verlust oder Schaden zu vermeiden oder
zu verringern, in Verbindung mit gleich welcher Haftung für
Verlust oder Schaden an Eigentum, der durch die betreffenden
Maßnahmen verursacht wurde. D Die
Kosten gleich welcher Maßnahmen, die vernünftigerweise
ergriffen wurden, um einer drohenden Gefahr des Entladens
oder Austretens von Öl oder gleich welcher anderen
Substanz aus dem Schiff vorzubeugen. E Die
Kosten oder Verpflichtrungen, die infolge der Einhaltung
gleich welcher Anordnungen oder Anweisungen einer Regierung
oder Behörde entstanden sind, um eine Umweltverschmutzung
oder die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden,
vorausgesetzt, diese Kosten oder Verpflichtungen können
nicht aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes erstattet werden. F VORBEHALTSKLAUSELN
i Wenn das Entladen oder Austreten aus dem versicherten
Schiff einen Verlust, einen Schaden oder eine Verseuchung
an Eigentum verursacht, das ganz oder teilweise dem
Mitglied gehört, so besitzt es das gleiche Recht
auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt
der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn
dieses Eigentum verschiedenen Besitzern gehören
würde.
ii Der Wert gleich welchen Schiffs oder Wracks oder gleich welcher
Vorräte und Materialien oder von Fracht oder von sonstigem Eigentum,
das beziehungsweise die infolge von Maßnahmen im Sinne dieses
Abschnitts entfernt und geborgen wurden, wird entweder dem Versicherungsverein
gutgeschrieben oder von gleich welcher Erstattung, die der Versicherungsverein
zu leisten hat, abgezogen.
iii Sofern der Ausschuß nach seinem Ermessen nichts Anderslautendes
beschließt, besteht kein Recht auf Erstattung von Verpflichtungen,
Verlusten, Schäden, Kosten oder Auslagen, die als Folge des Entladens
oder Austretens von gleich welchen gefährlichen Abfällen,
die vorher auf dem versicherten Schiff befördert wurden, aus irgendeiner
Halde, einem Lager oder einer Deponie entstanden sind.
ABSCHNITT
10: Abschleppen A ÜBLICHES
ABSCHLEPPEN EINES VERSICHERTEN SCHIFFES
Verpflichtung gemäß einem Vertrag für das übliche Abschleppen
eines versicherten Schiffes, das heißt:
i Abschleppen mit dem Ziel, in einen Hafen einzulaufen oder einen Hafen
zu verlassen oder für das Manövrieren innerhalb des Hafens während
des gewöhnlichen Geschäftsablaufs, oder
ii Abschleppen eines versicherten Schiffes, so wie es üblicherweise
im gewöhnlichen Geschäftsablauf von Hafen zu Hafen oder von
Ort zu Ort geschieht. B ABSCHLEPPEN EINES VERSICHERTEN
SCHIFFES, DAS KEIN ÜBLICHES ABSCHLEPPEN IST
Verpflichtung gemäß einem Vertrag für das Abschleppen eines versicherten
Schiffes, das kein übliches Abschleppen im Sinne von Paragraph A dieses
Abschnittes ist, nur wenn und insofern diese Deckung von Managern schriftlich
angenommen wurde. C ABSCHLEPPEN DURCH EIN VERSICHERTES SCHIFF
Verpflichtung infolge des Abschleppens eines anderen Schiffes oder Objektes durch
ein versichertes Schiff, jedoch nur wenn und insofern:
i dieses Abschleppen notwendig war, um Leben oder Eigentum auf
See zu retten oder zu retten zu versuchen, oder
ii die Deckung für diese Haftung von den Managern schriftlich
in den von den
Managern verlangten Klauseln angenommen wurde. VORAUSGESETZT, DAß
Diese Deckung, sofern sie nicht schriftlich von den Managern angenommen wurde,
in allen Fällen eine Haftung für Verluste jeglicher Art auf Seiten
des versicherten Schiffes ausschließt in bezug auf Verluste, Schäden
oder Entfernung eines Wracks des abgeschleppten Schiffes oder Objektes oder
gleich welcher Fracht oder gleich welchen Eigentums, die sich darauf befinden,
es sei denn, das versicherte Schiff schleppt gemäß einem von den
Managern angenommenen Vertrag oder die Deckung wurde auf andere Weise von den
Managern schriftlich angenommen.
