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Regeln 2006

TEIL VIII VERWALTUNGSVERFAHREN

Regel 59: Ausführungsbestimmungen
Regel 60: Mitteilungen
Regel 61: Mitgliedschaft in Nationalen und Internationalen Organisationen
Regel 62: Regelung von Ansprüchen
Regel 63: Bevollmächtigung
Regel 64: Streitverfahren
Regel 65: Definitionen

REGEL 59: AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1 Der Vorstand ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Ausführungsbestimmungen bezüglich gleich welcher Angelegenheit dieser Regeln festzulegen.

2 Wenn der Vorstand eine Ausführungsbestimmung auf der Grundlage einer Ermächtigung durch diese Regeln erstellt, teilt der Versicherungsverein sie allen betroffenen Mitgliedern mit, doch die Unterlassung der Mitteilung oder deren Nichteingang bei einem Mitglied macht gleich welche Ausführungsbestimmung nicht unwirksam, sei es allgemein oder in bezug auf dieses Mitglied.

3 Eine Ausführungsbestimmung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der Mitteilung angegeben ist (der Zeitpunkt darf nicht früher sein als zehn Tage nach dem Datum der Mitteilung), und falls sie die Klauseln und Bedingungen in bezug auf irgendein Schiff ändert, tritt die betreffende Änderung ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

4 Wird eine solche Ausführungsbestimmung erlassen, so gilt sie als Bestandteil dieser Regeln und muss jedes Mitglied sie einhalten, insofern sie auf die Fahrten anwendbar sind, die durch die von ihm oder in seinem Auftrag beim Versicherungsverein eingetragenen Schiffe durchgeführt werden, oder auf Handelsgeschäfte, an denen er gegebenenfalls beteiligt ist. Verstösst ein Mitglied gegen eine Ausführungsbestimmung, so kann der Vorstand gleich welche Forderung des Mitglieds abweisen oder einschränken auf das Mass, bis zu dem sie nicht zustandegekommen wäre, wenn es die Ausführungsbestimmung eingehalten hätte, und ihm die Bedingungen auferlegen, die er für angebracht erachtet, als Bedingung für die weitere Eintragung des Schiffes oder der Schiffe des Mitglieds beim Versicherungsverein.

5 Keine Ausführungsbestimmung kann sich zum Nachteil der einem Mitglied entstandenen Rechte auswirken; mit dieser Ausnahme sind alle Ausführungsbestimmungen verbindlich für sämtliche Mitglieder, ungeachtet dessen, ob sie zum Zeitpunkt der Mitteilung dieser Ausführungsbestimmung Mitglieder waren oder nicht, so als ob sie Bestandteil dieser Regeln wären.

6 Jedesmal, wenn dem Vorstand durch diese Regeln die Befugnis erteilt wird, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, ist der Vorstand ebenfalls ermächtigt, gleich welche dieser Ausführungsbestimmungen zu ändern, aufzuheben oder auszusetzen und den Inhalt gleich welcher Ausführungsbestimmung (insgesamt oder teilweise) in bezug auf versicherte Schiffe einer bestimmten Klasse, eines bestimmten Typs oder einer bestimmten Flagge einzuschränken, zu erweitern oder anders anzuwenden.

REGEL 60: MITTEILUNGEN

1 Die Manager können in Bezug auf alle Mitteilungen oder sonstigen Dokumente, die nach diesen Regeln einem Mitglied zuzustellen sind, nach eigenem Ermessen entscheiden, ob diese Zustellung persönlich oder mit der Post in einem frankierten Umschlag oder durch Fernschreiben, Faxmitteilung oder E-Mail vorzunehmen ist:

A an die von den Managern vorgemerkte Anschrift des Mitglieds;

B an jede andere Anschrift, die das Mitglied den Managern als seine Zustellungsadresse schriftlich bekannt gegeben hat;

C an den Geschäftssitz eines Maklers oder Agenten, über den das Mitglied die Eintragung eines versicherten Schiffs beim Versicherungsverein vorgenommen hat.

