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Regeln 2004 |
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TEIL VII PRÄMIEN UND FINANZEN
REGEL 49: VERPFLICHTUNG ZU PRÄMIEN Jedes Mitglied, das ein Schiff zur Versicherung beim Versicherungsverein eingetragen hat, stellt in bezug auf jedes Versicherungsjahr (das nicht ein abgeschlossenses Versicherungsjahr ist), sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich annehmen, anhand von Prämien, die von dem Mitglied gemäss den Bestimmungen der Regeln 50 und 51 erhoben werden, alle Mittel bereit, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich sind, 1 Um die allgemeinen Auslagen des Versicherungsvereins zu decken, die nach Auffassung des Ausschusses in regelmässigen Zeitabständen als angemessen betrachtet werden für das Versicherungsgeschäft des Versicherungsvereins in bezug auf das betreffende Versicherungsjahr. 2 Um die Forderungen, Auslagen und Aufwendungen (sei es entstandene, anfallende oder erwartete) des Versicherungsgeschäftes des Versicherungsvereins in bezug auf das betreffende Versicherungsjahr zu decken (einschliesslich, unbeschadet der allgemeinen Bedeutung der nachstehenden Bestimmungen, gleich welcher Anteile von Forderungen, Auslagen oder Aufwendungen irgendeines anderen Versicherers als der Versicherungsverein, die auf den Versicherungsverein entfallen oder wahrscheinlich entfallen könnten aufgrund irgendeiner Rückversicherungs, die zwischen dem Versicherungsverein und diesem anderen Versicherer geschlossen wurde). 3 Für den Transfer der Rücklagen oder anderen Konten des Versicherungsvereins (gemäss der Regel 56) und für die entsprechende Anwendung zum Zwecke dieser Rücklagen und sonstigen Konten oder auf andere Weise, so wie der Ausschuss es als sachdienlich erachtet. 4 Für Transfers, die der Ausschuss als angebracht erachtet, um irgendwelche Fehlbeträge zu decken, die in irgendeinem abgeschlossenen Versicherungsjahr oder -jahren eingetreten sind oder eintreten könnten. 5 Für
die Beträge, die aufgrund einer staatlichen Gesetzgebung
oder Regelung beiseite gelegt werden müssen zur Bildung
oder zum Erhalt einer angemessenen Solvenzspanne oder eines
Garantiefonds in bezug auf gleich welches Versicherungsjahr. Zu dem Zeitpunkt oder den Zeitpunkten während oder nach dem Ende eines jedes Versicherungsjahres, den oder die der Ausschuss genehmigt, sowie gemäss der Regel 53 und gleich welchen vom Versicherungsverein angenommenen Sonderklauseln muss jedes Mitglied dem Versicherungsverein den Grundbeitragssatz für jedes seiner während dieses Versicherungsjahres versicherten Schiffe zahlen. Der auf diese Weise zahlbare Betrag bildet die Vorpämie für dieses Versicherungsjahr in bezug auf dieses Schiff. 1 Zu gleich welchem Zeipunkt oder zu gleich welchen Zeitpunkten während oder nach dem Ende eines Versicherungsjahres, jedoch nicht nachdem dieses Versicherungsjahr abgeschlossen wurde, kann der Ausschuss eine oder mehrere Zusatzprämien für dieses Versicherungsjahr in bezug auf jedes Schiff, das während dieses Versicherungsjahres versichert ist oder war, erheben, einschliesslich jeden Schiffes, für das ein Mitglied gemäss der Regel 45 nicht mehr versichert ist. Der Ausschuss kann eine solche Prämie erheben, entweder A indem er einen Prozentsatz der Nettovorprämie festlegt oder B indem er einen Prozentsatz des Grundbeitragssatzes für alle während dieses Versicherungsjahres versicherten Schiffe festlegt. 2 Im Zusammenhang mit einem Schiff, das für irgendein Versicherungsjahr versichert ist, ist ein Mitglied verpflichtet, als Zusatzprämie eine Summe zu zahlen, die im Falle von Paragraph 1A ermittelt wird durch Multiplizierung des vom Ausschuss festgesetzten Prozentsatzes mit der Nettovorprämie, die es in bezug auf dieses Versicherungsjahr gezahlt hat oder zu zahlen hat, und im Falle von Paragraph 1B durch Multiplizierung des vom Ausschuss festgesetzten Prozentsatzes mit dem Grundbeitragssatz des versicherten Schiffes nach der beim Versicherungsverein eingetragenen Tonnage des Schiffes. 3 Der
