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REGELN 2006

 

TEIL II: GEDECKTE SCHUTZ- UND ENTSCHÄDIGUNGSRISIKEN

Regel 2: Standarddeckung
Sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, ist ein Mitglied für jedes versicherte Schiff gegen die in den Abschnitten 1 bis 22 beschriebenen Risiken gedeckt.
Abschnitt 1 Verpflichtungen in bezug auf Seeleute
Abschnitt 2 Verpflichtungen in bezug auf Passagiere
Abschnitt 3 Verpflichtungen in bezug auf andere Personen als Seeleute oder Passagiere
Abschnitt 4 Verschiedene Auslagen
Abschnitt 5 Verpflichtungen und Auslagen im Zusammenhang mit Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen
Abschnitt 6 Verpflichtungen für Lebensrettung
Abschnitt 7 Kollision mit anderen Schiffen
Abschnitt 8 Verlust oder Beschädigung von Besitztümern
Abschnitt 9 Umweltverschmutzung
Abschnitt 10 Abschleppen
Abschnitt 11 Verpflichtung aufgrund gewisser Entschädigungen und Verträge
Abschnitt 12 Haftung für Wracks
Abschnitt 13 Quarantänekosten
Abschnitt 14 Haftung für Fracht
Abschnitt 15 Nicht rückforderbare Beiträge für grosse Havarie
Abschnitt 16 Der Anteil des Schiffes an grosser Havarie
Abschnitt 17 Eigentum an Bord des versicherten Schiffes
Abschnitt 18  Sondervergütung für Berger
Abschnitt 19 Geldstrafen
Abschnitt 20 Untersuchungen und Strafverfahren
Abschnitt 21 Haftungen und Auslagen auf Weisung der Manager
Abschnitt 22 Beteiligungszusage bei Klageerhebung sowie gesetzliche Kosten
   
Regel 3: Besondere Deckung
Regel 4: Besondere Deckung für Berger, Charterer und Spezialunternehmen
Regel 5: Gemeinschaftsregel

 

REGEL 2: STANDARDDECKUNG

Sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, ist ein Mitglied für jedes versicherte Schiff gegen die in den Abschnitten 1 bis 22 beschriebenen Risiken gedeckt.

ABSCHNITT 1: Verpflichtungen in bezug auf Seeleute

A ERKRANKUNGEN, VERLETZUNG, TOD, MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
i Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für Körperverletzungen, Erkrankungen oder Tod gleich welchen Seemanns des versicherten Schiffes, ungeachtet dessen, ob er an Bord dieses Schiffes ist oder nicht, sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen oder dem Tod entstehen.
ii Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen für die medizinische Untersuchung von Seeleuten vor ihrer Einstellung.

B AUSLAGEN FÜR RÜCKFÜHRUNG UND ERSATZ
i Die Auslagen für die Rückführung eines Seemanns des versicherten Schiffes, der erkrankt oder verletzt wurde oder der verstorben ist oder dessen Rückführung durch einen Unfall des versicherten Schiffes notwendig geworden ist.
ii Die Auslagen für die Rückführung eines Seemannes, der an Land gelassen wurde, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
iii Die Auslagen für den Ersatz eines Seemannes, der erkrankt ist, verletzt wurde oder verstorben ist.
iv Die Auslagen für den Ersatz eines Seemannes, der infolge von Erkrankung, Verletzung oder einer gesetzlichen Verpflichtung an Land gelassen oder zurückgeführt wurde.

VORAUSGESETZT, DASS
Paragraph B dieses Abschnitts nicht die Auslagen deckt, die sich ergeben aus oder die Folge sind von

a dem Ablauf der Dienstzeit des Seemanns auf dem versicherten Schiff gemäss den Bestimmungen eines Mannschaftsvertrags oder im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien oder
b dem Verstoss eines Mitglieds gegen einen Mannschaftsvertrags oder
c dem Verkauf des Schiffes.

C LÖHNE UND ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG BEI SCHIFFBRUCH
i Verpflichtung zur Zahlung des Lohns an jeden Seemann des versicherten Schiffes während der medizinischen oder der Krankenhausbehandlung oder während der Rückführung infolge einer Verletzung oder Erkrankung oder, im Falle eines ersatzweise eingestellten Seemanns, in Erwartung und während der Rückführung.
ii Verpflichtung zur Entschädigung gleich welchen Seemanns für den Verlust seiner Arbeitsstelle infolge des tatsächlichen oder als Totalverlust geltenden Schadens eines versicherten Schiffes.

D VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON BEWEGLICHER SEEMANNSHABE
Schadenersatz- oder Entschädigungspflicht bei Verlust oder Beschädigung von beweglicher Seemannshabe.

VORBEHALTLICH FOLGENDER BESTIMMUNG:
Bei Ansprüchen hinsichtlich Bargeld, begebbaren Wertpapieren, Edelmetallen oder -steinen bzw. Kostbarkeiten oder Raritäten besteht kein Recht auf Entschädigung.

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung der Manager ist die Höchstentschädigung pro Seemann im Rahmen von Abschnitt 1D auf US$5,000 beschränkt.

E VORBEHALTSKLAUSEL
Falls irgendwelche Verpflichtungen oder Auslagen, die in den Paragraphen A-D dieses Abschnitts angeführt sind, in den Klauseln eines Mannschaftsvertrags vorgesehen sind und nur in bezug auf diese Klauseln bestehen, gibt es keinen Entschädigungsanspruch für solche Verpflichtungen oder Auslagen, es sei denn, die Manager haben die Klauseln des Mannschaftsvertrags schriftlich angenommen.

ABSCHNITT 2: Verpflichtungen in bezug auf Passagiere

A ERKRANKUNG, VERLETZUNG ODER TOD
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für Körperverletzung, Erkrankung oder Tod gleich welchen Schiffspassagiers sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen oder dem Tod entstehen.

B UNFALL DES VERSICHERTEN SCHIFFES
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung an Passagiere, die an Bord eines versicherten Schiffes sind, infolge eines Unfalls des versicherten Schiffes, einschliesslich der Kosten für die Beförderung der Passagiere zum Zielort oder die Rückführung zum Einschiffungshafen sowie für den Unterhalt der Passagiere an Land.

C VERLUST ODER SCHADEN AN BESITZTÜMERN
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern von Passagieren, einschliesslich der aufgrund des Vertrags beförderten Fahrzeuge.

VORAUSGESETZT, DASS
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld, begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen oder seltene oder wertvolle Objekte gibt.

D VORBEHALTSKLAUSELN
i Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen, sofern die Klauseln des Frachtvertrags gegen Entgelt nicht durch die Manager schriftlich angenommen wurden.
ii Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Beförderung von Passagieren auf dem Luftwege ergeben, es sei denn, diese Verpflichtung entsteht während der Rückführung auf dem Luftwege von verletzten oder kranken Passagieren oder von Passagieren im Anschluss an einen Unfall des versicherten Schiffes.
iii Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen, wenn der Passagier sich auf einem Ausflug vom versicherten Schiff befindet unter Umständen, bei denen entweder:
a ein getrennter Vertrag vom Passagier für den Ausflug geschlossen wurde, ungeachtet dessen, ob dies mit dem Mitglied geschehen ist oder nicht, oder
b das Mitglied auf jegliche Regressrechte gegenüber gleich welchem Subunternehmer oder einer anderen Drittpartei in bezug auf den Ausflug verzichtet hat.