ANMERKUNG ZU ABSCHNITT 10C: A SCHLEPPVERTRÄGE
Die Manager genehmigen normalerweise Verträge zum Abschleppen durch ein
versichertes Schiff gemäß der Regel 2 Abschnitt 10C, die in unveränderter
Form eine der folgenden Klauseln enthält:
i für Großbritannien, die Niederlande oder Skandinavien die
Standardschleppbedingungen;
ii die Bedingungen der Internationalen Abkommen über das
Abschleppen auf See "Towhire" oder "Towcon";
iii den Standardwortlaut des Bergungsabkommens 1980 von Lloyd's
(LOF 1980) oder den Standardwortlaut des Bergung Agreement 1990 von
Lloyd's (LOF 1990) oder den Standardwortlaut des Bergungsabkommens
1995 von Lloyd's (LOF 1995);
iv die zwischen dem Eigner des versicherten Schiffes einerseits
und dem Eigner des Schiffes im Schlepp sowie den Eignern gleich welcher
Fracht oder gleich welchen Eigentums an Bord des Schiffes im Schlepp
andererseits vereinbarten Klauseln, wobei jeder für sämtliche
Verluste oder Schäden am eigenen Schiff, an der Fracht oder dem
Eigentum auf dem eigenen Schiff sowie für den Tod oder Körperverletzungen
eigener Mitarbeiter oder Vertragspartner verantwortlich ist, ohne irgendeine
Regreßmöglichkeit gegenüber dem anderen, das heißt
es gilt die "gegenseitige Aufrechnung". Wenn die Wahrscheinlichkeit
besteht, daß der Vertrag der Rechtsprechung durch die Gerichte
der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, muß im Vertrag
ebenfalls das Mitglied als zusätzlicher Versicherter im Rahmen
der Schiffsversicherung des Schiffes im Schlepp genannt sein und sollte
diese Schiffsversicherung eine Klausel des Verzichts auf Rechtsübergang
auf das Mitglied enthalten. B CHARTERVERTRAG
FÜR VERSORGUNGSBOOTE
Wenn das versicherte Schiff auf der Grundlage eines Zeitcharters arbeiten soll
und es keinen Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Eigner des Schiffes im Schlepp
besteht, werden die Manager entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung unter
den jeweiligen Umständen normalerweise einem Zeitchartervertrag zustimmen,
der folgendes enthält:
i eine Klausel der "gegenseitigen Aufrechnung" gemäß A
Paragraph iv oben, die das Eigentum der Mitbeteiligten oder anderen
Vertragspartner der Charterer sowie das Eigentum der Charterer selbst
deckt; oder
ii eine getrennte Klausel, die verlangt, daß die gesamten
Schleppdienste auf der Grundlage von Klauseln ausgeführt werden,
die nicht ungünstiger sind als die Klausel der "gegenseitigen
Aufrechnung".
ABSCHNITT
11: Verpflichtung aufgrund gewisser Entschädigungen und Verträge Die
Verpflichtung für den Todesfall, Körperverletzung oder
Erkrankung oder den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum,
die sich aus den Bestimmungen einer Entschädigungsvereinbarung
oder eines Vertrags ergibt, die beziehungsweise der im Namen des
Mitglieds geschlossen oder gestellt wurde in bezug auf Anlagen
oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem versicherten
Schiff bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen,
jedoch nur insofern: A die Deckung von den
Managern schriftlich entsprechend den von den Managern verlangten
Klauseln angenommen wurde, oder
B der Ausschuß in seinem Ermessen beschließt, das
Mitglied zu entschädigen.
ANMERKUNG:
Vorausgesetzt, die Klauseln gleich welcher Entschädigungsvereinbarung oder
gleich welchen Vertrags wurden den Managern vorher unterbreitet, damit die Deckung
schriftlich angenommen und in der Beitrittsbescheinigung bestätigt werden
konnte, kann der Versicherungsverein imstande sein, die betreffende Haftung auf
der Grundlage dieser Entschädigungsvereinbarungen oder Verträge wie
folgt zu decken: i gesetzliche oder gemeinrechtliche
Verpflichtungen oder vertragliche Verpflichtungen, die gemäß einer
Entschädigungsvereinbarung oder einem Vertrag vorausgesetzt werden,
wenn darin bestimmt wurde, daß jede Partei der Entschädigungsvereinbarung
oder des Vertrags für den Verlust oder die Beschädigung ihrer eigenen
Ausrüstung, ihres Kraftstoffs oder ihres Eigentums sowie der Ausrüstung,
des Kraftstoffs oder des Eigentums ihrer Mitbeteiligten oder Vertragspartner
und für den Tod oder die Verletzung ihrer eigenen Mitarbeiter sowie
der Mitarbeiter irgendeines ihres Mitbeteiligten oder Vertragspartners verantwortlich
ist, ungeachtet der Fehler oder Nachlässigkeiten des jeweils anderen.
ii Verpflichtung gemäß den Klauseln einer solchen
Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags zur Zahlung
von Schadensersatz oder Vergütung für den Tod, die Körperverletzung
oder Erkrankung gleich welchen Seemanns auf einem versicherten Schiffs
im Laufe seines Arbeitsvertrags.
iii Verpflichtung gemäß den Klauseln einer solchen
Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags zur Zahlung
von Schadensersatz oder Vergütung für den Tod, die Körperverletzung
oder Erkrankung gleich welcher Person, die nicht Seemann ist, auf oder
in der Nähe eines versicherten Schiffes.
iv Haftung gemäß den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung
oder eines solchen Vertrags für den Verlust von, den Schaden an,
das Eingreifen in oder den Verstoß gegen Rechte im Zusammenhang
mit gleich welchem Schiff, Hafen, Dock, Pier, Hafendamm, Anlagestelle
oder gleich welchem festen oder beweglichen Objekt.
v Haftung gemäß den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung
oder eines solchen Vertrags für den Verlust von oder den Schaden
an Fracht oder anderem Eigentum. Der Versicherungsverein
deckt jedoch keine Ansprüche, die sich aus dem Betrieb von
Unterseebooten oder Mini-Unterseebooten ergeben, oder Ansprüche
infolge des Einsatzes von Tauchern im Laufe von Tauchvorgängen.