Ausschuss oder die Manager können zu jeder
Zeit den Mitgliedern die Möglichkeit bieten, sich
ein Bild von ihrer finanziellen Verpflichtung für
das betreffende Versicherungsjahr zu machen, indem sie
einen Schätzbetrag des Prozentsatzes angeben, zu
dem sie hoffen, dass ein oder mehrere Zusatzprämien
erhoben werden. Wenn einem Mitglied eine solche Schätzung
mitgeteilt wird, geschieht dies unbeschadet des Rechtes
des Ausschusses, Zusatzprämien für das betreffende
Versicherungsjahr gemäss diesen Regeln zu einem
höheren oder niedrigeren Prozentsatz als dem angegebenen
zu erheben, und weder der Versicherungsverein noch der
Ausschuss noch die Manager sind unter irgendwelchen
Umständen durch eine auf diese Weise abgegebene
Schätzung oder in bezug auf irgendwelche Irrtümer,
Auslassungen oder Unrichtigkeiten, die darin enthalten
sind, gebunden. REGEL 52: OVERSPILL-PRÄMIEN, -FORDERUNGEN UND -GARANTIEN 1 Einleitung Es wird davon ausgegangen, dass jegliche Bezugnahme auf eine Forderung, die dem Versicherungsverein oder irgendeiner anderen Partei des Pooling Agreement entsteht, die damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen enthält. 2 Eintreibbarkeit von Overspill-Forderungen A Unbeschadet irgendeiner anderen anwendbaren Grenze ist gleich welche Overspill-Forderung, die dem Versicherungsverein entsteht, vom Versicherungsverein nicht eintreibbar zusätzlich zur Summe a des Teils der Overspill-Forderung, der für eine Poolbildung gemäss dem Pooling Agreement in Frage kommt, jedoch gemäss den Klauseln des Pooling Agreements vom Versicherungsverein zu übernehmen ist, und b des
Höchstbetrags, den der Versicherungsverein von
den anderen Parteien des B Die
in Regel 52.2.A. erwähnte Summe wird herabgesetzt, insofern der Versicherungsverein
nachweisen kann C Zum Beweis der in Regel 52.2.B.b
erwähnten Elemente muss der Versicherungsverein nachweisen,
dass 3 Zahlung von Overspill-Forderungen A Die
Mittel, die erforderlich sind, um irgendwelche Overspill-Forderungen
zu zahlen, die dem Versicherungsverein entstanden sind, stammen B Die
Mittel, die erforderlich sind, um diesen Anteil an irgendeiner Overspill-Forderung
zu bezahlen, die irgendeiner anderen Partei des Pooling Agreement
entstanden ist und zu der der Versicherungsverein gemäss den
Klauseln des Pooling C Insofern der Versicherungsverein beabsichtigt, Mittel bereitzustellen, die benötigt werden, um irgendeine Overspill-Forderung zu zahlen, die auf die in der Regel 52.3.A.d angeführte Weise entstanden ist, muss der Versicherungsverein nur eine solche Overspill-Forderung zahlen, insofern und wenn er solche Mittel erhält, vorausgesetzt er kann regelmässig nachweisen, dass er bei den Bemühungen um die Eintreibung solcher Mittel die in den Regeln 52.2.C.a und 52.2.C.b erwähnten Schritte unternommen hat. 4 Overspill-Forderungen - Bestimmung von Experten A Gleich welche Angelegenheit, die in der Regel 52.4.B erwähnt ist, über die der Versicherungsverein und ein Mitglied keine Einigung erzielen können, wird einem Gremium ("das Gremium") unterbreitet, das gemäss den Bestimmungen des Pooling Agreement zusammengesetzt wird und als Expertengruppe, jedoch nicht als Schiedsgericht, über die Angelegenheit entscheidet. B Diese