ABSCHNITT 3: Verpflichtungen in bezug auf andere Personen als Seeleute oder Passagiere

A ERKRANKUNG, VERLETZUNG ODER TOD
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für Körperverletzungen, Erkrankungen oder Tod gleich welcher Person sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen oder dem Tod entstehen.

B VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON BESITZTÜMERN
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern gleich welcher Person an Bord eines versicherten Schiffes.

VORAUSGESETZT, DASS
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld, begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen oder seltene oder wertvolle Objekte gibt.

C VORBEHALTSKLAUSELN
i Die Deckung gemäss diesem Abschnitt gilt nicht für Verpflichtungen gegenüber Seeleuten oder Passagieren, die aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt befördert werden, wenn sie aufgrund der Abschnitte 1 oder 2 dieser Regel gedeckt werden können.
ii Falls irgendwelche Verpflichtungen, die in den Paragraphen A und B dieses Abschnitts angeführt sind, in den Klauseln eines Vertrags vorgesehen sind und nur in bezug auf diese Klauseln bestehen, gibt es keinen Entschädigungsanspruch für solche Verpflichtungen, es sei denn, die Manager haben die Klauseln des Vertrags schriftlich angenommen.
iii Die Deckung gemäss den Paragraphen A und B dieses Abschnitts ist begrenzt auf die Verpflichtungen, die sich aus einer Fahrlässigkeit oder Unterlassung an Bord oder im Zusammenhang mit einem versicherten Schiff oder im Zusammenhang mit der Handhabung seiner Fracht zwischen dem Zeitpunkt der Annahme dieser Fracht am Einschiffungshafen und dem Zeitpunkt der Lieferung dieser Fracht am Entladehafen ergeben.

ABSCHNITT 4: Verschiedene Auslagen

Auslagen, die infolge einer Umleitung oder Verspätung eines versicherten Schiffes entstehen (zusätzlich zu den Auslagen, die ohne die Umleitung oder Verspätung entstanden wären), die aus folgenden Gründen notwendig geworden ist:

A Sicherung der notwendigen Behandlung von erkrankten oder verletzten Personen an Land oder Rückführung von auf dem versicherten Schiff verstorbenen Personen.

B Erwartung einer Ersatzperson für einen erkrankten oder verletzten Seemann, der zur Behandlung an Land gebracht worden ist.

C Blinde Passagiere, Flüchtlinge oder auf See gerettete Personen an Land bringen.

D Zum Zweck, Leben auf See zu retten oder versuchen zu retten.

ABSCHNITT 5: Verpflichtungen und Auslagen im Zusammenhang mit Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen

Verpflichtungen und Auslagen, die nicht gemäss Abschnitt 4 dieser Regel gedeckt sind und dem Mitglied durch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen oder auf See geretteten Personen oder bei der Durchführung notwendiger Vorkehrungen für sie entstanden sind, einschliesslich Rettungskosten, jedoch nur wenn und insofern das Mitglied gesetzlich für die Auslagen haftbar ist oder diese mit dem Einverständnis der Manager getätigt wurden.

ABSCHNITT 6: Verpflichtungen für Lebensrettung

Beträge, die Dritten rechtmässig geschuldet werden aufgrund der Tatsache, dass sie das Leben gleich welcher Person auf oder von dem versicherten Schiff gerettet haben oder zu retten versucht haben, jedoch nur wenn und insofern diese Zahlungen nicht aufgrund den Schiffskaskoversicherungen des versicherten Schiffes oder von den Frachteignern oder den Versicherern erstattet werden können.

ABSCHNITT 7: Kollision mit anderen Schiffen

Die in den vorstehenden Paragraphen A, B und C beschriebene Verpflichtung, gleich welcher anderen Person Schadensersatz infolge einer Kollision zwischen dem versicherten Schiff und gleich welchem anderen Schiff zu zahlen, jedoch nur wenn und insofern diese Verpflichtung nicht aufgrund der Schiffskaskoversicherungen des versicherten Schiffes erstattet werden können.

A BERÜHRUNG MIT ANDEREN SCHIFFEN ODER FRACHT ODER BESITZTÜMERN AUF ANDEREN SCHIFFEN

Ein Viertel oder ein gegebenenfalls schriftlich von den Managern angenommener anderer Anteil, der sich aus der Kollision ergebenden Verpflichtungen, die nicht in Paragraph B dieses Abschnitts erwähnt sind.

B SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN
Verpflichtungen infolge der Kollision für oder in bezug auf:
i das Heben, Entfernen, Entsorgen, Vernichten, Beleuchten oder Kennzeichnen von Hindernissen, Wracks, Fracht oder gleich welchen anderen Objekten;
ii gleich welche Liegenschaften oder persönliche Besitztümer oder Dinge irgendwelcher Art (mit Ausnahme anderer Schiffe oder Besitztümer auf anderen Schiffen);
iii Verschmutzung oder Verseuchung gleich welcher Liegenschaften oder persönlichen Besitztümer oder Dinge irgendwelcher Art, mit Ausnahme anderer Schiffe, mit denen das versicherte Schiff kollidiert ist, und Besitztümer auf diesen Schiffen;
iv die Fracht oder andere Besitztümer auf dem versicherten Schiff oder Beiträge für grosse Havarie, Sonderabgaben oder Bergegelder, die von den Eigentümern dieser Fracht oder Besitztümer gezahlt wurden;
v Tod, Körperverletzung oder Erkrankung.

C ÜBERSCHREITUNG DER VERPFLICHTUNGEN BEI KOLLISION
Der Teil der sich aus der Kollision ergebenden Verpflichtung des Mitglieds, der die Summe überschreitet, die aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten Schiffes erstattet werden kann, aus dem einzigen Grund, dass die Verpflichtung über die Bewertung des Schiffes in dieser Versicherung hinausgeht.

D VORBEHALTSKLAUSELN
i Im Hinblick auf die Bewertung gleich welcher Summe, die aufgrund von Paragraph C dieses Abschnitts erstattet werden kann, kann der Vorstand den Wert bestimmen, zu dem das versicherte Schiff hätte versichert werden müssen, wenn es gemäss der Regel 24 "voll versichert" gewesen wäre. Es gibt nur ein Recht auf Erstattung in bezug auf die etwaige Überschreitung des Betrags, der aufgrund dieser Versicherung hätte erstattet werden können, wenn das versicherte Schiff aufgrund dieser Bestimmungen zu einem solchen Wert versichert gewesen wäre.
ii Insofern der Vorstand nichts Anderslautendes festlegt, besteht auf Seiten des Mitglieds kein Recht auf Erstattung gleich welchen Freibetrags oder gleich welcher abzugsfähiger Beträge, die das Mitglied aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten Schiffes übernommen hat.
iii Sollte das versicherte Schiff mit einem anderen Schiff kollidieren, das ganz oder teilweise dem Mitglied gehört, so besitzt es das gleiche Recht auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn das andere Schiff verschiedenen Eigentümern gehören würde.
iv Sind beide Schiffe verantwortlich, so werden in dem Fall, wo die Verpflichtung eines oder beider kollidierten Schiffe gesetzlich begrenzt ist, Ansprüche aufgrund dieses Abschnitts nach dem Grundsatz der Einzelhaftlicht geregelt, jedoch in allen anderen Fällen werden Ansprüche aufgrund dieses Abschnitts nach dem Grundsatz der beiderseitigen Haftpflicht geregelt, so als ob der Eigner eines jeden Schiffes verpflichtet worden wäre, dem Eigner des anderen Schiffes den Anteil des Schadens des letzteren zu zahlen, der billigerweise hätte zugeordnet werden können bei der Feststellung des Saldos oder der Summe, die durch oder an das Mitglied infolge der Kollision zahlbar ist.

