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REGELN 2005

TEIL III DECKUNG DER RISIKEN FÜR FRACHT, ÜBERLIEGEGELD UND VERTEIDIGUNG

REGEL 6:

1 Vorbehaltlich Regel 21C können sich die Manager einverstanden erklären, ein Schiff zur Deckung von Fracht, Überliegegeld und Verteidigung im Sinne dieser Regel einzutragen, obgleich ein Mitglied ohne schriftliche Einwilligung der Manager nicht gedeckt werden kann.

2 Sofern nichts Anderslautendes vorgesehen ist, unterliegt die Deckung aufgrund dieser Regel den Forderungsverfahrungen, Einschränkungen und Ausschlüssen, die in Teil IV und V sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Regeln festgelegt sind.

3 Mittels dem schriftlichen Einverständnis der Manager und gemäss den Paragraphen 4, 7, 8 und 9 dieser Regel hat ein Mitglied Anspruch:

A auf ein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für die Kosten und Auslagen, die getätigt wurden, um im Zusammenhang mit gleich welchen Forderungen, Streitsachen oder Verfahren, die in Paragraph 5 dieser Regel dargelegt sind, eine Beratung zu erhalten;

B auf ein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für die Kosten und Auslagen für solche Forderungen, Streitsachen oder Verfahren oder im Zusammenhang damit, einschliesslich der Kosten, für die das Mitglied gegebenenfalls haftbar werden kann, um gleich welche andere Partei in solchen Forderungen, Streitsachen oder Verfahren zu bezahlen.

4 Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein in Zusammenhang mit Paragraph 3 dieser Regel, es sei denn, dass der Vorstand nach seinem Ermessen beschlossen hat, dass das Mitglied Anspruch auf dieses Recht auf Entschädigungszahlung hat, und dass er für dieses Recht auf Entschädigungszahlung die Bedingungen vorschreiben kann, die er für angebracht erachtet.

5 Die vom Versicherungsverein gewährte Deckung gilt für Forderungen, Streitsachen oder Verfahren:

A aufgrund gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags oder sonstigen Vertrags, einschliesslich Forderungen und Streitsachen in bezug auf Miete, Off-hire, Abrechnung, Fracht, Fehlfracht, Liegezeit, Liegegeld und/oder Schäden für den Besitz, die Verzögerung, die Versandabwicklung, die Geschwindigkeit, die Leistung und die Beschreibung eines Schiffes, Hafensicherheit und Anweisungen an ein versichertes Schiff, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken;

B aufgrund gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags oder sonstigen Vertrags, die Ausübung oder Geltendmachung gleich welcher Rechte, die aufgrund dieser Bestimmungen oder im allgemeinen entstehen, einschliesslich des Rechts auf Zurücknahme, der Ausübung eines Pfandrechts und daraus entstehenden Forderungen, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken;

C im Zusammenhang mit der Annullierung eines Chartervertrags oder eines sonstigen Vertrags;

D in bezug auf den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung eines versicherten Schiffes;

E in bezug auf die Lieferung von Kraftstoff, Materialien, Ausrüstungen oder sonstigen Bedarfsartikeln, die von minderwertiger Qualität, nicht zufriedenstellend oder ungeeignet sind;

F für nachlässige oder unsachmässige Reparaturen oder Veränderungen an einem versicherten Schiff;

G in bezug auf allgemeine und/oder besondere Havariebeiträge oder Kosten;

H in bezug auf nicht sachgemässes Beladen, Leichtern, Verstauen, Trimmen oder Löschen der Fracht;

I in bezug auf und im Zusammenhang mit Gebühren, Auslagen, Saldi von Agenten, Stauern, Ausrüstern, Maklern, Zoll-, Hafen- oder sonstigen Behörden oder solchen, die mit dem Betrieb, dem Management und dem Einsatz eines versicherten Schiffes zusammenhängen;