Regel 52.4 findet Anwendung auf jede Angelegenheit, bei der im Hinblick
auf die Anwendung einer der Regeln 52.2.B, 52.2.C und 52.3.C im Zusammenhang
mit irgendeiner Overspill-Forderung ("die betreffende Overspill-Forderung") C Wenn das Gremium zu dem Zeitpunkt, wo ein Mitglied ihm eine Angelegenheit unterbreiten möchte, noch nicht gebildet wurde, gibt der Ausschuss auf den Antrag des Mitglieds hin eine Anweisung zur Bildung des Gremiums gemäss dem Pooling Agreement. D Der Ausschuss kann (und muss auf Veranlassung des Mitglieds) eine gemäss dem Pooling Agreement erforderliche Anweisung erteilen als formelle Weisung an das Gremium, eine Angelegenheit zu untersuchen und so früh wie es vernünftigerweise möglich ist, eine Entscheidung zu treffen. E Das Gremium beschliesst nach seinem Ermessen, welche Informationen, Dokumente, Beweise und Vorlagen er verlangt, um über eine Angelegenheit zu entscheiden, und wie es diese erhält, wobei der Versicherungsverein und das Mitglied uneingeschränkt mit dem Gremium zusammenarbeiten müssen. Bei der Entscheidung über irgendeine Angelegenheit gemäss dieser Regel 52.4 muss das Gremium sich bemühen, die gleichen Verfahren anzuwenden wie bei der Entscheidung über Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der betreffenden Overspill-Forderung entstehen und die im Pooling Agreement vorgesehen sind. F Bei
der Entscheidung über eine Angelegenheit gilt für
die Mitglieder des Gremiums G Wenn die drei Mitglieder des Gremiums sich nicht über irgendeine Angelegenheit einigen können, ist die Meinung der Mehrheit ausschlaggebend. H Das Gremium ist nicht verpflichtet, Entscheidungen zu begründen. I Die Entscheidung des Gremiums ist endgültig und verbindlich für den Versicherungsverein und das Mitglied (gemäss der Regel 52.4.J), und es besteht kein Einspruchsrecht gegen eine solche Entscheidung. J Wenn das Gremium über eine in den Regeln 52.4.B.b oder 52.4.B.c erwähnte Angelegenheit entscheidet, kann der Versicherungsverein oder das Mitglied die Angelegenheit ungeachtet der Regel 52.4.I an das Gremium zurückverweisen, wenn er beziehungsweise es der Auffassung ist, dass die Position sich seit der Entscheidung des Gremiums materiell verändert hat. K Der Versicherungsverein übernimmt die Kosten des Gremiums. L Es wird davon ausgegangen, dass Kosten, Entschädigungen und andere Beträge, die der Versicherungsverein dem Gremium im Zusammenhang mit irgendeiner Overspill-Forderung zu zahlen hat, ungeachtet dessen, ob das Gremium aufgrund dieser Regel 52.4 oder aufgrund des Pooling Agreement befasst wurde, ordnungsgemäss dem Versicherungsverein entstandene Kosten in bezug auf diese Overspill-Forderung für die in der Regel 52.2.B.a angeführten Zwecke sind. 5 Erhebung von Overspill-Prämien A Wenn B Der
Versicherungsverein kann eine solche Overspill-Prämie erheben C Eine Overspill-Prämie wird nicht erhoben in bezug auf irgendein Schiff, das am Datum der Overspill-Forderung mit einer gesamten Deckungsgrenze eingetragen ist, die der Rückversicherungsgrenze der Gruppe entspricht oder niedriger ist. D Der Versicherungsverein erhebt bei keinem Mitglied in bezug auf die Eintragung irgendeines Schiffes eine Overspill-Prämie oder -Prämien hinsichtlich irgendeiner Overspill-Forderung, die über die Summe von zwei Komma fünf Prozent (2,5%) der Vertragsgrenze dieses Schiffes hinausgeht. E Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt
nach der Erhebung einer Overspill-Prämie bei den Mitgliedern,
die in irgendeinem Versicherungsjahr beim Versicherungsverein
eingegtragen sind, der Ausschuss der Auffassung ist, dass die
Gesamtheit dieser Overspill-Prämie voraussichtlich nicht
erforderlich sein wird, um die Overspill-Forderung zu begleichen,
für die diese Overspill-Prämie erhoben wurde, kann
der Ausschuss beschliessen, auf eine oder beide der
folgenden Weisen über den Saldo zu verfügen, der nach
Auffassung des Ausschusses nicht erforderlich ist: 6 Abschluss von Versicherungsjahren für Overspill-Prämien A Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Ablauf einer Zeitspanne von sechsunddreissig Monaten ab dem Beginn eines Versicherungsjahres (das "relevante Versicherungsjahr") eine der Parteien des Pooling Agreement eine Mitteilung (eine "Overspill-Mitteilung") gemäss dem Pooling Agreement schickt, wonach ein Ereignis oder Schadensfall im relevanten Versicherungsjahr eingetreten ist, das beziehungsweise der zu einer Overspill-Forderung geführt hat oder irgendwann führen kann, erklärt der Ausschuss so schnell wie möglich, dass das relevante Versicherungsjahr offen bleibt im Hinblick auf die Erhebung einer Overspill-Prämie oder von Overspill-Prämien in bezug auf diese Forderung und wird das relevante Versicherungsjahr nicht abgeschlossen im Hinblick auf die Erhebung einer Overspill-Prämie oder von Overspill-Prämien in bezug auf diese Forderungen bis zu dem Datum, das der Ausschuss festlegt. B Wenn bei Ablauf des in Regel 52.6.A vorgesehenen Zeitraums von sechsunddreissig Monaten keine Overspill-Mitteilung in dem darin vorgesehenen Sinne geschickt wurde, wird das relevante Versicherungsjahr automatisch für die Erhebung von Overspill-Prämien abgeschlossen, ungeachtet dessen, ob es für andere Zwecke abgeschlossen ist oder nicht, wobei dieser Abschluss sechsunddreissig Monate nach dem Beginn des relevanten Versicherungsjahres wirksam wird. C Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Abschluss des Versicherungsjahres gemäss den Bestimmungen der Regeln 52.6.A und 52.6.B der Ausschuss der Auffassung ist, dass ein Ereignis oder Schadensfall, das beziehungsweise der sich während dieses abgeschlossenen Versicherungsjahres ereignet hat, dann oder zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Overspill-Forderung führen kann, erklärt der Ausschuss so früh wie möglich, dass das nächste darauffolgende Versicherungsjahr (das kein Versicherungsjahr ist, für das der Ausschuss bereits eine Erklärung gemäss den Regeln 52.6.A und 52.6.C abgegeben hat) offenbleibt zur Erhebung einer Overspill-Prämie oder von Overspill-Prämien in bezug auf diese Forderung bis zu dem Datum, das der Ausschuss festlegt. D Ein Versicherungsjahr kann zur Erhebung von Overspill-Prämien nur gemäss dieser Regel 52.6 abgeschlossen werden. 7 Sicherheit für Overspill-Prämien bei Kündigung oder Ablauf A Wenn B Sofern nicht und bis diese vom Ausschuss verlangte Garantie oder andere Sicherheit vom Mitglied bereitgestellt wird, hat das Mitglied kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für gleich welche Forderungen und zu gleich welchem Zeitpunkt, die für gleich welche Schiffe entstehen, die von ihm oder in seinem Auftrag für irgendein Versicherungsjahr beim Versicherungsverein eingetragen sind. C Wenn die betreffende Garantie oder andere Sicherheit dem Versicherungsverein nicht vom Mitglied zum Fälligkeitsdatum bereitgestellt wird, muss das Mitglied dem Versicherungsverein zum Fälligkeitsdatum eine Summe in Höhe des Garantiebetrags zahlen und wird diese vom Versicherungsverein als Sicherheitshinterlegung einbehalten nach den Klauseln, die der Ausschuss nach seinem Ermessen unter den gegebenen Umständen als angemessen betrachtet. D Die