ABSCHNITT 8: Verlust oder Beschädigung von Besitztümern

Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für gleich welchen Verlust oder Beschädigung von Besitztümern oder für die Verletzung von Rechten, sei es an Land oder auf dem Wasser, gleich ob fest oder beweglich.

VORAUSGESETZT, DASS
A Kein Recht auf Erstattung aufgrund dieses Abschnitts besteht in bezug auf:
i Verpflichtungen, die sich aus den Klauseln gleich welchen Vertrags oder aus einer Entschädigung ergeben, insofern sie nicht anders als aufgrund dieser Klauseln entstanden sind;
ii Verpflichtungen, für die eine Deckung verfügbar ist aufgrund folgender Abschnitte dieser Regel:
Abschnitt 1D, 2C, 3B: Verpflichtungen in bezug auf Besitztümer
Abschnitt 7: Kollision mit anderen Schiffen
Abschnitt 9: Umweltverschmutzung
Abschnitt 10: Abschleppen
Abschnitt 12: Verpflichtungen in bezug auf Wracks
Abschnitt 14: Verpflichtungen in bezug auf Fracht
Abschnitt 17: Besitztümer an Bord des versicherten Schiffes;
iii Verpflichtungen, die aus einem der vorstehend in Paragraph ii aufgelisteten Abschnitte ausgeschlossen sind aus dem alleinigen Grund von Ausschlussklauseln, Garantien, Bedingungen, Ausnahmen, Einschränkungen oder ähnlichen Klauseln in bezug auf Ansprüche aufgrund dieser Abschnitte;
iv gleich welchen Freibetrag oder abzugsfähigen Betrag, den das Mitglied aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten Schiffes übernommen hat.

B Wenn das versicherte Schiff einen Verlust oder Schaden am Eigentum verursacht oder gegen Rechte verstösst, die ganz oder teilweise dem Mitglied gehören, besitzt er die gleichen Rechte auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn dieses Eigentum oder diese Rechte insgesamt verschiedenen Besitzern gehören würden.

ABSCHNITT 9: Umweltverschmutzung

Gemäss Regel 21A die Verpflichtungen, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen, die nachstehend in den Paragraphen A bis E dargelegt sind, wenn und insofern sie infolge des Entladens oder Austretens von Öl oder gleich welcher anderen Substanz aus dem versicherten Schiff entstanden sind, oder die Behandlung solcher Entlade- oder Austrittvorgänge.

A Haftung für Verlust, Schaden oder Verseuchung

B Gleiche welche Verluste, Schäden oder Auslagen, die dem Mitglied entstehen oder für die es haftet als Partei gleich welcher vom Vorstand angenommenen Vereinbarung, einschliesslich der Kosten und Auslagen, die das Mitglied bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund dieser Vereinbarungen getätigt hat.

C Die Kosten gleich welcher Massnahmen, die vernünftigerweise ergriffen wurden, um eine Umweltverschmutzung oder gleich welchen Verlust oder Schaden zu vermeiden oder zu verringern, in Verbindung mit gleich welcher Haftung für Verlust oder Schaden an Eigentum, der durch die betreffenden Massnahmen verursacht wurde.

D Die Kosten gleich welcher Massnahmen, die vernünftigerweise ergriffen wurden, um einer drohenden Gefahr des Entladens oder Austretens von Öl oder gleich welcher anderen Substanz aus dem Schiff vorzubeugen.

E Die Kosten oder Verpflichtrungen, die infolge der Einhaltung gleich welcher Anordnungen oder Anweisungen einer Regierung oder Behörde entstanden sind, um eine Umweltverschmutzung oder die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden, vorausgesetzt, diese Kosten oder Verpflichtungen können nicht aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten Schiffes erstattet werden.

F Ein Mitglied, das für ein Schiff versichert ist, bei dem es sich gemäß Definition des “Small Tanker Owners Pollution Indemnification Agreement (STOPIA)” [Umweltschutz-Entschädigungsvereinbarung für Eigentümer von Kleintankern] um ein “relevantes Schiff” handelt, ist, sofern von den Managern nicht anderweitig schriftlich festgelegt, ab seiner Aufnahme in den Versicherungsverein auch Vertragspartei zu STOPIA.

Sofern die Manager nicht anderweitig schriftlich vereinbart und die Direktoren nicht anderweitig bestimmt haben, besteht keine Deckung unter Regel 2, Abschnitt 9 in Bezug auf ein derartiges Schiff, so lange das Mitglied keine Vertragspartei zu STOPIA ist.

G VORBEHALTSKLAUSELN
i Wenn das Entladen oder Austreten aus dem versicherten Schiff einen Verlust, einen Schaden oder eine Verseuchung an Eigentum verursacht, das ganz oder teilweise dem Mitglied gehört, so besitzt es das gleiche Recht auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn dieses Eigentum verschiedenen Besitzern gehören würde.
ii Der Wert gleich welchen Schiffs oder Wracks oder gleich welcher Vorräte und Materialien oder von Fracht oder von sonstigem Eigentum, das beziehungsweise die infolge von Massnahmen im Sinne dieses Abschnitts entfernt und geborgen wurden, wird entweder dem Versicherungsverein gutgeschrieben oder von gleich welcher Erstattung, die der Versicherungsverein zu leisten hat, abgezogen.
iii Sofern der Vorstand nach seinem Ermessen nichts Anderslautendes beschliesst, besteht kein Recht auf Erstattung von Verpflichtungen, Verlusten, Schäden, Kosten oder Auslagen, die als Folge des Entladens oder Austretens von gleich welchen gefährlichen Abfällen, die vorher auf dem versicherten Schiff befördert wurden, aus irgendeiner Halde, einem Lager oder einer Deponie entstanden sind.

ABSCHNITT 10: Abschleppen

A ÜBLICHES ABSCHLEPPEN EINES VERSICHERTEN SCHIFFES
Verpflichtung gemäss einem Vertrag für das übliche Abschleppen eines versicherten Schiffes, das heisst:
i Abschleppen mit dem Ziel, in einen Hafen einzulaufen oder einen Hafen zu verlassen oder für das Manövrieren innerhalb des Hafens während des gewöhnlichen Geschäftsablaufs, oder
ii Abschleppen eines versicherten Schiffes, so wie es üblicherweise im gewöhnlichen Geschäftsablauf von Hafen zu Hafen oder von Ort zu Ort geschieht.