ABSCHNITT
12: Haftung für Wracks A Verpflichtungen
und Auslagen in bezug auf das Heben, Entfernen, Zerstören,
Beleuchten oder Kennzeichnen des Wracks des versicherten Schiffes
sowie gleich welcher Fracht oder sonstigen Eigentums, die beziehungsweise
das an Bord des betreffenden Wracks befördert wurde, wenn
das Heben, Entfernen, Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen
gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Kosten hierfür aufgrund
des Gesetzes vom Mitglied eingefordert werden können. B Verpflichtungen
und Auslagen, die dem Mitglied entstehen durch das Heben, Entfernen,
Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen des Wracks des versicherten
Schiffes oder der betreffenden Fracht oder des sonstigen Eigentums
beziehungsweise irgendwelcher diesbezüglicher Versuche. C Verpflichtungen
und Auslagen, die dem Mitglied entstehen infolge des Vorhandenseins
oder des unbeabsichtigten Verlagerns des Wracks des versicherten
Schiffes oder gleich welcher Fracht oder sonstigen Eigentums,
die beziehungsweise das an Bord des Wracks befördert wurde,
oder infolge des Mißlingens des Hebens, Entfernens, Zerstörens,
Beleuchtens oder Kennzeichnens des betreffenden Wracks, der
betreffenden Fracht oder des betreffenden Eigentums. D VORBEHALTSKLAUSELN
i Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein, es sei denn, das versicherte Schiff
wurde zum Wrack infolge eines Unfalls oder Ereignisses während
des Versicherungszeitraums des Schiffes; in diesem Fall haftet
der Versicherungsverein jedoch weiterhin für die Forderung,
ungeachtet dessen, daß die Haftung des Versicherungsvereins
in anderen Aspekten gemäß der Regel 45 beendet
wurde.
ii In bezug auf eine Forderung im Sinne von Paragraph A dieses
Abschnitts werden der Wert aller geretteten Vorräte und Materialien
des Schiffes, der Wert des Wracks, der Wert der gesamten Fracht oder
des sonstigen geretteten Eigentums, auf das das Mitglied Anspruch hat,
die Bergungsvergütung, die das Mitglied erhalten hat, sowie sämtliche
Beträge, die dem Mitglied von Dritten erstattet wurden, zunächst
von dieser Haftung oder diesen Auslagen abgezogen oder damit verrechnet,
und nur der etwaige Saldo kann vom Versicherungsverein eingefordert
werden.
iii Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
gemäß diesem Abschnitt, wenn das Mitglied ohne die schriftliche
Zustimmung der Manager seine Interessen am Wrack übertragen hat
(mit Ausnahme des Verzichts zugunsten der Schiffskasko- und Maschinenversicherer),
bevor das Wrack gehoben, entfernt, zerstört, beleuchtet oder gekennzeichnet
wurde oder bevor das Ereignis, das Anlaß zu der Haftung gegeben
hat, eingetreten ist.
iv Wenn eine Haftung vorliegt oder Auslagen getätigt werden
gemäß den Klauseln gleich welchen Vertrags oder gleich welcher
Entschädigungsregelung und nur auf der Grundlage dieser Klauseln
entstanden sind, sind diese Haftung oder Auslagen nur gedeckt, wenn
und insofern
a diese Klauseln von den Managern schriftlich genehmigt wurden,
oder
b der Ausschuß in seinem Ermessen beschließt, daß die
Beträge dem Mitglied erstattet werden.
ABSCHNITT
13: Quarantänekosten Zusätzliche
Auslagen, die dem Mitglied als direkte Folge des Ausbruchs einer
ansteckenden Krankheit entstehen, einschließlich der Quarantäne-
und Desinfektionskosten und des Nettoverlustes des Mitglieds (zusätzlich
zu den Auslagen, die auch ohne den Ausbruch der Krankheit angefallen
wären) in bezug auf Kraftstoff, Versicherung, Löhne,
Vorräte, Rücklagen und Hafengebühren. ABSCHNITT
14: Haftung für Fracht Die
in den nachstehenden Paragraphen A bis D dargelegten Haftungen
und Auslagen, wenn und insofern sie sich auf die Fracht beziehen,
die durch das versicherte Schiff befördert werden sollte,
befördert wird oder wurde. A VERLUST,
MANGEL, SCHADEN ODER SONSTIGE HAFTUNG Haftung
für Verlust, Mangel, Schaden oder sonstige Haftung
infolge der Verletzung der Verpflichtung des Mitglieds,
die Fracht ordnungsgemäß zu laden, zu handhaben,
zu verstauen, zu befördern, aufzubewahren, zu versorgen,
zu entladen oder zu liefern, durch das Mitglied oder
gleich welche Person, für deren Handeln, Nachlässigkeit
oder Fehlverhalten es rechtlich verantwortlich sein kann,
oder infolge der Seeuntauglichkeit oder Nichteignung
des versicherten Schiffes. B ENTSORGUNG
DER BESCHÄDIGTEN FRACHT Die zusätzlichen
Kosten und Auslagen, die dem Mitglied beim Entladen
oder Entsorgen von beschädigter oder wertloser
Fracht entstehen über diejenigen hinaus, die
dem Mitglied in jedem Fall gemäß dem Frachtvertrag
entstanden wären, jedoch nur wenn und insofern