2 Die entsprechend Vorstehendem zugestellten Mitteilungen oder anderen Schriftstücke sind alle binnen folgender Frist für zugestellt zu halten; im Falle der Postzustellung: am siebten Tag nach der Postaufgabe; falls per Fernschreiben, Fax oder E-Mail: am Absendetag. Ein Nachweis der Postaufgabe genügt ohnehin, um die Zustellung mit der Post zu beweisen, und die Protokolle und Aufzeichnungen der Manager über die von ihnen versandten oder empfangenen elektronischen Kommunikationen reichen zum Nachweis der Zustellung durch andere Mittel aus.

REGEL 61: MITGLIEDSCHAFT IN NATIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Der Vorstand kann veranlassen, dass der Versicherungsverein in seinem eigenen Recht oder in bezug auf die Mitgileder des Versicherungsvereins, die hierfür in Frage kommen, Mitglied gleich welcher nationalen oder internationalen Gesellschaft oder Organisation wird beziehungsweise sich ihr anschliesst, die sich um die Förderung der Rechte von Schiffseignern kümmert, und kann zu diesem Zweck erlauben, dass der Versicherungsverein diesen Einrichtungen die Beiträge oder Schenkungen zahlt, die der Vorstand für angebracht erachtet, sei es aus den allgemeinen Mitteln des Versicherungsvereins oder durch spezielle Beiträge, die auf die vom Vorstand festgelegte Weise von den betreffenden Mitgliedern erhoben werden.

REGEL 62: REGELUNG VON ANSPRÜCHEN

1 Der Vorstand versammelt sich sooft wie nötig zur Regelung von Ansprüchen des
Versicherungsvereins und zur Behandlung gleich welcher anderer Angelegenheiten, die die Geschäfte des Versicherungsvereins betreffen, doch de der Vorstand ist ermächtigt, zu gegebener Zeit den Managern die Tätigung von Zahlungen für solche Ansprüche zu gestatten, ohne sich vorher an den Vorstand zu wenden, dies für die Arten und die Summen, die der Vorstand festlegt.

2 Wird die Forderung eines Mitglieds in einer anderen Währung als der Währung der ursprünglichen Zahlung beglichen, ist die ursprüngliche Zahlung in die Währung der Entschädigungszahlung umzurechen, und zwar zu dem am Tag der ursprünglichen Zahlung geltenden Wechselkurs.

3 Durch Begleichung einer Schadenersatzforderung an einen Makler, Manager oder anderen Beauftragten eines Mitglieds ist der Versicherungsverein von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Mitglied vollständig enthoben.

REGEL 63: BEVOLLMÄCHTIGUNG

Wenn irgendwelche Befugnisse, Aufgaben oder Entscheidungsgewalten den Managern aufgrund dieser Regeln anvertraut oder auferlegt werden, können diese Befugnisse, Aufgaben oder Entscheidungsgewalten gemäss den in diesen Regeln enthaltenen Klauseln, Bedingungen oder Einschränkungen von den Managern oder gleich welchem Beauftragten der Manager, der hierzu die Vollmacht erhalten hat, ausgeübt werden.

REGEL 64: STREITVERFAHREN

1 Sollte eine Meinungsverschiedenheit oder ein Streit zwischen einem Mitglied und dem Versicherungsverein entstehen wegen oder bezüglich dieser Regeln oder sich aus irgendeinem Vertrag zwischen dem Mitglied und dem Versicherungsverein ergeben oder in bezug auf die diesbezüglichen Rechte oder Pflichten des Versicherungsvereins oder des Mitglieds oder im Zusammenhang damit oder betreffend irgendeine Angelegenheite, so wird diese Meinungsverschiedenheit oder dieser Streit zunächst dem Vorstand unterbreitet und von ihm beurteilt. Diese Unterbreitung und Beurteilung geschieht nur auf schriftliche Vorlage, doch diese Unterbreitung und Beurteilung können nach dem Ermessen des Vorstands ausgeschlagen werden.

