TEIL II: GEDECKTE SCHUTZ- UND ENTSCHÄDIGUNGSRISIKEN
REGEL 2: STANDARDDECKUNG Sofern
die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, ist
ein Mitglied für jedes versicherte Schiff gegen die in den Abschnitten
1 bis 22 beschriebenen Risiken gedeckt. ABSCHNITT
1: Verpflichtungen in bezug auf Seeleute A ERKRANKUNGEN,
VERLETZUNG, TOD, MEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
i Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder
Vergütung für Körperverletzungen, Erkrankungen
oder Tod gleich welchen Seemanns,
ungeachtet dessen, ob er an Bord eines Schiffes ist oder
nicht, sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige
Kosten,
die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen
oder dem Tod entstehen.
ii Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen für die
medizinische Untersuchung von Seeleuten vor ihrer Einstellung. B AUSLAGEN
FÜR RÜCKFÜHRUNG UND ERSATZ
i Die Auslagen für die Rückführung eines Seemanns
des versicherten Schiffes, der erkrankt oder verletzt wurde oder der
verstorben ist oder dessen Rückführung durch einen Unfall
des versicherten Schiffes notwendig geworden ist.
ii Die Auslagen für die Rückführung eines Seemannes,
der an Land gelassen wurde, wenn hierfür eine gesetzliche Verpflichtung
besteht.
iii Die Auslagen für den Ersatz eines Seemannes, der erkrankt
ist, verletzt wurde oder verstorben ist.
iv Die Auslagen für den Ersatz eines Seemannes, der infolge
von Erkrankung, Verletzung oder einer gesetzlichen Verpflichtung an
Land gelassen oder zurückgeführt wurde. VORAUSGESETZT,
DASS
Paragraph B dieses Abschnitts nicht die Auslagen deckt, die sich ergeben aus
oder die Folge sind von a dem Ablauf der Dienstzeit des
Seemanns auf dem versicherten Schiff gemäss den Bestimmungen eines
Mannschaftsvertrags oder im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien oder
b dem Verstoss eines Mitglieds gegen einen Mannschaftsvertrags
oder
c dem Verkauf des Schiffes. C LÖHNE
UND ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG BEI SCHIFFBRUCH
i Verpflichtung zur Zahlung des Lohns an jeden Seemann des versicherten
Schiffes während der medizinischen oder der Krankenhausbehandlung
oder während der Rückführung infolge einer Verletzung
oder Erkrankung oder, im Falle eines ersatzweise eingestellten Seemanns,
in Erwartung und während der Rückführung.
ii Verpflichtung zur Entschädigung gleich welchen Seemanns
für den Verlust seiner Arbeitsstelle infolge des tatsächlichen
oder als Totalverlust geltenden Schadens eines versicherten Schiffes.
D VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON BEWEGLICHER SEEMANNSHABE
Schadenersatz-
oder Entschädigungspflicht bei
Verlust oder Beschädigung von beweglicher Seemannshabe.
VORBEHALTLICH
FOLGENDER BESTIMMUNG:
Bei Ansprüchen hinsichtlich Bargeld, begebbaren Wertpapieren,
Edelmetallen oder -steinen bzw. Kostbarkeiten oder Raritäten
besteht kein Recht auf Entschädigung.
Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung der Manager ist die Höchstentschädigung pro Seemann im Rahmen von Abschnitt
1D auf US$5,000 beschränkt.