es dem Mitglied nicht möglich ist, diese Kosten
von gleich welcher anderen Partei zurückzuerlangen. C UNTERLASSUNG
DES ENTFERNENS DER WARE DURCH DEN ADRESSATEN Die
Haftungen und Zusatzkosten, die einem Mitglied
zusätzlich zu den Kosten entstehen, die
angefallen wären, wenn die Fracht abgeholt
oder entfernt worden wäre, nur aus dem Grund,
daß ein Adressat es gänzlich unterlassen
hat, die Fracht aus dem Entladehafen oder vom
Lieferungsort abzuholen oder zu entfernen, jedoch
nur wenn und insofern solche Haftungen oder Kosten über
den Ertrag aus dem Verkauf der Fracht hinausgehen
und das Mitglied keine Regreßmöglichkeit
hat, um diese Haftungen oder Kosten von irgendeiner
anderen Partei zurückzuerlangen. D DURCH
- ODER UMLADKONNOSSEMENT Haftung
für Verlust, Mangel, Schaden oder sonstige
Verantwortung in bezug auf eine Fracht, die
durch ein anderes Transportmittel als das
versicherte Schiff befördert wird, wenn
die Haftung aufgrund eines Durch- oder Umladkonnossements
oder einer anderen Vertragsform entsteht,
die von den Managern schriftlich angenommen
wurde und in der vorgesehen ist, daß die
Beförderung teilweise durch das versicherte
Schiff erfolgen soll. E VORBEHALTSKLAUSELN
i HAAGER UND HAAG-VISBY-REGELN
Sofern das Mitglied nicht vorher eine ordnungsgemäße Deckung durch
eine Vereinbarung mit den Managern erhalten hat oder der Ausschuß in seinem
Ermessen etwas anderes beschließt, gibt es keine Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein in bezug auf Haftungen, die dem Mitglied nicht entstanden
wären, oder Summen, die es nicht hätte zahlen müssen, wenn im
Frachtvertrag die Haager Regeln, die Haag-Visby-Regeln oder Klauseln, die für
das Mitglied zumindest ebenso günstig wie die Haag-Visby-Regeln wären,
enthalten gewesen wären. ii REGELUNG IN BEZUG AUF FRACHTKLAUSELN
UND -METHODEN
Der Ausschuß ist ermächtigt, regelmäßig Ausführungsbestimmungen
festzulegen, mit denen die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln oder -formen
vorgeschrieben wird, sei es im allgemeinen oder für bestimmte Geschäfte
oder im Zusammenhang mit dem System und der Methode der Beförderung, Lagerung,
des Transportes, der Aufbewahrung und der Handhabung der Fracht, die auf einem
versicherten Schiff befördert werden soll, befördert wird oder befördert
wurde. Der Ausschuß kann nach eigenem Ermessen eine Forderung an den Versicherungsverein
infolge der Nichteinhaltung der Klauseln solcher Ausführungsbestimmungen
durch ein Mitglied abweisen oder einschränken. iii ABWEICHUNG
Sofern der Ausschuß nicht nach eigenem Ermessen etwas Anderslautendes festlegt
oder die Manager nicht vor einer Abweichung die Deckung angenommen haben, gibt
es keine Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für Haftungen,
Kosten und Auslagen, die sich ergeben aus einer Abweichung im Sinne eines Abgehens
oder einer Verspätung in der Ausführung der vertraglich vereinbarten
Fahrt oder des vertraglich vereinbarten Vorhabens oder von Ereignissen, die während
oder nach einer Abweichung eintreten, wenn das Mitglied infolge dieser Abweichung
nicht berechtigt ist, Verteidigungsmöglichkeiten oder Begrenzungsrechte
in Anspruch zu nehmen, zu denen es sonst Zugang gehabt hätte, um seine Haftung
auszuschließen oder einzuschränken. iv GEWISSE
DECKUNGSAUSSCHLÜSSE
Sofern der Ausschuß nicht nach eigenem Ermessen etwas Anderslautendes festlegt,
gibt es kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für
Haftungen, Kosten und Auslagen, die sich ergeben aus: a der
Ausstellung eines Konnossements, Frachtbriefs oder eines anderen Dokumentes,
das den Frachtvertrag enthält oder nachweist und mit dem Wissen des Mitglieds
oder seines Kapitäns mit einer nicht korrekten Beschreibung der Fracht,
ihrer Menge oder ihres Zustandes ausgestellt wurde.
b der Ausstellung eines Konnossements, Frachtbriefs oder eines
anderen Dokumentes, das den Frachtvertrag enthält oder nachweist
und gleich welche betrügerische falsche Darstellungen enthält,
einschließlich der Ausstellung eines vor- oder nachdatierten
Konnossements, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein.
c der Lieferung der unter einem begehbaren Konnossement beförderten
Fracht, ohne daß dieses Konnossement von der Person vorgelegt
wurde, an die diese Lieferung erfolgte.
d der Lieferung der unter einem Frachtbrief oder einem ähnlichen
nicht begehbaren Dokument beförderten Fracht an eine andere Partei
als diejenige, die vom Verschiffer als die Person bezeichnet wurde,
an die diese Lieferung erfolgen sollte.
e dem Abladen der Fracht in einem Hafen oder einem Ort, der
nicht mit dem Frachtvertrag übereinstimmt.