B ABSCHLEPPEN EINES VERSICHERTEN SCHIFFES, DAS KEIN ÜBLICHES ABSCHLEPPEN IST
Verpflichtung gemäss einem Vertrag für das Abschleppen eines versicherten Schiffes, das kein übliches Abschleppen im Sinne von Paragraph A dieses Abschnittes ist, nur wenn und insofern diese Deckung von Managern schriftlich angenommen wurde.

C ABSCHLEPPEN DURCH EIN VERSICHERTES SCHIFF
Haftung anlässlich des Abschleppens eines anderen Schiffes oder Gegenstands durch ein versichertes Schiff;

VORAUSGESETZT, DASS
die Haftung für Verlust oder Beschädigung des abgeschleppten Schiffs oder Gegenstands oder der darauf befindlichen Fracht oder Sachen oder für die Wrackentfernung des abgeschleppten Schiffs oder Gegenstands ausgeschlossen ist, sofern:

i das Abschleppen nicht erforderlich war, um Leben oder Sachen auf See zu retten oder
ii das versicherte Schiff das Abschleppen nicht auf Grund eines genehmigten Vertrags durchführt
oder
iii die Manager sich nicht anderweitig schriftlich zur Deckung bereit erklärten.

ANMERKUNG ZU ABSCHNITT 10C ii
Die folgenden Verträge sind genehmigt, sofern an ihnen keine Änderung vorgenommen wird, durch welche die Haftung des versicherten Schiffs erhöht wird:

A IM FALLE EINES VERTRAGS MIT DEM EIGNER DES SCHIFFS IM SCHLEPP

i nach den Standardschleppbedingungen für Großbritannien, die Niederlande, Skandinavien oder Deutschland;
ii nach den Bedingungen „Towhire“ oder „Towcon“ des Internationalen Abkommens über das Abschleppen auf See;
iii nach dem Standardwortlaut der Lloyd´s Bergungsabkommen von 1980 (LOF 1980) oder 1990 (LOF 1990) oder 1995 (LOF 1995) oder 2000 (LOF 2000);
iv nach einer Vereinbarung zwischen dem Eigner des versicherten Schiffs einerseits und dem Eigner des Schiffs im Schlepp und den Eignern von Fracht oder anderer Sachen an Bord des Schiffs im Schlepp andererseits, auf Grund welcher ein Jeder für Verlust oder Beschädigung seines eigenen Schifs, der Fracht oder anderen Sachen an Bord seines eigenen Schiffs sowie für Tod oder Körperverletzung seiner eigenen Mitarbeiter oder Vertragspartner nach Maßgabe der gegenseitigen Aufrechnung verantwortlich und jeder Regress auf den Anderen ausgeschlossen ist. Falls der Vertrag wahrscheinlich der Rechtssprechung durch Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, dann sollte er ferner ausbedingen, dass das Mitglied auf der Kaskoversicherung des Schiffs im Schlepp als zusätzlich Versicherter zu nennen ist und diese Kaskoversicherung eine Verzichterklärung in Bezug auf das Subrogationsrecht gegen das Mitglied enthält.

B IN DEM FALL, DASS KEINE DIREKTE VERTRAGSBEZIEHUNG MIT DEM EIGNER DES SCHIFFS IM SCHLEPP BESTEHT

Eine Charter mit Bedingungen über:
i „gegenseitige Aufrechnung“ gemäß der vorstehenden Anmerkung zu Abschnitt 10C ii, Absatz iv, die die Sachen der Mitbeteiligten oder anderen Vertragspartner der Charterer sowie die Sachen der Charterer selbst deckt; oder
ii mit einer getrennten Klausel im Chartervertrag, auf Grund welcher alle Schleppdienste zu Bedingungen auszuführen sind, die nicht ungünstiger sind als die Bestimmung über „gegenseitige Aufrechnung“.

ABSCHNITT 11: Verpflichtung aufgrund gewisser Entschädigungen und Verträge

Die Verpflichtung für den Todesfall, Körperverletzung oder Erkrankung oder den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum, die sich aus den Bestimmungen einer Entschädigungsvereinbarung oder eines Vertrags ergibt, die beziehungsweise der im Namen des Mitglieds geschlossen oder gestellt wurde in bezug auf Anlagen oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem versicherten Schiff bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen, jedoch nur insofern:

A die Deckung von den Managern schriftlich entsprechend den von den Managern verlangten Klauseln angenommen wurde, oder
B der Vorstand in seinem Ermessen beschliesst, das Mitglied zu entschädigen.

ANMERKUNG:
Vorausgesetzt, die Klauseln gleich welcher Entschädigungsvereinbarung oder gleich welchen Vertrags wurden den Managern vorher unterbreitet, damit die Deckung schriftlich angenommen und in der Beitrittsbescheinigung bestätigt werden konnte, kann der Versicherungsverein imstande sein, die betreffende Haftung auf der Grundlage dieser Entschädigungsvereinbarungen oder Verträge wie folgt zu decken:

i gesetzliche oder gemeinrechtliche Verpflichtungen oder vertragliche Verpflichtungen, die gemäss einer Entschädigungsvereinbarung oder einem Vertrag vorausgesetzt werden, wenn darin bestimmt wurde, dass jede Partei der Entschädigungsvereinbarung oder des Vertrags für den Verlust oder die Beschädigung ihrer eigenen Ausrüstung, ihres Kraftstoffs oder ihres Eigentums sowie der Ausrüstung, des Kraftstoffs oder des Eigentums ihrer Mitbeteiligten oder Vertragspartner und für den Tod oder die Verletzung ihrer eigenen Mitarbeiter sowie der Mitarbeiter irgendeines ihres Mitbeteiligten oder Vertragspartners verantwortlich ist, ungeachtet der Fehler oder Nachlässigkeiten des jeweils anderen.
ii Verpflichtung gemäss den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den Tod, die Körperverletzung oder Erkrankung gleich welchen Seemanns auf einem versicherten Schiffs im Laufe seines Arbeitsvertrags.
iii Verpflichtung gemäss den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den Tod, die Körperverletzung oder Erkrankung gleich welcher Person, die nicht Seemann ist, auf oder in der Nähe eines versicherten Schiffes.
iv Haftung gemäss den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags für den Verlust von, den Schaden an, das Eingreifen in oder den Verstoss gegen Rechte im Zusammenhang mit gleich welchem Schiff, Hafen, Dock, Pier, Hafendamm, Anlagestelle oder gleich welchem festen oder beweglichen Objekt.
v Haftung gemäss den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags für den Verlust von oder den Schaden an Fracht oder anderem Eigentum.

Der Versicherungsverein deckt jedoch keine Ansprüche, die sich aus dem Betrieb von Unterseebooten oder Mini-Unterseebooten ergeben, oder Ansprüche infolge des Einsatzes von Tauchern im Laufe von Tauchvorgängen.

ABSCHNITT 12: Haftung für Wracks

A Verpflichtungen und Auslagen in bezug auf das Heben, Entfernen, Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen des Wracks des versicherten Schiffes sowie gleich welcher Fracht oder sonstigen Eigentums, die beziehungsweise das an Bord des betreffenden Wracks befördert wurde, wenn das Heben, Entfernen, Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Kosten hierfür aufgrund des Gesetzes vom Mitglied eingefordert werden können.