Bereitstellung einer Garantie oder anderen Sicherheit, die der
Ausschuss verlangt (einschliesslich einer Zahlung gemäss der
Regel 52.7.C), begrenzt oder beschränkt in keiner Weise
die Verpflichtung des Mitglieds, die Overspill-Prämie oder
-Prämien zu zahlen, die der Versicherungsverein gegebenenfalls
gemäss der Regel 52.5 erhebt. 1 Jede
Prämie ist in den Teilzahlungen und an den Daten, die der Ausschuss oder
die 2 Die Manager können von jedem Mitglied verlangen, die Gesamtheit oder irgendeinen Teil einer von ihm geschuldeten Prämie in der Währung oder den Währungen zu begleichen, die von den Managern bestimmt wird beziehungsweise werden. 3 Sobald wie möglich nach der Entscheidung des Ausschusses, Prämien zu erheben und einzutreiben, informieren die Manager jedes Mitglied schriftlich über A die Art der Prämie; B den Betrag oder die Beträge, den beziehungsweise die dieses Mitglied in bezug auf jedes von ihm eingetragene Schiff schuldet; C die Währung oder Währungen, in der beziehungsweise denen die Prämie zahlbar ist; D das Datum, an dem die Prämie zahlbar ist, oder, falls diese Prämie in Teilzahlungen zu begleichen ist, die Beträge dieser Teilzahlungen und die jeweiligen Daten, an denen sie zu zahlen sind. 4 Keine Forderung gleich welcher Art, die ein Mitglied gegenüber dem Versicherungsverein hat, stellt irgendeine Aufrechnung mit den Prämien und anderen Summen, die dem Versicherungsverein geschuldet werden, dar oder berechtigt es, die Zahlung des Betrags, der in einer Mitteilung gemäss Paragraph 3 dieser Regel angegeben ist, zurückzubehalten oder zu verschieben. 5 Zinsen in Höhe von 5% jährlich über der New York Prime Rate, die an dem Datum gilt, an dem die geschuldete Summe fällig wurde, sind von jedem Mitglied auf gleich welche Prämien oder sonstigen Summen zu zahlen, die es dem Versicherungsverein schuldet, und dies ab dem Datum, wo die Zahlung hätte erfolgen sollen. Alle auf diese Weise zahlbaren Zinsen erhöhen sich von Tag zu Tag. 6 Wenn irgendeine Prämie
oder sonstige Zahlung, die ein Mitglied dem Versicherungsverein
schuldet (mit Ausnahme einer Overspill-Prämie), nicht
bezahlt wird und der Ausschuss beschliesst, dass die
Zahlung nicht eintreibbar ist, gelten die Summen, die erforderlich
sind, um irgendwelche Fehlbeträge oder Defizite in den
Mitteln des Versicherungsvereins auszugleichen, als Auslagen
des Versicherungsvereins, für die entsprechend dem Beschluss des
Ausschusses Prämien gemäss den Regeln 49, 50
und 51 erhoben oder die Rücklagen gemäss den
Regeln 56 und 57 verwendet werden können. REGEL 54: FREISTELLUNGEN/NACHSCHÜSSE 1 Wenn ein Mitglied aufgrund der Regeln 45 und 46 nicht mehr versichert ist oder wenn seine Versicherung aufgrund der Regeln 47 und 48 annulliert wird, können die Manager zu gleich welchem Zeitpunkt nach der Beendigung oder Annullierung je nach Fall den Betrag einschätzen, den die Manager nach ihrem freien Ermessen als die geschätzte Verpflichtung des Mitglieds zu weiteren Prämien (mit Ausnahme von Overspill-Prämien) betrachten. 2 Bei der Beurteilung der geschätzten Verpflichtung des Mitglieds zu weiteren Prämien im Sinne der vorstehenden Bestimmung können die Manager ebenfalls gleich welche Bedingungen und sonstigen besonderen Erwägungen berücksichtigen, die nach Auffassung der Manager für diesen Zweck relevant sind (einschliesslich Inflation und Währungsschwankungen). 3 Das Mitglied
