TEIL III DECKUNG DER RISIKEN FÜR FRACHT, ÜBERLIEGEGELD
UND VERTEIDIGUNG
REGEL 6:
1 Vorbehaltlich Regel 21C können sich
die Manager einverstanden erklären, ein Schiff zur Deckung von
Fracht, Überliegegeld und Verteidigung im Sinne dieser Regel einzutragen,
obgleich ein Mitglied ohne schriftliche Einwilligung der Manager nicht
gedeckt werden kann.
2 Sofern nichts
Anderslautendes vorgesehen ist, unterliegt die Deckung aufgrund dieser
Regel den Forderungsverfahrungen, Einschränkungen und Ausschlüssen,
die in Teil IV und V sowie in den übrigen Bestimmungen dieser
Regeln festgelegt sind. 3 Mittels dem schriftlichen
Einverständnis der Manager und gemäss den Paragraphen
4, 7, 8 und 9 dieser Regel hat ein Mitglied Anspruch: A auf
ein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
für die Kosten und Auslagen, die getätigt wurden, um
im Zusammenhang mit gleich welchen Forderungen, Streitsachen
oder Verfahren, die in Paragraph 5 dieser Regel dargelegt sind,
eine Beratung zu erhalten; B auf ein Recht
auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für
die Kosten und Auslagen für solche Forderungen, Streitsachen
oder Verfahren oder im Zusammenhang damit, einschliesslich
der Kosten, für die das Mitglied gegebenenfalls haftbar
werden kann, um gleich welche andere Partei in solchen Forderungen,
Streitsachen oder Verfahren zu bezahlen.
4 Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein in Zusammenhang mit Paragraph 3 dieser Regel,
es sei denn, dass der Vorstand nach seinem Ermessen beschlossen hat,
dass das Mitglied Anspruch auf dieses Recht auf Entschädigungszahlung
hat, und dass er für dieses Recht auf Entschädigungszahlung
die Bedingungen vorschreiben kann, die er für angebracht erachtet.
5 Die
vom Versicherungsverein gewährte Deckung gilt für
Forderungen, Streitsachen oder Verfahren: A aufgrund
gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags
oder sonstigen Vertrags, einschliesslich Forderungen
und Streitsachen in bezug auf Miete, Off-hire, Abrechnung,
Fracht, Fehlfracht, Liegezeit, Liegegeld und/oder Schäden
für den Besitz, die Verzögerung, die Versandabwicklung,
die Geschwindigkeit, die Leistung und die Beschreibung
eines Schiffes, Hafensicherheit und Anweisungen an ein
versichertes Schiff, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken; B aufgrund
gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags
oder sonstigen Vertrags, die Ausübung oder Geltendmachung
gleich welcher Rechte, die aufgrund dieser Bestimmungen
oder im allgemeinen entstehen, einschliesslich
des Rechts auf Zurücknahme, der Ausübung
eines Pfandrechts und daraus entstehenden Forderungen,
ohne sich jedoch hierauf zu beschränken; C im
Zusammenhang mit der Annullierung eines Chartervertrags
oder eines sonstigen Vertrags; D in
bezug auf den Verlust, die Beschädigung oder
die Verzögerung eines versicherten Schiffes; E in
bezug auf die Lieferung von Kraftstoff, Materialien,
Ausrüstungen oder sonstigen Bedarfsartikeln,
die von minderwertiger Qualität, nicht zufriedenstellend
oder ungeeignet sind; F für
nachlässige oder unsachmässige
Reparaturen oder Veränderungen an einem
versicherten Schiff; G in
bezug auf allgemeine und/oder besondere Havariebeiträge
oder Kosten; H in bezug
auf nicht sachgemässes Beladen,
Leichtern, Verstauen, Trimmen oder Löschen
der Fracht; I in bezug
auf und im Zusammenhang mit Gebühren,
Auslagen, Saldi von Agenten, Stauern,
Ausrüstern, Maklern, Zoll-, Hafen-
oder sonstigen Behörden oder solchen,
die mit dem Betrieb, dem Management und
dem Einsatz eines versicherten Schiffes
zusammenhängen; J in
bezug auf Beträge, die von oder
an Zeichner(n) und gleich welchen anderen
