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Regeln 2004

TEIL IV VERFAHREN BEI ANSPRÜCHEN

Regel 7: Verpflichtung zu Beteiligung bei Klageerhebung
Regel 8: Meldung von Ansprüchen
Regel 9: Eingeständnis der Haftung
Regel 10: Folgen der Verletzung von Verpflichtungen Gemäss den Regeln 7, 8 und 9
Regel 11: Verstreichen der Frist
Regel 12: Bestimmung von Anwälten und Anderen Personen
Regel 13: Befugnis der Manager zur Behandlung und Regelung von Ansprüchen
Regel 14: Bürgschaften

 

REGEL 7: VERPFLICHTUNG ZU BETEILIGUNG BEI KLAGEERHEBUNG

1 Das Mitglied und seine Beauftragten sind jederzeit, sei es vor, zum Zeitpunkt, während oder nach dem Eintreten gleich welchen Ereignisses oder Tatbestandes, das beziehungsweise der auf Seiten eines Mitglieds ein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein entstehen lassen kann, verpflichtet, alle Schritte zu unternehmen, sei es im Zusammenhang mit ihrem Geschäft oder dem versicherten Schiff oder auf andere Weise, die zur Abwendung oder Minderung von Auslagen oder Haftungen sachdienlich sein können, für die es durch den Versicherungsverein gedeckt werden kann.

2 Die Auflage für ein Mitglied und seine Beauftragten aufgrund dieser Bestimmungen besteht darin, die Schritte zu unternehmen, die man vernünftigerweise von einem sachkundigen und vorsichtigen nicht versicherten Eigner unter den gleichen oder ähnlichen Umständen erwarten könnte, und es werden keine besonderen Umstände des Mitglieds berücksichtigt, wie mangelnde Mittel oder die Unfähigkeit, die erforderlichen Gelder aus irgendeinem Grund zu besorgen.

REGEL 8: MELDUNG VON ANSPRÜCHEN

Ein Mitglied muss:

1 Den Managern jedes Ereignis oder jeden Tatbestand, das beziehungsweise der einen Anspruch gegenüber dem Versicherungsverein entstehen lassen kann, sowie jedes Ereignis oder jeden Tatbestand, einschliesslich jeglicher Rechts- oder Schlichtungsverfahren, die gegen das Mitglied eingeleitet werden, melden, wenn dies auf Seiten des Mitglieds Haftung oder Auslagen entstehen lassen kann, für die es vom Versicherungsverein gedeckt werden kann.

2 Den Managern unverzüglich jegliche Abschätzung oder Abschätzungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis oder Tatbestand zukommen lassen.

3 Den Managern jederzeit unverzüglich sämtliche Informationen, Dokumente oder Berichte zukommen lassen, die in seinem Besitz oder im Besitz seiner Beauftragten sind, über die er oder seine Beauftragten verfügen können oder Kenntnisse besitzen und die sich auf solche Ereignisse oder Tatbestände beziehen.

4 Auf Anfrage der Manager unverzüglich den Managern alle sachdienlichen Elemente gleich welcher Art, die in seinem Besitz oder im Besitz seiner Beauftragten sind, über die er oder seine Beauftragten verfügen können oder Kenntnisse besitzen, unterbreiten und/oder es den Managern oder ihren Beauftragten erlauben, sie zu prüfen, zu kopieren oder zu fotografieren.

5 Es den Managern oder ihren Beauftragten erlauben, gleich welchen Bediensteten, Beauftragten oder gleich welche andere Person zu befragen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vom Mitglied beschäftigt wurden und die nach Einschätzung der Manager irgendwelche direkten oder indirekten Kenntnisse von der Angelegenheit besitzen oder zu irgendeinem Zeitpunkt im Dienst gestanden haben, um das Mitglied in diesem Zusammenhang zu informieren.

REGEL 9: EINGESTÄNDNIS DER HAFTUNG

Ein Mitglied darf keine Haftung für irgendeine Forderung abmachen oder eingestehen, für die oder für deren Kosten es vom Versicherungsverein gedeckt werden könnte, ohne dass die Manager ihr Einverständnis schriftlich erteilt haben.