E VORBEHALTSKLAUSEL
Falls irgendwelche Verpflichtungen oder Auslagen, die in den Paragraphen A-D
dieses Abschnitts angeführt sind, in den Klauseln eines Mannschaftsvertrags
vorgesehen sind und nur in bezug auf diese Klauseln bestehen, gibt es keinen
Entschädigungsanspruch für solche Verpflichtungen oder Auslagen,
es sei denn, die Manager haben die Klauseln des Mannschaftsvertrags schriftlich
angenommen. ABSCHNITT
2: Verpflichtungen in bezug auf Passagiere A ERKRANKUNG,
VERLETZUNG ODER TOD
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz
oder Vergütung für Körperverletzung, Erkrankung oder Tod gleich
welchen Schiffspassagiers sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs- oder sonstige
Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen oder dem Tod
entstehen. B UNFALL DES VERSICHERTEN SCHIFFES
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz
oder Vergütung an Passagiere, die an Bord eines versicherten Schiffes
sind, infolge eines Unfalls des versicherten Schiffes, einschliesslich
der Kosten für die Beförderung der Passagiere zum Zielort oder die
Rückführung zum Einschiffungshafen sowie für den Unterhalt der
Passagiere an Land. C VERLUST ODER SCHADEN AN BESITZTÜMERN
Verpflichtung aufgrund eines Frachtvertrags gegen Entgelt zur Zahlung von Schadensersatz
oder Vergütung für den Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern
von Passagieren, einschliesslich der aufgrund des Vertrags beförderten
Fahrzeuge. VORAUSGESETZT, DASS
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld,
begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen
oder seltene oder wertvolle Objekte gibt. D VORBEHALTSKLAUSELN
i Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die in den
Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen, sofern
die Klauseln des Frachtvertrags gegen Entgelt nicht durch die Manager schriftlich
angenommen wurden.
ii Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf die
in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen,
die sich aus der Beförderung von Passagieren auf dem Luftwege
ergeben, es sei denn, diese Verpflichtung entsteht während der
Rückführung auf dem Luftwege von verletzten oder kranken
Passagieren oder von Passagieren im Anschluss an einen Unfall
des versicherten Schiffes.
iii Es gibt keinen Entschädigungsanspruch in bezug auf
die in den Paragraphen A bis C dieses Abschnitts festgelegten Verpflichtungen,
wenn der Passagier sich auf einem Ausflug vom versicherten Schiff befindet
unter Umständen, bei denen entweder:
a ein getrennter Vertrag vom Passagier für den Ausflug
geschlossen wurde, ungeachtet dessen, ob dies mit dem Mitglied geschehen
ist oder nicht, oder
b das Mitglied auf jegliche Regressrechte gegenüber
gleich welchem Subunternehmer oder einer anderen Drittpartei in bezug
auf den Ausflug verzichtet hat.
ABSCHNITT
3: Verpflichtungen in bezug auf andere Personen als Seeleute oder
Passagiere
A ERKRANKUNG,
VERLETZUNG ODER TOD
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für Körperverletzungen,
Erkrankungen oder Tod gleich welcher Person sowie Krankenhaus-, Arzt-, Beerdingungs-
oder sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit solchen Verletzungen, Erkrankungen
oder dem Tod entstehen. B VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG
VON BESITZTÜMERN
Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für den
Verlust oder die Beschädigung von Besitztümern gleich welcher Person
an Bord eines versicherten Schiffes. VORAUSGESETZT, DASS
Es keinen Entschädigungsanspruch für Forderungen in bezug auf Bargeld,
begehbare Wertpapiere, wertvolle oder seltene Metalle oder Steine, Wertsachen
oder seltene oder wertvolle Objekte gibt. C VORBEHALTSKLAUSELN
i Die Deckung gemäss diesem Abschnitt gilt nicht für
Verpflichtungen gegenüber Seeleuten oder Passagieren, die aufgrund eines
Frachtvertrags gegen Entgelt befördert werden, wenn sie aufgrund der Abschnitte
1 oder 2 dieser Regel gedeckt werden können.
ii Falls irgendwelche Verpflichtungen, die in den Paragraphen
A und B dieses Abschnitts angeführt sind, in den Klauseln eines
Vertrags vorgesehen sind und nur in bezug auf diese Klauseln bestehen,
gibt es keinen Entschädigungsanspruch für solche Verpflichtungen,
es sei denn, die Manager haben die Klauseln des Vertrags schriftlich
angenommen.
iii Die Deckung gemäss den Paragraphen A und B dieses
Abschnitts ist begrenzt auf die Verpflichtungen, die sich aus einer
Fahrlässigkeit oder Unterlassung an Bord oder im Zusammenhang
mit einem versicherten Schiff oder im Zusammenhang mit der Handhabung
seiner Fracht zwischen dem Zeitpunkt der Annahme dieser Fracht am Einschiffungshafen
und dem Zeitpunkt der Lieferung dieser Fracht am Entladehafen ergeben.