2 Wenn ein Mitglied, das von einer solchen Meinungsverschiedenheit oder einem solchen Streit betroffen ist, die Entscheidung des Vorstands im Anschluss an diese Unterbreitung und Urteilsprechung nicht annimmt, oder wenn nach Ermessen des Vorstands auf eine Urteilsprechung verzichtet wird, wird dies der Schlichtung in London unterbreitet, wobei einer der Schiedsrichter vom Versicherungsverein, einer von dem Mitglied und ein dritter von den Schiedsrichtern ernannt wird. Die Unterbreitung zur Schlichtung sowie alle damit verbundenen Verfahrensschritte unterliegen den Bestimmungen des English Arbitration Acts 1950 und 1979 sowie allen seinen gesetzlichen Änderungen oder Neufassungen.

3 Kein Mitglied darf Klagen, Prozesse oder andere gerichtliche Verfahren gegen den Versicherungsverein im Zusammenhang mit irgendeiner Meinungsverschiedenheit oder einem Streit dieser Art einleiten oder weiterführen, ohne vorher einen Schiedsspruch gemäss dieser Regel erhalten zu haben.

REGEL 65: DEFINITIONEN

Im Sinne von Regel 2, Abschnitt 2B, bedeutet der Begriff "Unfall" einen Vorfall unter Einschluss von (1.) Kollision, Strandung, Explosion, Feuer oder einer anderen Ursache mit Auswirkungen auf den körperlichen Zustand bzw. die Fahrtüchtigkeit des Schiffs, das seinen beabsichtigten Bestimmungsort danach nicht mehr sicher erreichen kann, oder (2.) einen Vorfall, der das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Passagieren bedroht.

Im Sinne von Regel 31 schliesst der Begriff "illegaler Fischfang" den Einsatz des Schiffs für Zwecke ein, durch welche Gesetze, Regeln, Vorschriften, Anforderungen, Protokolle oder Artikel (einschliesslich die eines Küstenlandes, des Flaggenlandes des Schiffs und aller anwendbaren Übereinkommen und Konventionen, ohne darauf beschränkt zu sein) zum Management, zum Schutz und zur Erhaltung des Meeresbiotops verletzt werden.

In diesen Regeln gelten folgende Bedeutungen, es sei denn, dass der Kontext oder das betreffende Thema es anders erfordert:

12 Uhr mittags bedeutet 12 Uhr mittags nach mittlerer Greenwicher Zeit (GMT).

Abgeschlossenes Versicherungsjahr bedeutet ein Versicherungsjahr, das gemäss der Regel 57 abgeschlossen wurde.

Bruttotonnage bedeutet die Bruttotonnage eines Schiff gemäss der Eintragungsbescheinigung dieses Schiffes oder, falls eine solche Bescheinigung nicht besteht, gemäss gleich welchem anderen amtlichen Dokument bezüglich der Eintragung des betreffenden Schiffes.

Datum der Overspill-Forderung bedeutet im Zusammenhang mit gleich welcher Overspill-Prämie den Zeitpunkt und das Datum, an dem das Ereignis oder der Schadensfall eingetreten ist, das oder der zu der Overspill-Forderung geführt hat, für die die Overspill-Prämie erhoben wird, oder, wenn das Versicherungsjahr, in dem ein solches Vorkommnis sich ereignet, gemäss den Bestimmungen der Regeln 52.6.A und 52.6.B abgeschlossen wurde, um 12 Uhr mittags GMT am 20. August des Versicherungsjahres, für das der Vorstand eine Erklärung im Sinne der Regel 52.6.C abgibt.

Die eingetragene Tonnage bedeutet die Tonnage, die zwischen dem Versicherungsverein und einem Antragsteller auf Versicherung eines Schiffes vereinbart wird zum Zeitpunkt der Annahme dieses Schiffes im Hinblick auf die Berechnung des Grundbeitragssatzes sowie in gewissen Fällen der Grenzen der Haftung des Versicherungsverein im Zusammenhang mit diesem Schiff.

Ereignis bedeutet gleich welchen Unfall oder Schadensfall (mit der Ausnahme, dass eine Serie von Ereignissen mit der gleichen Usache als ein einziges Ereignis behandelt werden, das zum Zeitpunkt des ersten von ihnen stattgefunden hat).

Erneuerungsdatum bedeutet den 20. Februar eines jeden Jahres oder das Datum, das als Erneuerungsdatum vereinbart wurde.

Geldstrafen umfassen alle Bussgelder, Strafgelder und anderen Auflagen in der Art von Geldstrafen.