REGEL 10: FOLGEN DER VERLETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS DEN REGELN 7, 8 UND 9

Wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gemäss den Regeln 7, 8, und 9 verletzt, kann der Ausschuss nach seinem Ermessen gleich welche seiner Forderungen gegenüber dem Versicherungsverein, die aus gleich welchem Ereignis oder Tatbestand entstehen, abweisen oder den Betrag, der ansonsten vom Versicherungsverein hierfür erstattet werden kann, um die von ihm fesgesetzte Summe verringern.

REGEL 11: VERSTREICHEN DER FRIST

1 Unbeschadet der in Regel 8 enthaltenen Verpflichtung der sofortigen Meldung gilt in dem Fall, wo ein Mitglied:

A es unterlässt, den Managern irgendein Ereignis oder irgendeinen Tatbestand, das beziehungsweise der in Regel 8 erwähnt ist, innerhalb eines Jahres, nachdem es davon Kenntnis erhalten hat (oder nach Auffassung des Ausschusses davon hätte Kenntnis erlangen müssen), zu melden; oder

B es unterlässt, den Managern schriftlich den Beginn von Rechts- oder Schlichtungsverfahren gegen das Mitglied umgehend nach der Zustellung oder dem Eingang der Mitteilung über das besagte Verfahren zu melden; oder

C es unterlässt, den Managern eine Forderung nach Erstattung gleich welcher Haftung oder Auslagen innerhalb eines Jahres, nachdem sie getätigt wurden, zu unterbreiten;

Dass die Forderung des Mitglieds gegenüber dem Versicherungsverein erloschen ist und der Versicherungsverein keinerlei Verpflichtung mehr diesbezüglich hat, es sei denn, der Ausschuss beschliesst nach seinem Ermessen etwas Anderslautendes.

2 Unbeschadet des Paragraphen 1 dieser Regel kann in keinem Fall ein Anspruch vom Versicherungsverein erstattet werden, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ereignisses oder Tatbestandes den Managern schriftlich gemeldet wurde.

REGEL 12: BESTIMMUNG VON ANWÄLTEN UND ANDEREN PERSONEN

1 Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Regeln und ohne Verzicht auf irgendeines der Rechte des Versicherungsvereins im Rahmen dieser Regeln können die Manager jederzeit im Namen eines Mitglieds und nach dem von ihnen als geeignet betrachteten Klauseln Rechtsanwälte, Begutachter oder andere Personen bestimmen mit dem Zweck, irgendeine Sache zu behandeln, die zu einem Anspruch des Mitglieds gegenüber dem Versicherungsverein führen kann, einschliesslich der Untersuchung oder Beratung in bezug auf diese Sache und der Einleitung oder Verteidigung von Rechts- oder sonstigen Verfahren in diesem Zusammenhang, ohne sich jedoch darauf zu beschränken. Die Manager können ebenfalls jederzeit nach eigenem Ermessen diese Aufträge beenden.

2 Es wird davon ausgegangen, dass alle Rechtsanwälte, Begutachter oder anderen Personen, die von den Managern im Namen eines Mitglieds oder mit dem vorherigen Einverständnis der Manager ernannt werden, jederzeit aufgrund der Klauseln ernannt wurden, die vom Mitglied zu gleich welchem Zeitpunkt bestimmt wurden, um die Manager zu beraten und ihnen zu berichten im Zusammenhang mit der Sache, ohne sich vorher an das Mitglied gewandt zu haben, dass sie, ohne sich an das Mitglied gewandt zu haben, den Managern gleich welche Dokumente oder Informationen zukommen lassen, die in ihrem Besitz sind oder auf die sie zurückgreifen können und die sich auf die betreffende Sache beziehen, so als ob diese Person bestimmt worden wäre, um im Namen des Versicherungsvereins zu handeln und immer so gehandelt hätte, ungeachtet dessen, dass diese Beratung, Berichte, Dokumente oder Informationen ansonsten einem gesetzlichen oder irgendeinem anderem Vorzugsrecht unterliegen würden.