ABSCHNITT 4: Verschiedene
Auslagen Auslagen, die infolge einer
Umleitung oder Verspätung eines versicherten Schiffes entstehen (zusätzlich
zu den Auslagen, die ohne die Umleitung oder Verspätung entstanden
wären), die aus folgenden Gründen notwendig geworden ist: A Sicherung
der notwendigen Behandlung von erkrankten oder verletzten Personen an
Land oder Rückführung von auf dem versicherten Schiff verstorbenen
Personen. B Erwartung einer Ersatzperson für
einen erkrankten oder verletzten Seemann, der zur Behandlung an Land
gebracht worden ist. C Blinde Passagiere, Flüchtlinge
oder auf See gerettete Personen an Land bringen.
D Zum Zweck, Leben auf See zu retten oder versuchen
zu retten.
ABSCHNITT 5: Verpflichtungen
und Auslagen im Zusammenhang mit Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen Verpflichtungen
und Auslagen, die nicht gemäss Abschnitt 4 dieser Regel gedeckt
sind und dem Mitglied durch die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber
Deserteuren, blinden Passagieren und Flüchtlingen oder auf See geretteten
Personen oder bei der Durchführung notwendiger Vorkehrungen für
sie entstanden sind, einschliesslich Rettungskosten, jedoch nur wenn
und insofern das Mitglied gesetzlich für die Auslagen haftbar ist
oder diese mit dem Einverständnis der Manager getätigt wurden. ABSCHNITT
6: Verpflichtungen für Lebensrettung Beträge,
die Dritten rechtmässig geschuldet werden aufgrund der
Tatsache, dass sie das Leben gleich welcher Person auf oder
von dem versicherten Schiff gerettet haben oder zu retten versucht
haben, jedoch nur wenn und insofern diese Zahlungen nicht aufgrund
den Schiffskaskoversicherungen des versicherten Schiffes oder von
den Frachteignern oder den Versicherern erstattet werden können. ABSCHNITT
7: Kollision mit anderen Schiffen Die
in den vorstehenden Paragraphen A, B und C beschriebene Verpflichtung,
gleich welcher anderen Person Schadensersatz infolge einer
Kollision zwischen dem versicherten Schiff und gleich welchem
anderen Schiff zu zahlen, jedoch nur wenn und insofern diese
Verpflichtung nicht aufgrund der Schiffskaskoversicherungen
des versicherten Schiffes erstattet werden können.
A BERÜHRUNG
MIT ANDEREN SCHIFFEN ODER FRACHT ODER BESITZTÜMERN AUF
ANDEREN SCHIFFEN
Ein Viertel oder ein gegebenenfalls
schriftlich von den Managern angenommener anderer Anteil,
der sich aus der Kollision ergebenden Verpflichtungen,
die nicht in Paragraph B dieses Abschnitts erwähnt
sind. B SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN
Verpflichtungen infolge der Kollision für oder in bezug auf:
i das Heben, Entfernen, Entsorgen, Vernichten, Beleuchten oder Kennzeichnen
von Hindernissen, Wracks, Fracht oder gleich welchen anderen Objekten;
ii gleich welche Liegenschaften oder persönliche Besitztümer
oder Dinge irgendwelcher Art (mit Ausnahme anderer Schiffe oder Besitztümer
auf anderen Schiffen);
iii Verschmutzung oder Verseuchung gleich welcher Liegenschaften
oder persönlichen Besitztümer oder Dinge irgendwelcher Art,
mit Ausnahme anderer Schiffe, mit denen das versicherte Schiff kollidiert
ist, und Besitztümer auf diesen Schiffen;
iv die Fracht oder andere Besitztümer auf dem versicherten
Schiff oder Beiträge für grosse Havarie, Sonderabgaben
oder Bergegelder, die von den Eigentümern dieser Fracht oder Besitztümer
gezahlt wurden;
v Tod, Körperverletzung oder Erkrankung. C ÜBERSCHREITUNG
DER VERPFLICHTUNGEN BEI KOLLISION
Der Teil der sich aus der Kollision ergebenden Verpflichtung des Mitglieds, der
die Summe überschreitet, die aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes erstattet werden kann, aus dem einzigen Grund, dass die Verpflichtung über
die Bewertung des Schiffes in dieser Versicherung hinausgeht. D VORBEHALTSKLAUSELN
i Im Hinblick auf die Bewertung gleich welcher Summe, die aufgrund von
Paragraph C dieses Abschnitts erstattet werden kann, kann der Vorstand den
Wert bestimmen, zu dem das versicherte Schiff hätte versichert werden
müssen, wenn es gemäss der Regel 24 "voll versichert" gewesen
wäre. Es gibt nur ein Recht auf Erstattung in bezug auf die etwaige Überschreitung
des Betrags, der aufgrund dieser Versicherung hätte erstattet werden können,
wenn das versicherte Schiff aufgrund dieser Bestimmungen zu einem solchen Wert
versichert gewesen wäre.