ist zu keinerlei Prämien (mit Ausnahme von Overspill-Prämien)
verpflichtet, deren Erhebung der Ausschuss gegebenenfalls
nach dem Datum einer solchen Beurteilung beschliesst, doch
es besitzt kein Recht auf eine Beteiligung an der Erstattung von
Prämien oder sonstigen Zahlungen, die der Ausschuss gegebenenfalls
nach Regel 57 Paragraph 3 beschliesst. REGEL 55: ERSTATTUNGEN FÜR AUFLEGEN Wenn ein versichertes
Schiff in einem sicheren Hafen während einer Dauer von dreissig
oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen aufgelegt wird, nachdem es schliesslich
dort vertäut wurde (wobei diese Zeitspanne berechnet wird ab
dem Tag des Eintreffens bis zum Tag der Abfahrt, von denen nur einer
einbegriffen ist), erhält das betreffende Mitglied eine Erstattung
der Prämien (mit Ausnahme von Overspill-Prämien), die für
das betreffende Schiff zahlbar sind, während der Dauer des Auflegens;
sofern die Manager nicht etwas Anderslautendes schriftlich angenommen
haben, wird die Prämienerstattung zu einem Satz von 40% der
zahlbaren Gesamtprämien für die Risiken gemäss den
Regeln 2,3 oder 4 und zu 15% der zahlbaren Prämien für
Risiken gemäss der Regel 6 berechnet. Zur Anwendung dieser
Regel wird ein Schiff nicht als aufgelegt behandelt, wenn es entweder
Besatzungsmitglieder (ausser für die Wartung oder die Sicherheit)
oder Fracht an Bord hat, es sei denn, der Ausschuss beschliesst
nach seinem Ermessen etwas Anderes. Es sind keine Forderungen für
Auflegeerstattungen in bezug auf irgendein Versicherungsjahr vom
Versicherungsverein einforderbar, wenn dem Versicherungsverein diesbezüglich
keine schriftliche Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem
Ende des betreffenden Versicherungsjahres abgegen wurde. 1 Der Ausschuss kann nach seinem Ermessen Rücklagefonds oder andere Konten für die von ihm als angebracht erachteten ungewissen Ereignisse oder Zwecke anlegen und beibehalten. 2 Unbeschadet der allgemeinen Bestimmung von Paragraph 1 dieser Regel A kann der Ausschuss nach seinem Ermessen Rücklagen oder andere Konten anlegen und beibehalten, um eine Quelle von Mitteln zu bilden, die für gleich welche allgemeine Zwecke des Versicherungsvereins verwendet werden können, einschliesslich: zur Stabilisierung der Höhe zusätzlicher Prämien und zur Behebung oder Verringerung des Bedarfs zusätzlicher Prämien in bezug auf irgendein vergangenes, gegenwärtiges oder zukünftiges Versicherungsjahr; zur Behebung oder Verringerung des Defizits, das in bezug auf irgendein abgeschlossenes Versicherungsjahr aufgetreten ist oder möglicherweise auftreten kann; zum Schutz des Versicherungsvereins vor gleich welchen tatsächlichen oder potentiellen Welchselkursverlusten oder im Zusammenhang mit seinen durchgeführten oder noch nicht durchgeführten Investitionen; ausgeschlossen ist jedoch die Verwendung zur Begleichung einer Overspill-Forderung oder von Overspill-Forderungen. B kann der Ausschuss nach seinem Ermessen eine Rücklage anlegen und beibehalten, um eine Quelle von Mitteln zu bilden, die zur Begleichung einer Overspill-Forderung oder von Overspill-Forderungen verwendet werden können. 