B Verpflichtungen und Auslagen, die dem Mitglied entstehen durch das Heben, Entfernen, Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen des Wracks des versicherten Schiffes oder der betreffenden Fracht oder des sonstigen Eigentums beziehungsweise irgendwelcher diesbezüglicher Versuche.

C Verpflichtungen und Auslagen, die dem Mitglied entstehen infolge des Vorhandenseins oder des unbeabsichtigten Verlagerns des Wracks des versicherten Schiffes oder gleich welcher Fracht oder sonstigen Eigentums, die beziehungsweise das an Bord des Wracks befördert wurde, oder infolge des Misslingens des Hebens, Entfernens, Zerstörens, Beleuchtens oder Kennzeichnens des betreffenden Wracks, der betreffenden Fracht oder des betreffenden Eigentums.

D VORBEHALTSKLAUSELN
i Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein, es sei denn, das versicherte Schiff wurde zum Wrack infolge eines Unfalls oder Ereignisses während des Versicherungszeitraums des Schiffes; in diesem Fall haftet der Versicherungsverein jedoch weiterhin für die Forderung, ungeachtet dessen, dass die Haftung des Versicherungsvereins in anderen Aspekten gemäss der Regel 45 beendet wurde.
ii In bezug auf eine Forderung im Sinne von Paragraph A dieses Abschnitts werden der Wert aller geretteten Vorräte und Materialien des Schiffes, der Wert des Wracks, der Wert der gesamten Fracht oder des sonstigen geretteten Eigentums, auf das das Mitglied Anspruch hat, die Bergungsvergütung, die das Mitglied erhalten hat, sowie sämtliche Beträge, die dem Mitglied von Dritten erstattet wurden, zunächst von dieser Haftung oder diesen Auslagen abgezogen oder damit verrechnet, und nur der etwaige Saldo kann vom Versicherungsverein eingefordert werden.
iii Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein gemäss diesem Abschnitt, wenn das Mitglied ohne die schriftliche Zustimmung der Manager seine Interessen am Wrack übertragen hat (mit Ausnahme des Verzichts zugunsten der Schiffskasko- und Maschinenversicherer), bevor das Wrack gehoben, entfernt, zerstört, beleuchtet oder gekennzeichnet wurde oder bevor das Ereignis, das Anlass zu der Haftung gegeben hat, eingetreten ist.
iv Wenn eine Haftung vorliegt oder Auslagen getätigt werden gemäss den Klauseln gleich welchen Vertrags oder gleich welcher Entschädigungsregelung und nur auf der Grundlage dieser Klauseln entstanden sind, sind diese Haftung oder Auslagen nur gedeckt, wenn und insofern
a diese Klauseln von den Managern schriftlich genehmigt wurden, oder
b der Vorstand in seinem Ermessen beschliesst, dass die Beträge dem Mitglied erstattet werden.

ABSCHNITT 13: Quarantänekosten

Zusätzliche Auslagen, die dem Mitglied als direkte Folge des Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit entstehen, einschliesslich der Quarantäne- und Desinfektionskosten und des Nettoverlustes des Mitglieds (zusätzlich zu den Auslagen, die auch ohne den Ausbruch der Krankheit angefallen wären) in bezug auf Kraftstoff, Versicherung, Löhne, Vorräte, Rücklagen und Hafengebühren.

ABSCHNITT 14: Haftung für Fracht

Die in den nachstehenden Paragraphen A bis D dargelegten Haftungen und Auslagen, wenn und insofern sie sich auf die Fracht beziehen, die durch das versicherte Schiff befördert werden sollte, befördert wird oder wurde.

A VERLUST, MANGEL, SCHADEN ODER SONSTIGE HAFTUNG

Haftung für Verlust, Mangel, Schaden oder sonstige Haftung infolge der Verletzung der Verpflichtung des Mitglieds, die Fracht ordnungsgemäss zu laden, zu handhaben, zu verstauen, zu befördern, aufzubewahren, zu versorgen, zu entladen oder zu liefern, durch das Mitglied oder gleich welche Person, für deren Handeln, Nachlässigkeit oder Fehlverhalten es rechtlich verantwortlich sein kann, oder infolge der Seeuntauglichkeit oder Nichteignung des versicherten Schiffes.

B ENTSORGUNG DER BESCHÄDIGTEN FRACHT

Die zusätzlichen Kosten und Auslagen, die dem Mitglied beim Entladen oder Entsorgen von beschädigter oder wertloser Fracht entstehen über diejenigen hinaus, die dem Mitglied in jedem Fall gemäss dem Frachtvertrag entstanden wären, jedoch nur wenn und insofern es dem Mitglied nicht möglich ist, diese Kosten von gleich welcher anderen Partei zurückzuerlangen.

C UNTERLASSUNG DES ENTFERNENS DER WARE DURCH DEN ADRESSATEN

Die Haftungen und Zusatzkosten, die einem Mitglied zusätzlich zu den Kosten entstehen, die angefallen wären, wenn die Fracht abgeholt oder entfernt worden wäre, nur aus dem Grund, dass ein Adressat es gänzlich unterlassen hat, die Fracht aus dem Entladehafen oder vom Lieferungsort abzuholen oder zu entfernen, jedoch nur wenn und insofern solche Haftungen oder Kosten über den Ertrag aus dem Verkauf der Fracht hinausgehen und das Mitglied keine Regressmöglichkeit hat, um diese Haftungen oder Kosten von irgendeiner anderen Partei zurückzuerlangen.

D DURCH - ODER UMLADKONNOSSEMENT

Haftung für Verlust, Mangel, Schaden oder sonstige Verantwortung in bezug auf eine Fracht, die durch ein anderes Transportmittel als das versicherte Schiff befördert wird, wenn die Haftung aufgrund eines Durch- oder Umladkonnossements oder einer anderen Vertragsform entsteht, die von den Managern schriftlich angenommen wurde und in der vorgesehen ist, dass die Beförderung teilweise durch das versicherte Schiff erfolgen soll.