f dem verspäteten Eintreffen oder Nichteintreffen des versicherten
Schiffes an einem Verladehafen oder -ort oder dem Unterlassen des Verladens
irgendeiner bestimmten Fracht, mit Ausnahme der Haftungen und Auslagen,
die sich aus einem bereits ausgestellten Konnossement ergeben.
g gleich welchem bewußten Verstoß gegen den Frachtvertrag
durch das Mitglied oder seinen Manager. v AUF
DEM KONNOSSEMENT ANGEGEBENER WERT
Wenn der Wert irgendeiner Fracht auf dem Konnossement zu einem höheren Betrag
als US$2.500 (oder dem entsprechenden Betrag in der Währung, in der dieser
Wert ausgedrückt ist) pro Einheit, Stück oder Verpackung angegeben
ist, bleibt das Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
gemäß diesem Abschnitt auf US$2.500 pro Einheit, Stück oder Verpackung
begrenzt, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen. vi SELTENE
UND WERTVOLLE FRACHT
Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
in bezug auf Ansprüche, die sich auf die Beförderung von Hartgeld,
Gold- und Silberbarren, Edelmetalle oder -steine, Gold- und Silbergeschirr, Kunstwerke
oder andere seltene oder wertvolle Objekte, Banknoten oder andere Formen von
Währung, Schuldverschreibungen oder sonstigen begehbaren Wertpapieren beziehen,
es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen. vii EIGENTUM
DES MITGLIEDS
Falls eine an Bord des versicherten Schiffes befindliche Fracht verlorengeht
oder beschädigt wird und Eigentum des Mitglieds ist, hat dieses das gleiche
Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein und besitzt der
Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn die Fracht einer Drittpartei
gehörte und diese Drittpartei einen Frachtvertrag für die Fracht mit
dem Mitglied abgeschlossen hätte zu Konditionen, die für das Mitglied
mindestens ebenso günstig sind wie die Haag-Visby-Regeln. viii FRACHT
AN DECK
Bei der Beförderung von Fracht an Deck besteht kein Recht auf Entschädigung
durch den Versicherungsverein für diesbezügliche Ansprüche, es
sei denn:
a die Fracht wird entweder auf Grund eines Frachtvertrags befördert,
der ihre Decksladung gestattet, sowie einen Vermerk aufweist, dass die Fracht
an Deck befördert wird und das Mitglied von seiner gesamten Haftung
für
diese Fracht befreit; oder
b die Manager haben dieser Beförderung andernfalls schriftlich zugestimmt.
ANMERKUNG BEZÜGLICH ABSCHNITT 14E viii
DECKSLADUNGKLAUSEL
Den Mitgliedern wird empfohlen, für den Vermerk, dass die Fracht an Deck
befördert wird, den folgenden Wortlaut zu benutzen, um von der Haftung
befreit zu werden:
"Die Fracht wird ausschließlich auf Gefahr des Verladers an Deck befördert,
und der Frachtführer haftet für keine während der Beförderung
entstehende Verluste oder Beschädigungen jeder Art überhaupt, selbst
wenn sie durch die Seeuntauglichkeit des Schiffs oder die Fahrlässigkeit
des Frachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder dessen Beauftragten
verursacht wurden."
Die Mitglieder werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Beförderung
von Fracht auf Lastkähnen nach dem Recht vieler Länder die gleiche
Bedeutung wie die Beförderung an Deck hat.
ix FISCHEREISCHIFFE Wenn das versicherte Schiff
ein Fischereischiff ist, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung
aufgrund dieses Abschnitts für Haftungen und Auslagen in bezug
auf den Fang dieses Schiffes oder gleich welche Fische oder Fischprodukte,
die darin befördert werden.
ABSCHNITT 15: Nicht rückforderbare
Beiträge für große Havarie Der
Anteil der Auslagen für große Havarie, Sonderabgaben oder
Bergung, die das Mitglied von der Frachtpartei oder einer anderen
Partei des Seerisikos zurückfordern kann und die nicht gesetzlich
rückforderbar sind aus dem einzigen Grund eines Verstoßes
gegen den Frachtvertrag. VORAUSGESETZT, DAß
i Alle Vorbehaltsklauseln von Abschnitt 14 ebenfalls auf
Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts Anwendung finden.
ii Unter der Voraussetzung, daß das Mitglied vorher eine
entsprechende Sonderdeckung durch das Einverständnis der Manager
erhalten hat, davon auszugehen ist, daß der Anteil der Auslagen
für große Havarie, den das Mitglied von der Frachtpartei
oder einer anderen Partei des Seerisikos zurückfordern kann oder
könnte, gemäß den York/Antwerpen-Regeln 1974 oder 1994
angepaßt und das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein entsprechend begrenzt wurde.
ABSCHNITT
16: Der Anteil des Schiffes an großer Havarie Der
Anteil des Schiffes an großer Havarie, Sonderabgaben oder
Bergegeldern, der nicht aufgrund der Schiffskasko- und Maschinenversicherung
wiedererlangbar ist aus dem einzigen Grund, daß der Wert
eines versicherten Schiffes in unversehrtem Zustand für den
Beitrag zu großer Havarie, Sonderabgaben oder Bergegeldern
höher veranschlagt worden ist als der Betrag, zu dem dieses
Schiff versichert worden wäre, wenn es im Sinne der Regel
24 mit "voller Deckung" versichert worden wäre.