REGEL 13: BEFUGNIS DER MANAGER ZUR BEHANDLUNG UND REGELUNG VON ANSPRÜCHEN

1 Wenn die Manager dies beschliessen, haben sie das Recht, den Ablauf gleich welcher Forderungen oder gesetzlichen oder sonstigen Verfahren in bezug auf irgendwelche Haftungen oder Auslagen, für die ein Mitglied ganz oder teilweise gedeckt ist oder sein kann oder die zu einer Forderung des Mitglieds gegenüber dem Versicherungsverein führen kann, zu überwachen oder zu führen und vom Mitglied zu verlangen, dass es solche Forderungen oder Verfahren auf die Weise oder nach den Klauseln, die die Manager als sachdienlich erachten, regeln, diesbezüglich Vergleiche schliessen oder sie auf andere Weise erledigen.

2 Wenn ein Mitglied im Zusammenhang mit der Behandlung einer Forderung oder von Verfahren auf die Weise, wie die Manager es gemäss Paragraph 1 dieser Regel verlangen, keine Regelungen trifft, keine Vergleiche schliesst, sie nicht erledigt oder keine Schritte unternimmt, beschränkt sich jegliche etwaige Entschädigungszahlung für das Mitglied vom Versicherungsverein in bezug auf die betreffende Forderungen oder auf die betreffenden Verfahren auf den Betrag, den es erhalten hätte, wenn es so gehandelt hätte, wie die Manager es verlangten.

3 Sofern die Managers nichts Anderslautendes schrifltlich angenommen haben, wird in dem Fall, wo der Versicherungsverein einem Mitglied oder in seinem Namen einen Anspruch gezahlt hat, die gesamte Entschädigungszahlung von einer Drittpartei in bezug auf diesen Anspruch dem Versicherungsverein gutgeschrieben oder gezahlt bis zur Höhe eines Betrags, der der vom Versicherungsverein gezahlten Summe entspricht, dies zusammen mit sämtlichen Zinsen auf diese Summe, die in der Entschädigungszahlung enthalten sind, vorausgesetzt jedoch, dass in dem Fall, wo das Mitglied wegen eines Selbstbehalts in seinen Beitrittsklauseln zur Regelung der Forderung beigetragen hat, die betreffenden Zinsen anteilsmässig zwischen dem Mitglied und dem Versicherungsverein aufgeteilt werden, wobei die Zahlungen, die jeder von ihnen getätigt hat, sowie die Daten dieser Zahlungen berücksichtigt werden.

REGEL 14: BÜRGSCHAFTEN

1 Der Versicherungsverein ist nicht verpfflichtet, Bürgschaften oder andere Sicherheitsleistungen in bezug auf Forderungen gegenüber einem Mitglied unter gleich welchen Umständen zu übernehmen. Bevor die Manager die Erteilung solcher Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen in Erwägung ziehen, gilt als Bedingung, dass:

A das Mitglied dem Versicherungsverein eine Verpflichtungserklärung entsprechend den gegebenenfalls von den Managern verlangten Bedingungen gibt;

B das Mitglied dem Versicherungsverein jeglichen Selbstbehalt übergibt, der gegebenenfalls für die betreffende Forderung gilt, sowie jegliche Prämie oder jeglichen sonstigen ausstehenden Betrag, die beziehungsweise der dem Versicherungsverein geschuldet wird;

C der Verischerungsverein Anspruch auf eine Provision seitens des Mitglieds in Höhe von 1% des Betrags der zu erteilenden Bürgschaft oder Sicherheitsleistung hat.

Der Versicherungsverein stellt auf keinen Fall Hinterlegungen in bar zur Verfügung.

2 Wenn der Versicherungsverein eine Bürgschaft oder andere Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Forderungen gegenüber einem Mitglied erteilt, geschieht dies unbeschadet der Verpflichtungen des Mitglieds und der Rechte des Versicherungsvereins aufgrund dieser Regeln und stellt dies keine Anerkennung eines Rechtes auf Entschädigungszahlung aus den Mitteln des Versicherungsvereins für die Forderung, in bezug auf die diese Bürgschaft oder sonstige Sicherheitsleistungs erteilt wird, dar.

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