E VORBEHALTSKLAUSELN
i HAAGER UND HAAG-VISBY-REGELN
Sofern das Mitglied nicht vorher eine ordnungsgemässe Deckung durch eine Vereinbarung mit den Managern erhalten hat oder der Vorstand in seinem Ermessen etwas anderes beschliesst, gibt es keine Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein in bezug auf Haftungen, die dem Mitglied nicht entstanden wären, oder Summen, die es nicht hätte zahlen müssen, wenn die Fracht zu Bedingungen befördert worden wäre, die mindestens so günstig sind wie die Haager Regeln oder die Haag-Visby-Regeln, ausgenommen in Fällen, wo der Frachtvertrag für das Mitglied einfach nur deshalb ungünstiger als die Haager Regeln oder die Haag-Visby-Regeln ist, weil die Frachtbedingungen obligatorisch vorgeschrieben sind.

ii REGELUNG IN BEZUG AUF FRACHTKLAUSELN UND -METHODEN
Der Vorstand ist ermächtigt, regelmässig Ausführungsbestimmungen festzulegen, mit denen die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln oder -formen vorgeschrieben wird, sei es im allgemeinen oder für bestimmte Geschäfte oder im Zusammenhang mit dem System und der Methode der Beförderung, Lagerung, des Transportes, der Aufbewahrung und der Handhabung der Fracht, die auf einem versicherten Schiff befördert werden soll, befördert wird oder befördert wurde. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen eine Forderung an den Versicherungsverein infolge der Nichteinhaltung der Klauseln solcher Ausführungsbestimmungen durch ein Mitglied abweisen oder einschränken.

iii ABWEICHUNG
Sofern der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen etwas Anderslautendes festlegt oder die Manager nicht vor einer Abweichung die Deckung angenommen haben, gibt es keine Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für Haftungen, Kosten und Auslagen, die sich ergeben aus einer Abweichung im Sinne eines Abgehens oder einer Verspätung in der Ausführung der vertraglich vereinbarten Fahrt oder des vertraglich vereinbarten Vorhabens oder von Ereignissen, die während oder nach einer Abweichung eintreten, wenn das Mitglied infolge dieser Abweichung nicht berechtigt ist, Verteidigungsmöglichkeiten oder Begrenzungsrechte in Anspruch zu nehmen, zu denen es sonst Zugang gehabt hätte, um seine Haftung auszuschliessen oder einzuschränken.

iv GEWISSE DECKUNGSAUSSCHLÜSSE
Insofern der Vorstand nach eigenem Ermessen keine andere Entscheidung trifft, sind Entschädigungsansprüche an den Versicherungsverein für Haftungen, Kosten und Auslagen aus folgenden Anlässen ausgeschlossen:

a der Ausstellung eines Konnossements, Frachtbriefs oder eines anderen Dokumentes, das den Frachtvertrag enthält oder nachweist und mit dem Wissen des Mitglieds oder seines Kapitäns mit einer nicht korrekten Beschreibung der Fracht, ihrer Menge oder ihres Zustandes ausgestellt wurde.
b der Ausstellung eines Konnossements, Frachtbriefs oder eines anderen Dokumentes, das den Frachtvertrag enthält oder nachweist und gleich welche betrügerische falsche Darstellungen enthält, einschliesslich der Ausstellung eines vor- oder nachdatierten Konnossements, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein.
c der Lieferung der unter einem begehbaren Konnossement beförderten Fracht, ohne dass dieses Konnossement von der Person vorgelegt wurde, an die diese Lieferung erfolgte.
d der Lieferung der unter einem Frachtbrief oder einem ähnlichen nicht begehbaren Dokument beförderten Fracht an eine andere Partei als diejenige, die vom Verschiffer als die Person bezeichnet wurde, an die diese Lieferung erfolgen sollte.
e dem Abladen der Fracht in einem Hafen oder einem Ort, der nicht mit dem Frachtvertrag übereinstimmt.
f weil das versicherte Schiff an einem Ladehafen oder -ort zu spät oder überhaupt nicht eintrifft oder weil eine bestimmte Fracht überhaupt nicht oder mit Verspätung geladen wird; ausgenommen hiervon sind Haftungen und Auslagen, die durch ein bereits ausgestelltes Konnossement veranlasst werden.
g weil der Beförderungsvertrag durch das Mitglied oder seinen Manager vorsätzlich verletzt worden ist.

v AUF DEM KONNOSSEMENT ANGEGEBENER WERT
Wenn der Wert irgendeiner Fracht auf dem Konnossement zu einem höheren Betrag als US$2.500 (oder dem entsprechenden Betrag in der Währung, in der dieser Wert ausgedrückt ist) pro Einheit, Stück oder Verpackung angegeben ist, bleibt das Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein gemäss diesem Abschnitt auf US$2.500 pro Einheit, Stück oder Verpackung begrenzt, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen.

vi SELTENE UND WERTVOLLE FRACHT
Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein in bezug auf Ansprüche, die sich auf die Beförderung von Hartgeld, Gold- und Silberbarren, Edelmetalle oder -steine, Gold- und Silbergeschirr, Kunstwerke oder andere seltene oder wertvolle Objekte, Banknoten oder andere Formen von Währung, Schuldverschreibungen oder sonstigen begehbaren Wertpapieren beziehen, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen.

vii EIGENTUM DES MITGLIEDS
Falls eine an Bord des versicherten Schiffes befindliche Fracht verlorengeht oder beschädigt wird und Eigentum des Mitglieds ist, hat dieses das gleiche Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein und besitzt der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn die Fracht einer Drittpartei gehörte und diese Drittpartei einen Frachtvertrag für die Fracht mit dem Mitglied abgeschlossen hätte zu Konditionen, die für das Mitglied mindestens ebenso günstig sind wie die Haag-Visby-Regeln.

viii FISCHEREISCHIFFE

Wenn das versicherte Schiff ein Fischereischiff ist, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieses Abschnitts für Haftungen und Auslagen in bezug auf den Fang dieses Schiffes oder gleich welche Fische oder Fischprodukte, die darin befördert werden.

ABSCHNITT 15: Nicht rückforderbare Beiträge für grosse Havarie

Der Anteil der Auslagen für grosse Havarie, Sonderabgaben oder Bergung, die das Mitglied von der Frachtpartei oder einer anderen Partei des Seerisikos zurückfordern kann und die nicht gesetzlich rückforderbar sind aus dem einzigen Grund eines Verstosses gegen den Frachtvertrag.

VORAUSGESETZT, DASS
i Alle Vorbehaltsklauseln von Abschnitt 14 ebenfalls auf Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts Anwendung finden.
ii Unter der Voraussetzung, dass das Mitglied vorher eine entsprechende Sonderdeckung durch das Einverständnis der Manager erhalten hat, davon auszugehen ist, dass der Anteil der Auslagen für grosse Havarie, den das Mitglied von der Frachtpartei oder einer anderen Partei des Seerisikos zurückfordern kann oder könnte, gemäss den York/Antwerpen-Regeln 1974 oder 1994 angepasst und das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein entsprechend begrenzt wurde.

ABSCHNITT 16: Der Anteil des Schiffes an grosser Havarie

Der Anteil des Schiffes an grosser Havarie, Sonderabgaben oder Bergegeldern, der nicht aufgrund der Schiffskasko- und Maschinenversicherung wiedererlangbar ist aus dem einzigen Grund, dass der Wert eines versicherten Schiffes in unversehrtem Zustand für den Beitrag zu grosser Havarie, Sonderabgaben oder Bergegeldern höher veranschlagt worden ist als der Betrag, zu dem dieses Schiff versichert worden wäre, wenn es im Sinne der Regel 24 mit "voller Deckung" versichert worden wäre.

ABSCHNITT 17: Eigentum an Bord des versicherten Schiffes

Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Ausrüstungen, Kraftstoff oder sonstigem Eigentum gleich welcher Art an Bord des versicherten Schiffes, die nicht zur Fracht oder zu den Effekten irgendeiner Person an Bord des versicherten Schiffes gehören.