ABSCHNITT 17: Eigentum an Bord des
versicherten Schiffes
Haftung für den Verlust oder die Beschädigung
von Ausrüstungen, Kraftstoff oder sonstigem Eigentum gleich welcher
Art an Bord des versicherten Schiffes, die nicht zur Fracht oder zu
den Effekten irgendeiner Person an Bord des versicherten Schiffes gehören. VORAUSGESETZT,
DAß
A Es kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieses
Abschnitt für den Verlust oder die Beschädigung gleich
welchen Eigentums gibt, das Bestandteil des versicherten Schiffes
ist oder dem Mitglied oder irgendeiner Gesellschaft, die mit dem
Mitglied verbunden ist oder dem gleichen Management untersteht, gehört,
von ihm beziehungsweise ihr geleast oder gemietet wird; und B Sofern
das Mitglied nicht eine entsprechende besondere Deckung im Einverständnis
mit den Managern erhalten hat, es kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein für irgendeine Haftung gibt, die aufgrund
eines von ihm eingegangenen Vertrags oder Schadensersatzes entsteht
und ohne diesen Vertrag oder Schadensersatz nicht entstanden wäre.
ABSCHNITT
18: Sondervergütung für Berger A Die
Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes
seine "vernünftigerweise getätigten Auslagen" zu
erstatten (zusammen mit gleich welcher dafür gewährten
Erhöhung) als Ausnahme zum Grundsatz "no cure - no pay",
der in der Klausel 1(a) des Standardformulars von Lloyd's für
einen Bergungsvertrag 1980 (LOF 1980) enthalten ist. B Die
Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes
eine "Sondervergütung" zu zahlen im Sinne von
Artikel 14 des Internationalen Bergungsabkommens 1989, so wie
er in die Klausel 2 des Standardformulars von Lloyd's für
einen Bergungsvertrag 1990 (LOF 1990) eingefügt wurde und
in dem Standardformular von Lloyd's für einen Bergungsvertrag
1995 (LOF 1995) enthalten ist für Maßnahmen zur Vermeidung
oder Verringerung von Umweltschäden. C Die
Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten
Schiffes eine "SCOPIC-Vergütung" im Sinne der
SCOPIC-Klausel zu zahlen als Zusatz zum Standardformular von
Lloyd's für einen Bergungsvertrag 1995 (LOF 1995) oder
so wie dies in das Standardformular von Lloyd's für einen
Bergungsvertrag 2000 (LOF 2000) eingefügt worden ist, VORAUSGESETZT,
DAß
In bezug auf einen Anspruch aufgrund von Paragraph C dieses Abschnitts im Fall
der Bergung des Schiffes oder gleich welchen Eigentums an Bord oder gemäß der
SCOPIC-Klausel keine Belohnung im Sinne von Artikel 13 oder keine potentielle
Belohnung im Sinne von Artikel 13 besteht, wobei der Restwert des Schiffes oder
gleich welchen Eigentums, auf den das Mitglied Anspruch hat, zunächst von
dieser Haftung abgezogen oder mit ihr aufgerechnet wird und nur der Saldo vom
Versicherungsverein eingefordert werden kann.
ABSCHNITT
19: Geldstrafen Geldstrafen
gemäß den nachstehenden Paragraphen A bis D, wenn und
insofern sie in bezug auf ein versichertes Schiff durch einen zuständigen
Gerichtshof, ein zuständiges Gericht oder eine zuständige
Behörde dem Mitglied oder irgendeinem Seemann auferlegt werden,
für den das Mitglied gesetzlich haftet, um im Einverständnis
mit den Managern zu vergüten oder vernünftigerweise zu
vergüten. A Für unvollständig
oder zu viel gelieferte Fracht oder die Nichteinhaltung von Vorschriften
bezüglich der Meldung von Gütern oder der Dokumentation
der Fracht, vorausgesetzt, das Mitglied ist vom Versicherungsverein
für die Frachthaftung gemäß Regel 2 von Abschnitt
14 und aufgrund der Bestimmungen dieser Regel gedeckt. B Für
die Verletzung irgendeines Einwanderungsgesetzes oder einer
diesbezüglichen Regelung. C In bezug
auf unbeabsichtigtes Entweichen oder Entladen von Öl
oder anderen Stoffen vom versicherten Schiff. D Für
Schmuggel durch den Kapitän oder die Mannschaft. E VORBEHALTSKLAUSELN
i Ungeachtet der Klauseln von Regel 27 Paragraph
1 kann der Ausschuß nach seinem Ermessen Ansprüche
für den Verlust eines versicherten Schiffes annehmen
im Anschluß an die endgültige Beschlagnahmung
des Schiffes durch einen zuständigen Gerichtshof,
ein zuständiges Gericht oder eine zuständige
Behörde wegen Verstoßes gegen irgendein Zollgesetz
oder eine Zollregelung, dies in dem
von ihm für angemessenen erachteten Maße. Der erstattungsfähige
Betrag darf nicht höher sein als der Marktwert des versicherten Schiffes
zum Zeitpunkt der endgültigen Beschlagnahmung, ungeachtet irgendwelcher
Charter- oder sonstiger Vereinbarungen, die gegebenenfalls für das Schiff
geschlossen wurden.