Personen und/oder Gesellschaften, die
Schiffsversicherungen führen,
zahlbar sind, mit Ausnahme der Beträge,
die an den oder vom Versicherungsverein
zahlbar sind; K in
bezug auf Bergungs- oder Schleppdienste,
die von einem versicherten Schiff
geleistet werden, ausser wenn
das versicherte Schiff ein Bergeschlepper
oder ein sonstiges Schiff ist oder
für Bergungsarbeiten vorgesehen
ist und die Forderung infolge oder
während gleich welcher Bergungsarbeiten
oder Bergungsversuche entsteht; L von
oder gegen Passagiere, die auf
einem versicherten Schiff befördert
werden sollten, werden oder worden
sind, oder ihre persönlichen
Vertreter oder Unterhaltsberechtigten; M von
oder gegen leitende Angestellte,
Mannschaftsmitglieder, blinde
Passagiere und andere Personen,
die sich auf oder in der Nähe
eines versicherten Schiffes befinden; N im
Zusammenhang mit dem Bau, dem
Kauf oder dem Verkauf eines
versicherten Schiffes;
VORAUSGESETZT,
DASS
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf eines Schiffes in den
Geltungsbereich der vom Versicherungsverein gewährten Deckung fallen, jedoch
nur, wenn eine Eintragung mit Wirkung ab dem Datum des betreffenden Vertrags
oder ab dem von den Managern schriftlich angenommenen Datum vorgenommen wurde. O im
Zusammenhang mit der Hypothek für ein versichertes Schiff; P im
Zusammenhang mit der Vertretung eines Mitglieds bei offiziellen Ermittlungen,
Untersuchungen oder sonstigen Nachforschungen gleich welcher Art in bezug
auf ein versichertes Schiff.
6 Der Vorstand ist nach seinem Ermessen ermächtigt,
ein Recht auf Entschädigungszahlung eines Mitglieds anzunehmen
in bezug auf Forderungen, Streitsachen oder Verfahren, die nicht gemäss
Paragraph 5 dieser Regel gedeckt sind, wenn dies nach Auffassung des
Vorstands in den Anwendungsbereich der gedeckten Risiken für Fracht,
Liegegeld und Verteidigung fallen, wobei er für dieses Recht auf
Entschädigungszahlung die Bedingungen auferlegen kann, die er für
angebracht erachtet.
7 Sofern
der Vorstand nicht nach seinem Ermessen etwas Anderslautendes beschliesst,
besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund von Paragraph
3 dieser Regel, wenn die Hauptsumme der Forderung, der Streitsache oder
des Verfahrens weniger als US$2.000 beträgt. 8 In
bezug auf Regel 24 Paragraph 2 wird jedes Recht auf Entschädigungszahlung
aufgrund dieser Regel auf der Grundlage beurteilt, dass gleich
welche Selbstbeteiligung, gleich welcher Selbstbehalt oder gleich welcher
Abzug im Rahmen der Schiffskaskoversicherungen nicht mehr als 25 %
des versicherten Wertes des Schiffes betragen sollte. 9
Selbstbehalt A Jedes Mitglied kommt auf
für:
i die ersten US$750 dieser Kosten und Auslagen bei einem Gesamtbetrag
bis US$3.000, der im Zusammenhang mit der gleichen Forderung, Streitsache
oder Verfahren anfällt; ii einem Viertel
dieser Kosten und Auslagen, die über eine Gesamtsumme von US$3.000
hinausgehen, wobei für den Selbstbehalt eine Obergrenze von
US$30.000 gilt. B Bei der Beurteilung der Rechte
des Mitglied auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
werden sämtliche Kosten berücksichtigt, die von der anderen
Partei der Forderung, der Streitsache oder des Verfahrens bezahlt
oder aufgerechnet wurden, und wird das Recht des Mitglieds auf
Entschädigungszahlung auf die vom Mitglied zahlbaren Nettokosten
begrenzt. C Im Falle der Regelung einer Forderung,
einer Streitsache oder eines Verfahrens, wobei die andere Partei
keinen Beitrag zu den Kosten des Mitglieds leistet, beschliesst
der Vorstand nach seinem Ermessen, auf welche Summe das
Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
begrenzt wird.
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