J in bezug auf Beträge, die von oder an Zeichner(n) und gleich welchen anderen Personen und/oder Gesellschaften, die Schiffsversicherungen führen, zahlbar sind, mit Ausnahme der Beträge, die an den oder vom Versicherungsverein zahlbar sind;

K in bezug auf Bergungs- oder Schleppdienste, die von einem versicherten Schiff geleistet werden, ausser wenn das versicherte Schiff ein Bergeschlepper oder ein sonstiges Schiff ist oder für Bergungsarbeiten vorgesehen ist und die Forderung infolge oder während gleich welcher Bergungsarbeiten oder Bergungsversuche entsteht;

L von oder gegen Passagiere, die auf einem versicherten Schiff befördert werden sollten, werden oder worden sind, oder ihre persönlichen Vertreter oder Unterhaltsberechtigten;

M von oder gegen leitende Angestellte, Mannschaftsmitglieder, blinde Passagiere und andere Personen, die sich auf oder in der Nähe eines versicherten Schiffes befinden;

N im Zusammenhang mit dem Bau, dem Kauf oder dem Verkauf eines versicherten Schiffes;

VORAUSGESETZT, DASS
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf eines Schiffes in den Geltungsbereich der vom Versicherungsverein gewährten Deckung fallen, jedoch nur, wenn eine Eintragung mit Wirkung ab dem Datum des betreffenden Vertrags oder ab dem von den Managern schriftlich angenommenen Datum vorgenommen wurde.

O im Zusammenhang mit der Hypothek für ein versichertes Schiff;

P im Zusammenhang mit der Vertretung eines Mitglieds bei offiziellen Ermittlungen, Untersuchungen oder sonstigen Nachforschungen gleich welcher Art in bezug auf ein versichertes Schiff.

6 Der Vorstand ist nach seinem Ermessen ermächtigt, ein Recht auf Entschädigungszahlung eines Mitglieds anzunehmen in bezug auf Forderungen, Streitsachen oder Verfahren, die nicht gemäss Paragraph 5 dieser Regel gedeckt sind, wenn dies nach Auffassung des Vorstands in den Anwendungsbereich der gedeckten Risiken für Fracht, Liegegeld und Verteidigung fallen, wobei er für dieses Recht auf Entschädigungszahlung die Bedingungen auferlegen kann, die er für angebracht erachtet.

7 Sofern der Vorstand nicht nach seinem Ermessen etwas Anderslautendes beschliesst, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund von Paragraph 3 dieser Regel, wenn die Hauptsumme der Forderung, der Streitsache oder des Verfahrens weniger als US$2.000 beträgt.

8 In bezug auf Regel 24 Paragraph 2 wird jedes Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieser Regel auf der Grundlage beurteilt, dass gleich welche Selbstbeteiligung, gleich welcher Selbstbehalt oder gleich welcher Abzug im Rahmen der Schiffskaskoversicherungen nicht mehr als 25 % des versicherten Wertes des Schiffes betragen sollte.

9 Selbstbehalt

A Jedes Mitglied kommt auf für:
i die ersten US$750 dieser Kosten und Auslagen bei einem Gesamtbetrag bis US$3.000, der im Zusammenhang mit der gleichen Forderung, Streitsache oder Verfahren anfällt;

ii einem Viertel dieser Kosten und Auslagen, die über eine Gesamtsumme von US$3.000 hinausgehen, wobei für den Selbstbehalt eine Obergrenze von US$30.000 gilt.

B Bei der Beurteilung der Rechte des Mitglied auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein werden sämtliche Kosten berücksichtigt, die von der anderen Partei der Forderung, der Streitsache oder des Verfahrens bezahlt oder aufgerechnet wurden, und wird das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung auf die vom Mitglied zahlbaren Nettokosten begrenzt.

C Im Falle der Regelung einer Forderung, einer Streitsache oder eines Verfahrens, wobei die andere Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Mitglieds leistet, beschliesst der Vorstand nach seinem Ermessen, auf welche Summe das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein begrenzt wird.

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