VORAUSGESETZT, DASS
A Es kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieses Abschnitt für den Verlust oder die Beschädigung gleich welchen Eigentums gibt, das Bestandteil des versicherten Schiffes ist oder dem Mitglied oder irgendeiner Gesellschaft, die mit dem Mitglied verbunden ist oder dem gleichen Management untersteht, gehört, von ihm beziehungsweise ihr geleast oder gemietet wird; und

B Sofern das Mitglied nicht eine entsprechende besondere Deckung im Einverständnis mit den Managern erhalten hat, es kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für irgendeine Haftung gibt, die aufgrund eines von ihm eingegangenen Vertrags oder Schadensersatzes entsteht und ohne diesen Vertrag oder Schadensersatz nicht entstanden wäre.

ABSCHNITT 18: Sondervergütung für Berger

A Die Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes seine "vernünftigerweise getätigten Auslagen" zu erstatten (zusammen mit gleich welcher dafür gewährten Erhöhung) als Ausnahme zum Grundsatz "no cure - no pay", der in der Klausel 1(a) des Standardformulars von Lloyd's für einen Bergungsvertrag 1980 (LOF 1980) enthalten ist.

B Die Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes eine "Sondervergütung" zu zahlen im Sinne von Artikel 14 des Internationalen Bergungsabkommens 1989, so wie er in die Klausel 2 des Standardformulars von Lloyd's für einen Bergungsvertrag 1990 (LOF 1990) eingefügt wurde und in dem Standardformular von Lloyd's für einen Bergungsvertrag 1995 (LOF 1995) enthalten ist für Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltschäden.

C Die Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes eine "SCOPIC-Vergütung" im Sinne der SCOPIC-Klausel zu zahlen als Zusatz zum Standardformular von Lloyd's für einen Bergungsvertrag 1995 (LOF 1995) oder so wie dies in das Standardformular von Lloyd's für einen Bergungsvertrag 2000 (LOF 2000) eingefügt worden ist,

VORAUSGESETZT, DASS
In bezug auf einen Anspruch aufgrund von Paragraph C dieses Abschnitts im Fall der Bergung des Schiffes oder gleich welchen Eigentums an Bord oder gemäss der SCOPIC-Klausel keine Belohnung im Sinne von Artikel 13 oder keine potentielle Belohnung im Sinne von Artikel 13 besteht, wobei der Restwert des Schiffes oder gleich welchen Eigentums, auf den das Mitglied Anspruch hat, zunächst von dieser Haftung abgezogen oder mit ihr aufgerechnet wird und nur der Saldo vom Versicherungsverein eingefordert werden kann.

ABSCHNITT 19: Geldstrafen

Geldstrafen gemäss den nachstehenden Paragraphen A bis D, wenn und insofern sie in bezug auf ein versichertes Schiff durch einen zuständigen Gerichtshof, ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde dem Mitglied oder irgendeinem Seemann auferlegt werden, für den das Mitglied gesetzlich haftet, um im Einverständnis mit den Managern zu vergüten oder vernünftigerweise zu vergüten.

A Für unvollständig oder zu viel gelieferte Fracht oder die Nichteinhaltung von Vorschriften bezüglich der Meldung von Gütern oder der Dokumentation der Fracht, vorausgesetzt, das Mitglied ist vom Versicherungsverein für die Frachthaftung gemäss Regel 2 von Abschnitt 14 und aufgrund der Bestimmungen dieser Regel gedeckt.

B Für die Verletzung irgendeines Einwanderungsgesetzes oder einer diesbezüglichen Regelung.

C In bezug auf unbeabsichtigtes Entweichen oder Entladen von Öl oder anderen Stoffen vom versicherten Schiff.

D Für Schmuggel durch den Kapitän oder die Mannschaft.

E VORBEHALTSKLAUSELN
i Ungeachtet der Klauseln von Regel 27 Paragraph 1 kann der Vorstand nach seinem Ermessen Ansprüche für den Verlust eines versicherten Schiffes annehmen im Anschluss an die endgültige Beschlagnahmung des Schiffes durch einen zuständigen Gerichtshof, ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde wegen Verstosses gegen irgendein Zollgesetz oder eine Zollregelung, dies in dem von ihm für angemessenen erachteten Masse. Der erstattungsfähige Betrag darf nicht höher sein als der Marktwert des versicherten Schiffes zum Zeitpunkt der endgültigen Beschlagnahmung, ungeachtet irgendwelcher Charter- oder sonstiger Vereinbarungen, die gegebenenfalls für das Schiff geschlossen wurden.
ii Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieses Abschnittes für Geldstrafen, die zurückzuführen sind auf Verstösse gegen oder Verletzungen beziehungsweise die Nichteinhaltung von Bestimmungen bezüglich des Baus, der Anpassung und der Ausrüstung von Schiffen, so wie sie im Internationalen Abkommen zur Vorbeugung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (1973) in der durch das Protokoll von 1978 abgeänderten sowie durch gleich welches spätere Protokoll abgeänderten oder angepassten Fassung enthalten ist, oder der Gesetzgebung gleich welchen Staates zur Ausführung dieses Abkommens; der Vorstand kann jedoch nach eigenem Ermessen Ansprüche für solche Geldstrafen in dem von ihm für angemessen erachteten Masse annehmen.
iii Durch diesen Abschnitt wird ein Entschädigungsrecht für Geldstrafen anlässlich von Verletzungen von bzw. Verstößen gegen oder der Nichteinhaltung der Bestimmungen der ISM- oder ISPS-Codes ausgeschlossen; der Vorstand kann Ansprüchen für solche Geldstrafen jedoch nach eigenem Ermessen in der von ihm für angemessen gehaltenen Höhe stattgeben.

ABSCHNITT 20: Untersuchungen und Strafverfahren

A Auslagen, die das Mitglied tätigt zur Wahrung seiner Interessen vor einer formellen Untersuchung über einen Verlust oder einen Unfall, an dem das versicherte Schiff beteiligt ist.

B Auslagen, die das Mitglied tätigt im Zusammenhang mit der Verteidigung in Strafverfahren gegen den Kapitän oder einen Seemann an Bord des versicherten Schiffes oder einen anderen Bediensteten oder Bevollmächtigten des Mitglieds oder eine andere Person, die mit dem Mitglied verbunden ist.

C VORBEHALTSKLAUSELN

Es gibt keine Entschädigungszahlungen für Kosten oder Auslagen aufgrund dieses Abschnitts, es sei denn:

i sie wurden mit dem schriftlichen Einverständnis der Manager getätigt, oder
ii der Vorstand beschliesst in seinem Ermessen, dass sie vom Versicherungsverein erstattet werden sollten.

ABSCHNITT 21: Haftungen und Auslagen auf Weisung der Manager

Haftungen und Auslagen, die das Mitglied vernünftigerweise und notwendigerweise getätigt oder auf sich genommen hat zu dem Zweck oder als Folge der Ausführung einer spezifischen schriftlichen Weisung der Manager im Zusammenhang mit dem versicherten Schiff.