ii Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund
dieses Abschnittes für Geldstrafen, die für ein Überladen
des versicherten Schiffes oder für illegales Fischen verhängt
wurden; der Ausschuß kann jedoch nach eigenem Ermessen Ansprüche
für solche Geldstrafen in dem von ihm für angemessen erachteten
Maße annehmen.
iii Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund
dieses Abschnittes für Geldstrafen, die zurückzuführen
sind auf Verstöße gegen oder Verletzungen beziehungsweise
die Nichteinhaltung von Bestimmungen bezüglich des Baus, der Anpassung
und der Ausrüstung von Schiffen, so wie sie im Internationalen
Abkommen zur Vorbeugung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (1973)
in der durch das Protokoll von 1978 abgeänderten sowie durch gleich
welches spätere Protokoll abgeänderten oder angepaßten
Fassung enthalten ist, oder der Gesetzgebung gleich welchen Staates
zur Ausführung dieses Abkommens; der Ausschuß kann jedoch
nach eigenem Ermessen Ansprüche für solche Geldstrafen in
dem von ihm für angemessen erachteten Maße annehmen.
iv Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund
dieses Abschnittes für Geldstrafen, die zurückzuführen
sind auf Verstöße gegen oder Verletzungen beziehungsweise
die Nichteinhaltung von Bestimmungen des ISM-Code; der Ausschuß kann
jedoch nach eigenem Ermessen Ansprüche für solche Geldstrafen
in dem von ihm für angemessen erachteten Maße annehmen.
ABSCHNITT
20: Untersuchungen und Strafverfahren A Auslagen,
die das Mitglied tätigt zur Wahrung seiner Interessen vor
einer formellen Untersuchung über einen Verlust oder einen
Unfall, an dem das versicherte Schiff beteiligt ist. B Auslagen,
die das Mitglied tätigt im Zusammenhang mit der Verteidigung
in Strafverfahren gegen den Kapitän oder einen Seemann an
Bord des versicherten Schiffes oder einen anderen Bediensteten
oder Bevollmächtigten des Mitglieds oder eine andere Person,
die mit dem Mitglied verbunden ist. C VORBEHALTSKLAUSELN Es
gibt keine Entschädigungszahlungen für Kosten oder
Auslagen aufgrund dieses Abschnitts, es sei denn: i sie
wurden mit dem schriftlichen Einverständnis der Manager
getätigt, oder
ii der Ausschuß beschließt in seinem Ermessen, daß sie
vom Versicherungsverein erstattet werden sollten.
ABSCHNITT
21: Haftungen und Auslagen auf Weisung der Manager Haftungen
und Auslagen, die das Mitglied vernünftigerweise und notwendigerweise
getätigt oder auf sich genommen hat zu dem Zweck oder als
Folge der Ausführung einer spezifischen schriftlichen Weisung
der Manager im Zusammenhang mit dem versicherten Schiff. ABSCHNITT
22: Beteiligungszusage bei Klageerhebung sowie gesetzliche
Kosten A Außergewöhnliche
Kosten und Auslagen (die nicht in Paragraph B dieses Abschnitts
angeführt sind), die bei oder nach dem Eintritt eines
Unfalls, eines Ereignisses oder eines Sachverhalts getätigt
wurden, der beziehungsweise das ein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein entstehen lassen kann, und die nur
zu dem Zweck getätigt wurden, irgendwelche Haftungen
oder Auslagen zu vermeiden oder einzuschränken, für
die das Mitglied vollständig oder aufgrund eines Selbstbehalts
oder auf andere Weise teilweise durch den Versicherungsverein
versichert ist. B Gesetzliche Kosten
und Auslagen in bezug auf gleich welche Haftung oder Auslagen,
für die das Mitglied vollständig oder aufgrund
eines Selbstbehalts oder auf andere Weise teilweise durch
den Versicherungsverein versichert ist, jedoch nur insofern
diese Kosten und Auslagen mit Zustimmung der Manager getätigt
wurden oder insofern der Ausschuß in seinem Ermessen
beschließt, daß das Mitglied von Versicherungsverein
entschädigt werden soll.
REGEL 3: BESONDERE
DECKUNG 1 Die Manager
können die Eintragung von Schiffen aufgrund besonderer Klauseln
auf Abruf oder von Schiffen, die eine Deckung für irgendwelche
besondere oder zusätzliche Risiken erfordern, annehmen. Die
Beschaffenheit und das Ausmaß des Risikos sowie der Klauseln
und Bedingungen der Versicherung, die solche Sonderklauseln enthalten,
müssen von den Managern schriftlich angenommen werden. 2 Unbeschadet
der Regel 1 von Paragraph 6 kann ein Mitglied unter der Sonderklausel
versichert werden, daß die versicherten Risiken auf andere
Weise eintreten können als in bezug auf das versicherte
Schiff oder auf andere Weise als im Zusammenhang mit dem Betrieb
des versicherten Schiffes, vorausgesetzt, die Manager haben dies
schriftlich angenommen.