ii Insofern der Vorstand nichts Anderslautendes festlegt,
besteht auf Seiten des Mitglieds kein Recht auf Erstattung gleich welchen
Freibetrags oder gleich welcher abzugsfähiger Beträge, die
das Mitglied aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes übernommen hat.
iii Sollte das versicherte Schiff mit einem anderen Schiff kollidieren,
das ganz oder teilweise dem Mitglied gehört, so besitzt es das
gleiche Recht auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt der
Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn das andere Schiff
verschiedenen Eigentümern gehören würde.
iv Sind beide Schiffe verantwortlich, so werden in dem Fall,
wo die Verpflichtung eines oder beider kollidierten Schiffe gesetzlich
begrenzt ist, Ansprüche aufgrund dieses Abschnitts nach dem Grundsatz
der Einzelhaftlicht geregelt, jedoch in allen anderen Fällen werden
Ansprüche aufgrund dieses Abschnitts nach dem Grundsatz der beiderseitigen
Haftpflicht geregelt, so als ob der Eigner eines jeden Schiffes verpflichtet
worden wäre, dem Eigner des anderen Schiffes den Anteil des Schadens
des letzteren zu zahlen, der billigerweise hätte zugeordnet werden
können bei der Feststellung des Saldos oder der Summe, die durch
oder an das Mitglied infolge der Kollision zahlbar ist.
ABSCHNITT
8: Verlust oder Beschädigung von Besitztümern Verpflichtung
zur Zahlung von Schadensersatz oder Vergütung für gleich
welchen Verlust oder Beschädigung von Besitztümern oder
für die Verletzung von Rechten, sei es an Land oder auf dem
Wasser, gleich ob fest oder beweglich. VORAUSGESETZT,
DASS
A Kein Recht auf Erstattung aufgrund dieses Abschnitts
besteht in bezug auf:
i Verpflichtungen, die sich aus den Klauseln gleich welchen
Vertrags oder aus einer Entschädigung ergeben, insofern sie nicht
anders als aufgrund dieser Klauseln entstanden sind;
ii Verpflichtungen, für die eine Deckung verfügbar
ist aufgrund folgender Abschnitte dieser Regel:
Abschnitt 1D, 2C, 3B: Verpflichtungen in bezug auf Besitztümer
Abschnitt 7: Kollision mit anderen Schiffen
Abschnitt 9: Umweltverschmutzung
Abschnitt 10: Abschleppen
Abschnitt 12: Verpflichtungen in bezug auf Wracks
Abschnitt 14: Verpflichtungen in bezug auf Fracht
Abschnitt 17: Besitztümer an Bord des versicherten Schiffes;
iii Verpflichtungen, die aus einem der vorstehend in Paragraph ii aufgelisteten
Abschnitte ausgeschlossen sind aus dem alleinigen Grund von Ausschlussklauseln,
Garantien, Bedingungen, Ausnahmen, Einschränkungen oder ähnlichen Klauseln
in bezug auf Ansprüche aufgrund dieser Abschnitte;
iv gleich welchen Freibetrag oder abzugsfähigen Betrag,
den das Mitglied aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes übernommen hat. B Wenn das versicherte
Schiff einen Verlust oder Schaden am Eigentum verursacht oder gegen
Rechte verstösst, die ganz oder teilweise dem Mitglied
gehören, besitzt er die gleichen Rechte auf Erstattung vom Versicherungsverein
und besitzt der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn
dieses Eigentum oder diese Rechte insgesamt verschiedenen Besitzern
gehören würden.
