TEIL I EINLEITUNG
REGEL I: DECKUNGSGRUNDLAGE
1 Alle Versicherungsverträge, die der
Versicherungsverein für seine Mitglieder übernimmt, enthalten
sämtliche Bestimmungen dieser Regeln sowie gleich welche Ausführungsbestimmungen
auf dieser Grundlage. 2 Die Standarddeckung, die
der Versicherungsverein seinen Mitgliedern gewährt, ist in Regel
2 beschrieben. 3 Aufgrund der Regeln 3 und 4
kann einem Mitglied eine besondere Risikodeckung gewährt werden,
die nicht in Regel 2 vorgesehen ist, wenn diese besondere Deckung
von den Managern schriftlich angenommen worden ist. 4 Aufgrund
der Regel 6 kann einem Mitglied eine Deckung für Fracht,
Liegegeld und Rechtsschutz gemäss Regel 6 gewährt
werden, wenn diese Deckung von den Managern schriftlich angenommen
worden ist. 5 Die vom Versicherungsverein
gemäss den Regeln 2, 3, 4 und 6 gewährte Deckung
unterliegt immer den Verfahren, Einschränkungen und Ausschlüssen,
die in Teil IV und V sowie in den übrigen Regeln festgelegt
sind, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes
schriftlich angenommen. 6 Ein Mitglied
ist nur gedeckt gegen Risiken, die sich ergeben: A aus
Ereignissen, die während des Versicherungszeitraums
eines Schiffs beim Versicherungsverein eintreten;
B in
Bezug auf die Beteiligung des Mitglieds an dem versicherten
Schiff; und
C im Zusammenhang mit
dem Betrieb des versicherten Schiffs durch oder für
das Mitglied. 7 Die vom Versicherungsverein
gemäss den Regeln 2, 3, 4 und 6 gewährte
Deckung unterliegt der Zahlung der Prämien gemäss den
Regeln 49 bis 54, es sei denn, die Manager haben
etwas Anderslautendes schriftlich angenommen. 8 Keinerlei
Handlung, Unterlassung, Geschäftsverlauf,
Nachsichtigkeit, Verzögerung oder Stundung
durch den Versicherungsverein bei der Vollziehung
einer dieser Regeln oder gleich welcher Klauseln
oder Bedingungen seiner Verträge mit Mitgliedern
und keinerlei vom Versicherungsverein eingeräumte
Frist kann den Rechten und Rechtsbehelfen des Versicherungsvereins
gemäss diesen Regeln oder solchen Verträgen
schaden oder sich darauf auswirken, und keiner
dieser Sachverhalte wird als Nachweis eines Verzichts
auf die darin vorgesehenen Rechte des Versicherungsvereins
behandelt, und kein Verzicht auf oder Verstoss gegen
die Regeln oder Verträge durch ein Mitglied
gilt als Verzicht auf irgendeinen anschliessenden
Verstoss dagegen.
Der Versicherungsverein ist jederzeit und ohne Benachrichtigung berechtigt, auf
der strikten Anwendung dieser Regeln und der strikten Vollziehung seiner Verträge
mit den Mitgliedern zu bestehen. 9 Alle Versicherungsverträge,
die der Versicherungsverein seinen Mitgliedern gewährt, sowie diese Regeln
und Ausführungsbestimmungen unterliegen dem englischen Recht und werden
gemäss diesem Recht aufgestellt.
Eine Person, die nicht Mitglied des Versicherungsvereins ist, darf keinerlei
Klausel gleich welcher Versicherungsverträge, die der Versicherungsverein
seinen Mitgliedern gemäss dem Vertragsgesetzt (Rechte von Dritten)
von 1999 gewährt, vollziehen.
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