REGEL 4: BESONDERE
DECKUNG FÜR BERGER, CHARTERER UND SPEZIALUNTERNEHMEN 1
Berger
Unbeschadet der Regel 28 und vorausgesetzt, daß eine besondere
Deckung von den Managern schriftlich angenommen sowie auf der Eintragungsbescheinigung
vermerkt wurde, und vorausgesetzt, daß es die von den Managern
verlangten
Einzahlungen getätigt hat, kann ein Mitglied, das Eigentümer oder Betreiber
eines Bergungsschleppers oder eines anderen Schiffes ist, das für Bergungsarbeiten
eingesetzt werden soll, für folgendes gedeckt werden: A Haftung
und Auslagen, die im Zusammenhang mit den gemäß der Regel 2 gedeckten
Risiken entstehen. B Haftung und Auslagen, die auf eine Ölverschmutzung
während der Bergungsarbeiten zurückzuführen sind, ungeachtet
dessen, ob sie in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds am versicherten
Schiff auftreten oder nicht. C Nicht durch die Paragraphen
1A oder B dieser Regel gedeckte Haftungen und Auslagen, die durch Vorkommnisse
verursacht werden, die während der Bergungsarbeiten eintreten, ungeachtet
dessen, ob sie in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds am versicherten
Schiff auftreten oder nicht. Die Deckung gemäß Paragraph 1C
dieser Regel gilt nur, wenn sie speziell von den Managern schriftlicht
angenommen und auf der Eintragungsbescheinigung vermerkt wurde und wenn
die von den Managern verlangten Zusatzzahlungen getätigt wurden. VORAUSGESETZT,
DAß
i Kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieser Regel
für gleich welche Haftung oder Auslagen besteht, die gemäß den
Bestimmungen einer Entschädigungsregelung oder eines Vertrags entstehen,
es sei denn, daß die Klausel der Entschädigungsregelung oder
des Vertrags von den Managern schriftlich angenommen wurden. ii Die
Deckung gemäß dieser Regel im Zusammenhang mit gleich welchen
Bergungsarbeiten oder Bergungsversuchen ist in allen Aspekten die gleiche
wie diejenige in Regel 2 in bezug auf die Betriebsabläufe des
versicherten Schiffes, außer daß im Falle einer Deckung
aufgrund von Paragraph 1B oder 1C
dieser Regel die Haftung und Auslagen nicht in bezug auf ein versichertes Schiff
oder infolge des Betriebs eines versichertes Schiffes entstehen müssen,
vorausgesetzt, sie entstehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitglieds
als Berger. iii Als Deckungsbedingung gemäß dieser
Regel gilt, daß das Mitglied die Aufnahme in die Versicherung des Versicherungsvereins
für jedes Schiff beantragt, das im Zusammenhang mit den Bergungsarbeiten
eingesetzt werden soll, und zwar zu dem Zeitpunkt, wo die Versicherung zugesagt
wird und anschließend spätestens 30 Tage vor dem Beginn eines jeden
Versicherungsjahres. 2 Charterer
Wenn ein versichertes Schiff im Namen oder im Auftrag eines Charterers in die
Versicherung durch den Versicherungsverein aufgenommen wird, können folgende
Haftungen und Auslagen auf der Grundlage der Klauseln und Bedingungen gedeckt
werden, die von den Managern schriftlich angenommen werden. A Haftung
des Charterers zusammen mit damit verbundenen Auslagen zur Entschädigung
des Eigners oder des veräußernden Eigners des versicherten Schiffes
in bezug auf die in Regel 2 dargelegten Risiken. B Unbeschadet
der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 der Regel 27 die Haftung des
Charterers mit den damit verbundenen Kosten und Auslagen für den Verlust
oder die Beschädigung des versicherten Schiffes. C Unbeschadet
der Bestimmungen von Paragraph 2 der Regel 27 der Verlust des Charterers
infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Bunkern, Kraftstoff
oder anderem Eigentum des Charterers an Bord des versicherten Schiffes.
3 Arbeiten von Spezialisten
Ein Mitglied kann gedeckt sein für die Haftung oder Auslagen, die infolge
oder während solcher Arbeiten entstehen, deren Deckung ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist aufgrund der Regel 28 oder aufgrund anderer Bestimmung
dieser Regeln gemäß den Klauseln und Bedingungen, die von den Managern
schriftlich angenommen werden.
REGEL 5: GEMEINSCHAFTSREGEL Unbeschadet
anderslautender Bestimmungen dieser Regeln ist der Ausschuß ermächtigt,
nach seinem Ermessen ein Recht auf Entschädigungszahlung eines
Mitglieds anzunehmen für Haftungen oder Auslagen, die sich ergeben
aus Geschäften im Zusammenhang mit dem Besitz, dem Betrieb oder
der Verwaltung von Schiffen, die nach Auffassung des Ausschusses in
den Anwendungsbereich der Deckung der Regeln 2, 3 oder 4 fallen. VORAUSGESETZT,
DAß
A Gleich welcher Betrag, der aufgrund dieser Regel gefordert
wird, in bezug auf diese Regel jedoch ausdrücklich durch die
Bestimmungen irgendeiner anderen Regel ausgeschlossen wird, nur ausbezahlt
werden kann, wenn die Mitglieder des Ausschusses, die bei der Behandlung
der Forderung anwesend sind, einstimmig beschließen. B Jeder
aufgrund dieser Regel geforderte Betrag nur in der Höhe erstattet
werden kann, wie der Ausschuß nach seinem Ermessen beschließt.
|