Grenze der Rückversicherung der Gruppe bedeutet den Betrag der niedrigsten Forderung (mit Ausnahme gleich welcher Forderung infolge von Ölverschmutzung), die einer Partei des Pooling Agreement entsteht und die Obergrenze für gleiche Art von Forderungen erschöpfen würde (mit Ausnahme gleich welcher Forderung infolge von Ölverschmutzung), die zu gegebener Zeit im allgemeinen Exzedentenverlustvertrag der Gruppe vorgeschrieben wird, vorausgesetzt, dass zum Zwecke dieser Definition alle Forderungen, die einer Partei des Pooling Agreement aufgrund der Eintragung irgendeines Schiffes entstehen infolge gleich welchen Ereignisses oder Schadensfalls, einschliesslich Forderungen bezüglich der Haftung für die Entfernung oder Nichtentfernung eines Wracks, so behandelt werden, als wäre es eine einzige Forderung.

Grundbeitragsrate im Zusammenhang mit einem versicherten Schiff bedeutet den Betrag, der die Grundlage bildet, auf der Prämien an den Versicherungsverein zahlbar sind in bezug auf dieses Schiff gemäss der Regel 36.

Haager Regeln bedeuten die Bestimmungen der "International Convention for the Unification of certain Rules of law relating to Bills of Lading", die am 25. August 1924 in Brüssel unterschrieben wurde.

Haag-Visby-Regeln bedeuten die Haager Regeln in der durch das Protokoll zur Abänderung des besagten Abkommens abgeänderten Fassung, das am 23. Februar 1968 in Brüssel unterschrieben wurde.

ISM-Code (International Safety Management) bedeutet den International Management Code for the Safe Operation of Ships and for Pollution Prevention, der in Kapitel IX des International Convention for the Safety of Life at Sea 1974 in der abgeänderten Fassung eingefügt wurde.

ISPS-Code bedeutet den International Ship and Port Facility Security Code, der Bestandteil des Internationalen Vertrags zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974, Kapitel VI, in jeweils geltender Fassung, bildet.

Manager bedeutet die derzeitigen Manager des Versicherungsvereins.

Mitglied bedeutet ein Mitglied des Versicherungsvereins, einschliesslich eines früheren Mitglieds des Versicherungsvereins.

Öl bedeutet Öl gleich welcher Gattung, einschliesslich Mischungen, die Öl enthalten.

Overspill-Forderung bedeutet den Teil (gegebenenfalls) einer Forderung (mit Ausnahme gleich welcher Forderung in bezug auf Ölverschmutzung), die dem Versicherungsverein oder einer anderen Partei des Pooling Agreement aufgrund der Eintragung eines Schiffes entsteht und der über die Grenzen der Gruppenrückversicherung hinausgeht oder hinausgehen kann.

Overspill-Prämie bedeutet eine Prämie, die vom Versicherungsverein aufgrund der Regel 52 erhoben wird, um Mittel zur Zahlung der gesamten oder eines Teils der Overspill-Forderung bereitzustellen.

Overspill-Rücklage bedeutet eine Rücklage, die vom Versicherungsverein aufgrund der Regel 56.1.B angelegt wurde, um Mittel bereitzustellen, die zur Begleichung einer Overspill-Forderung oder von Overspill-Forderungen verwendet werden können.

Passagier bedeutet gleich welche Person, die auf dem versicherten Schiff befördert wird, befördert werden soll oder befördert wurde auf der Grundlage eines Frachtvertrag gegen Entgelt und nicht eingestellt oder beschäftigt ist in irgendeiner Eigenschaft im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Betrieb des versicherten Schiffes.

Pooling Agreement bedeutet die Vereinbarung zwischen gewissen Mitgliedern der Internationalen Gruppe von P&l Associations vom 20. Februar 1999, womit deren Parteien sich verpflichteten, zu vereinbarten Anteilen die Last der Forderungen oder Aufwendungen (über dem vereinbarten Selbstbehalt hinaus) des Versicherungsgeschäftes eines jeden von ihnen zu teilen, sowie jede Änderung, Variante oder Ersatzregelung dieser Vereinbarung.