ABSCHNITT 22: Beteiligungszusage bei Klageerhebung sowie gesetzliche Kosten

A Aussergewöhnliche Kosten und Auslagen (die nicht in Paragraph B dieses Abschnitts angeführt sind), die bei oder nach dem Eintritt eines Unfalls, eines Ereignisses oder eines Sachverhalts getätigt wurden, der beziehungsweise das ein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein entstehen lassen kann, und die nur zu dem Zweck getätigt wurden, irgendwelche Haftungen oder Auslagen zu vermeiden oder einzuschränken, für die das Mitglied vollständig oder aufgrund eines Selbstbehalts oder auf andere Weise teilweise durch den Versicherungsverein versichert ist.

B Gesetzliche Kosten und Auslagen in bezug auf gleich welche Haftung oder Auslagen, für die das Mitglied vollständig oder aufgrund eines Selbstbehalts oder auf andere Weise teilweise durch den Versicherungsverein versichert ist, jedoch nur insofern diese Kosten und Auslagen mit Zustimmung der Manager getätigt wurden oder insofern der Vorstand in seinem Ermessen beschliesst, dass das Mitglied von Versicherungsverein entschädigt werden soll.

VORBEHALTSKLAUSELN
Ausgeschlossen unter dieser Regel sind Entschädigungsansprüche für alle etwaigen Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit Lösegeldforderungen, Erpressung, Bestechung und allen illegalen Zahlungen.

REGEL 3: BESONDERE DECKUNG

1 Die Manager können die Eintragung von Schiffen aufgrund besonderer Klauseln auf Abruf oder von Schiffen, die eine Deckung für irgendwelche besondere oder zusätzliche Risiken erfordern, annehmen. Die Beschaffenheit und das Ausmass des Risikos sowie der Klauseln und Bedingungen der Versicherung, die solche Sonderklauseln enthalten, müssen von den Managern schriftlich angenommen werden.

2 Unbeschadet der Regel 1 von Paragraph 6 kann ein Mitglied unter der Sonderklausel versichert werden, dass die versicherten Risiken auf andere Weise eintreten können als in bezug auf das versicherte Schiff oder auf andere Weise als im Zusammenhang mit dem Betrieb des versicherten Schiffes, vorausgesetzt, die Manager haben dies schriftlich angenommen.

REGEL 4: BESONDERE DECKUNG FÜR BERGER, CHARTERER UND SPEZIALUNTERNEHMEN

1 Berger
Unbeschadet der Regel 28 und vorausgesetzt, dass eine besondere Deckung von den Managern schriftlich angenommen sowie auf der Eintragungsbescheinigung vermerkt wurde, und vorausgesetzt, dass es die von den Managern verlangten Einzahlungen getätigt hat, kann ein Mitglied, das Eigentümer oder Betreiber eines Bergungsschleppers oder eines anderen Schiffes ist, das für Bergungsarbeiten eingesetzt werden soll, für folgendes gedeckt werden:

A Haftung und Auslagen, die im Zusammenhang mit den gemäss der Regel 2 gedeckten Risiken entstehen.

B Haftung und Auslagen, die auf eine Ölverschmutzung während der Bergungsarbeiten zurückzuführen sind, ungeachtet dessen, ob sie in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds am versicherten Schiff auftreten oder nicht.

C Nicht durch die Paragraphen 1A oder B dieser Regel gedeckte Haftungen und Auslagen, die durch Vorkommnisse verursacht werden, die während der Bergungsarbeiten eintreten, ungeachtet dessen, ob sie in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds am versicherten Schiff auftreten oder nicht. Die Deckung gemäss Paragraph 1C dieser Regel gilt nur, wenn sie speziell von den Managern schriftlicht angenommen und auf der Eintragungsbescheinigung vermerkt wurde und wenn die von den Managern verlangten Zusatzzahlungen getätigt wurden.

VORAUSGESETZT, DASS
i Kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieser Regel für gleich welche Haftung oder Auslagen besteht, die gemäss den Bestimmungen einer Entschädigungsregelung oder eines Vertrags entstehen, es sei denn, dass die Klausel der Entschädigungsregelung oder des Vertrags von den Managern schriftlich angenommen wurden.

ii Die Deckung gemäss dieser Regel im Zusammenhang mit gleich welchen Bergungsarbeiten oder Bergungsversuchen ist in allen Aspekten die gleiche wie diejenige in Regel 2 in bezug auf die Betriebsabläufe des versicherten Schiffes, ausser dass im Falle einer Deckung aufgrund von Paragraph 1B oder 1C dieser Regel die Haftung und Auslagen nicht in bezug auf ein versichertes Schiff oder infolge des Betriebs eines versichertes Schiffes entstehen müssen, vorausgesetzt, sie entstehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitglieds als Berger.

iii Als Deckungsbedingung gemäss dieser Regel gilt, dass das Mitglied die Aufnahme in die Versicherung des Versicherungsvereins für jedes Schiff beantragt, das im Zusammenhang mit den Bergungsarbeiten eingesetzt werden soll, und zwar zu dem Zeitpunkt, wo die Versicherung zugesagt wird und anschliessend spätestens 30 Tage vor dem Beginn eines jeden Versicherungsjahres.

2 Charterer
Wenn ein versichertes Schiff im Namen oder im Auftrag eines Charterers in die Versicherung durch den Versicherungsverein aufgenommen wird, können folgende Haftungen und Auslagen auf der Grundlage der Klauseln und Bedingungen gedeckt werden, die von den Managern schriftlich angenommen werden.

A Haftung des Charterers zusammen mit damit verbundenen Auslagen zur Entschädigung des Eigners oder des veräussernden Eigners des versicherten Schiffes in bezug auf die in Regel 2 dargelegten Risiken.

B Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 der Regel 27 die Haftung des Charterers mit den damit verbundenen Kosten und Auslagen für den Verlust oder die Beschädigung des versicherten Schiffes.

C Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 2 der Regel 27 der Verlust des Charterers infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Bunkern, Kraftstoff oder anderem Eigentum des Charterers an Bord des versicherten Schiffes.

3 Arbeiten von Spezialisten
Ein Mitglied kann gedeckt sein für die Haftung oder Auslagen, die infolge oder während solcher Arbeiten entstehen, deren Deckung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist aufgrund der Regel 28 oder aufgrund anderer Bestimmung dieser Regeln gemäss den Klauseln und Bedingungen, die von den Managern schriftlich angenommen werden.

REGEL 5: GEMEINSCHAFTSREGEL

Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Regeln ist der Vorstand ermächtigt, nach seinem Ermessen ein Recht auf Entschädigungszahlung eines Mitglieds anzunehmen für Haftungen oder Auslagen, die sich ergeben aus Geschäften im Zusammenhang mit dem Besitz, dem Betrieb oder der Verwaltung von Schiffen, die nach Auffassung des Vorstands in den Anwendungsbereich der Deckung der Regeln 2, 3 oder 4 fallen.

VORAUSGESETZT, DASS
A Gleich welcher Betrag, der aufgrund dieser Regel gefordert wird, in bezug auf diese Regel jedoch ausdrücklich durch die Bestimmungen irgendeiner anderen Regel ausgeschlossen wird, nur ausbezahlt werden kann, wenn die Vorstandsmitglieder, die bei der Behandlung der Forderung anwesend sind, einstimmig beschliessen.

B Jeder aufgrund dieser Regel geforderte Betrag nur in der Höhe erstattet werden kann, wie der Vorstand nach seinem Ermessen beschliesst.

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