3 Der Ausschuss kann die Guthaben gleich welcher Rücklage für irgendeinen der Zwecke verwenden, für die die Rücklage beibehalten wurde, selbst wenn die Summe für ein anderes Versicherungsjahr beziehungsweise für andere Versicherungsjahre als dasjenige beziehungsweise diejenigen, aus dem oder denen die Mittel stammen, gezahlt werden soll. Der Ausschuss kann ebenfalls die Guthaben gleich welcher Rücklage (mit Ausnahme einer Overspill-Rücklage) für gleich welche andere oder unterschiedliche Zwecke verwenden, wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass dies im Interesse des Versicherungsvereins oder der Mitglieder ist. Der Ausschuss kann ebenfalls zu jeder Zeit Beträge von einer Rücklage (mit Ausnahme der Overspill-Rücklage) in eine andere übertragen. 4 Die erforderlichen Mittel zur Bildung solcher Rücklagen oder Konten können auf gleich welche der folgenden Weisen erhoben werden: A Wenn der Ausschuss über die Höhe von Vor- oder Zusatzprämien für irgendein Versicherungsjahr entscheidet, kann er beschliessen, dass ein bestimmter Betrag oder Anteil dieser Prämien in gleich welche Rücklage oder gleich welches Konto übertragen und zu diesem Zweck verwendet wird. B Der Ausschuss kann beim Abschluss gleich welchen Versicherungsjahres oder zu gleich welchem Zeitpunkt danach beschliessen, dass irgendein bestimmter Betrag oder Anteil der Mittel, die als Guthaben dieses Versicherungsjahres vorhanden sind, in gleich welche Rücklage oder gleich welches Konto übertragen und zu diesem Zweck verwendet wird. C Der Ausschuss kann
gleich welchen Saldo einer Overspill-Prämie,
der nicht benötigt wird, um die Forderung
oder Forderungen, für die sie erhoben
wurde, zu begleichen, in eine Overspill-Rücklage übertragen
gemäss der Regel 52.5. REGEL 57: ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGSJAHREN 1 Der Ausschuss erklärt mit Wirkung zu dem Datum nach dem Ende eines jeden Versicherungsjahres, das er für geeignet hält, dass dieses Versicherungsjahr abgeschlossen wird und keine weiteren Zusatzprämien nach diesem Datum in bezug auf dieses Versicherungsjahr erhoben werden können, ausser zu dem Zweck, eine oder mehrere Overspill-Prämies gemäss der Regel 52 zu erheben. 2 Der Ausschuss kann gleich welches Versicherungsjahr für abgeschlossen erklären, unbeschadet dessen, dass bekannt ist oder erwartet wird, dass Forderungen, Auslagen oder Aufwendungen in bezug auf das betreffende Versicherungsjahr bestehen oder in Zukunft enstehen könnten, die noch nicht aufgetaucht sind oder deren Gültigkeit, Ausmass oder Betrag noch nicht festgestellt wurde. 3 Wenn der Ausschuss beim Abschluss eines Versicherungsjahres der Auffassung ist, dass die Gesamtheit der Prämien und sonstigen Einnahmen in bezug auf das betreffende Versicherungsjahr (und alle Übertragungen aus Rücklagen und Provisionen zugunsten oder im Hinblick auf dieses Versicherungsjahr) voraussichtlich nicht erforderlich sein werden, um die Foderungen, Auslagen und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Versicherungsjahr (gemäss der Regel 49) zu begleichen, kann der Ausschuss beschliessen, auf eine der folgenden Weisen über gleich welchen Überschussbetrag zu verfügen, der seines Erachtens nicht erforderlich ist: A Durch Übertragung des Überschussbetrags oder eines Teils davon in die Rücklagen des Versicherungsverein gemäss Regel 56. B Durch Verwendung des Überschussbetrags oder eines Teils davon zur Deckung eines Defizits, das in irgendeinem abgeschlossenen Versicherungsjahr oder in abgeschlossenen Versicherungsjahren aufgetreten ist oder wahrscheinlich auftreten könnte. C Durch Erstattung des Überschussbetrags oder eines Teils davon an die Mitglieder, die für das betreffende Versicherungsjahr eingetragen waren, gemäss Paragraph 6 dieser Regel. 