Prämie bedeutet jede Summe, die dem Versicherungsverein zu zahlen ist in bezug auf ein versichertes Schiff gemäss den Regeln 3, 4 und 49 bis 54.

Satzung bedeutet die derzeitige Satzung des Versicherungsvereins.

Schiff (im Kontext eines Schiffes, das beim Versicherungsverein eingetragen ist oder zur Eintragung vorgeschlagen ist), bedeutet gleich welches Schiff, Boot oder sonstige Gattung eines Schiffes (einschliesslich eines Leichters, eines Frachtkahns oder irgendeines ähnlichen Schiffes mit Antrieb) oder ein Luftkissenfahrzeug (das heisst ein Fahrzeug, das von einem Luftkissen getragen wird) oder eine Struktur (einschliesslich eines Schiffes, Bootes, Luftkissenfahrzeugs oder einer Struktur im Bau) zur Verwendung zu Zwecken irgendwelcher Art in der Schiffahrt oder auf andere Weise auf, unter, über oder in dem Wasser (einschliesslich Binnengewässer gleich welcher Art) oder irgendein Teil davon oder irgendein Anteil der Tonnage davon oder irgendein Anteil daran.

Schriftlich bedeutet geschrieben, gedruckt, lithographiert oder sichtbar dargestellt auf alle oder eine dieser oder gleich welcher anderen Weise zur Wiedergabe oder Darstellung von Wörtern. Wörter, die nur in der Einzahl wiedergegeben sind, beinhalten auch die Mehrzahl und umgekehrt.

Seemann bedeutet jede Person (einschliesslich des Kapitäns und der Lehrlinge), die in irgendeiner Eigenschaft eingestellt oder beschäftigt ist im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit eines versicherten Schiffes als Bestandteil der normalen Besatzung des betreffenden Schiffes, sei es an Bord oder auf dem Wege vom oder zu dem betreffenden Schiff.

Vermögensgüter von Seeleuten im Rahmen der Regel 2 Abschnitt 1D umfassen nur das persönliche Eigentum, das zum wesentlichen Bedarf eines jeden Seemanns gehört.

Vertragsgrenze bedeutet in bezug auf ein Schiff die Haftungsgrenze des Schiffseigners dieses Schiffes für Forderungen (mit Ausnahme von Forderungen für den Tod oder Körperverletzung) zum Datum der Overspill-Forderung, berechnet gemäss Artikel 6 Paragraph 1(b) der International Convention on Limitation of Liability for Maritime Claims 1976 (der "Vertrag") und umgewandelt von Sonderziehungsrechten in US-Dollars zu dem Wechselkurs, der verbindlich vom Vorstand als der Satz festgelegt wird, der am Datum der Overspill-Forderung gilt, vorausgesetzt, dass

A wenn ein Schiff nur für einen Teil (den "relevanten Teil") seiner Tonnage eingetragen ist, die Vertragsgrenze der relevante Teil der wie vorstehend berechnete und umgewandelten Haftungsgrenze ist, und

B davon ausgegangen wird, dass jedes Schiff ein Seeschiff ist, auf das der Vertrag Anwendung findet, ungeachtet gleich welcher anderslautenden Bestimmung des Vertrags.

Versichert und Versicherung beinhalten rückversichert und Rückversicherung.

Versichertes Schiff bedeutet ein Schiff, das zur Versicherung beim Versicherungsverein eingetragen wurde.

Versicherungsjahr bedeutet ein Jahr ab 12 Uhr mittags am 20. Februar bis um 12 Uhr mittags am 20. Februar des darauffolgenden Jahres.

Versicherungsverein bedeutet The Shipowners' Mutual Protection und Indemnity Association (Luxemburg).

Versicherungszeitraum im Zusammenhang mit einem versicherten Schiff bedeutet die Zeitspanne, in der (gemäss den Klauseln gleich welchen Versicherungsvertrags) der Versicherungsverein ein Risiko eingeht in bezug auf das Eintreten von Vorkommnissen bezüglich dieses Schiffes, die eine Verpflichtung auf Seiten des
Versicherungsvereins zur Entschädigung des betreffenden Mitglieds entstehen lassen können.

Vorstand bedeutet das jeweilige Direktorium des Versicherungsvereins.

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