4 Wenn der Ausschuss zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Abschluss eines Versicherungsjahres der Auffassung ist, dass die in bezug auf dieses Versicherungsjahr (gemäss der Regel 49) anfallenden Forderungen, Auslagen und Aufwendungen den Gesamtbetrag der Prämien und anderen Einnahmen in bezug auf das betreffende Versicherungsjahr (und aller Übertragungen aus Rücklagen und Provisionen, die zugunsten oder bezüglich dieses Versicherungsjahres vorgenommen wurden), überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, kann der Ausschuss beschliessen, diesen Fehlbetrag auf eine oder mehrere der folgenden Weisen zu begleichen: A Durch Übertragung von Mitteln aus den Rücklagen oder sonstigen Konten des Versicherungsvereins. B Durch Übertragung von Mitteln, die als Guthaben irgendeines anderen abgeschlossenen Versicherungsjahres vorliegen. C Durch Erhebung von Vor- oder Zusatzprämien für irgendein offendes Versicherungsjahr mit der Absicht, einen Teil davon zur Begleichung dieses Fehlbetrags zu verwenden. 5 Zu gleich welchem Zeitpunkt nach dem Abschluss eines Versicherungsjahres kann der Ausschuss beschliessen, die Konten von zwei oder mehr abgeschlossenen Versicherungsjahren zusammenzulegen und die darauf als Guthaben bestehenden Beträge zu verschmelzen. Wenn der Ausschuss dies beschliesst, werden die zwei oder mehr abgeschlossenen Versicherungsjahre zu allen Zwecken so behandelt, als ob sie ein einziges abgeschlossenes Versicherungsjahr bildeten. 6 Gleich
welcher Betrag, dessen Erstattung an die Mitglieder
der Ausschuss gemäss 1 Die Mittel des Versicherungsvereins können unter der Leitung des Ausschusses investiert werden durch den Kauf von Aktien, Anteilen, Obligationen, Schuldscheinen oder anderen Sicherheiten oder durch den Kauf von Währungen, Gütern oder anderem unbeweglichem oder beweglichen Vermögen oder durch Hinterlegung auf Konten oder durch Verleihen unter den Bedingungen und auf die Weise, die der Ausschuss für angebracht erachtet. Die Mittel des Versicherungsvereins können ebenfalls nach einer anderen Methode investiert werden, die der Ausschuss genehmigt, einschliesslich Investitionen in und Darlehen an gleich welche Holding, Tochtergesellschaft oder verbundene Gesellschaft des Versicherungsvereins unter den Bedingungen und auf die Weise, die der Ausschuss für angebracht erachtet. 2 Der Ausschuss kann verfügen, dass sämtliche oder gewisse Mittel, die als Guthaben irgendeines Versicherungsjahres, irgendeiner Rücklage oder irgendeines Kontos vorliegen, verschmolzen und entweder als ein einziger Fonds oder als zwei oder mehrere getrennte Fonds investiert werden. 3 Wenn irgendwelche Mittel auf diese Weise verschmolzen und investiert wurden, kann der Ausschuss die Einkünfte aus den verschmolzenen Investitionnen nach eigenem Ermessen auf die verschiedenen Versicherungsjahre, Rücklagen und Konten, aus denen die Mittel, die auf diese Weise investiert wurden, stammten, verteilen. Der Ausschuss kann ebenfalls Kapitalgewinne und -verluste sowie Wechselgewinne und -verluste, die erzielt wurden oder nicht, verteilen. 4 Unbeschadet des Paragraphen 3 dieser Regel kann der Ausschuss verfügen, dass nach dem Abschluss eines Versicherungsjahres diesem Jahr kein Anteil der gemäss diesem Paragraph vorgenommen Verteilung gutgeschrieben wird und dass dessen Anteil anstelle davon irgendeiner Rücklage oder einem Konto, die beziehungsweise das beim Versicherungsverein bestehen bleibt, gutgeschrieben wird. |