ABSCHNITT
9: Umweltverschmutzung Gemäss Regel
21A die Verpflichtungen, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen,
die nachstehend in den Paragraphen A bis E dargelegt sind, wenn
und insofern sie infolge des Entladens oder Austretens von Öl
oder gleich welcher anderen Substanz aus dem versicherten Schiff
entstanden sind, oder die Behandlung solcher Entlade- oder Austrittvorgänge. A Haftung
für Verlust, Schaden oder Verseuchung
B Gleiche welche Verluste, Schäden oder Auslagen,
die dem Mitglied entstehen oder für die es haftet als Partei gleich
welcher vom Vorstand angenommenen Vereinbarung, einschliesslich der
Kosten und Auslagen, die das Mitglied bei der Erfüllung seiner
Verpflichtungen aufgrund dieser Vereinbarungen getätigt hat.
C Die Kosten gleich welcher Massnahmen,
die vernünftigerweise ergriffen wurden, um eine Umweltverschmutzung
oder gleich welchen Verlust oder Schaden zu vermeiden oder
zu verringern, in Verbindung mit gleich welcher Haftung für
Verlust oder Schaden an Eigentum, der durch die betreffenden
Massnahmen verursacht wurde. D Die
Kosten gleich welcher Massnahmen, die vernünftigerweise
ergriffen wurden, um einer drohenden Gefahr des Entladens
oder Austretens von Öl oder gleich welcher anderen
Substanz aus dem Schiff vorzubeugen. E Die
Kosten oder Verpflichtrungen, die infolge der Einhaltung
gleich welcher Anordnungen oder Anweisungen einer Regierung
oder Behörde entstanden sind, um eine Umweltverschmutzung
oder die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden,
vorausgesetzt, diese Kosten oder Verpflichtungen können
nicht aufgrund der Schiffskaskoversicherung des versicherten
Schiffes erstattet werden.
F Ein Mitglied, das für
ein Schiff versichert ist, bei dem es sich gemäß Definition
des “Small Tanker Owners Pollution Indemnification
Agreement (STOPIA) 2006” [Umweltschutz-Entschädigungsvereinbarung
für Eigentümer von Kleintankern] um ein “relevantes
Schiff” handelt, ist, sofern von den Managern nicht
anderweitig schriftlich festgelegt, ab seiner Aufnahme
in den Versicherungsverein auch Vertragspartei zu STOPIA
2006.
Sofern
die Manager nicht anderweitig schriftlich vereinbart
und die Direktoren nicht anderweitig bestimmt haben,
besteht keine Deckung unter Regel 2, Abschnitt 9 in
Bezug auf ein derartiges Schiff während eines Zeitraums, in
dem das Mitglied keine Vertragspartei zu STOPIA
2006 ist.
G Ein Mitglied, das für ein Schiff
versichert ist, bei dem es sich gemäß Definition
des "Tanker Oil Pollution Indemnity Agreement" (TOPIA)
[Entschädigungsvereinbarung für Tankereigentümer
bei Ölverschmutzung] um ein "relevantes Schiff" handelt,
ist - sofern von den Managern nicht anderweitig schriftlich
festgelegt - während des Zeitraums der Aufnahme
des Schiffs in den Versicherungsverein Vertragspartei
von TOPIA.
Sofern die Manager nicht anderweitig schriftlich
vereinbart oder die Direktoren nicht anderweitig bestimmt
haben, besteht keine Deckung unter Regel 2, Abschnitt
9 in Bezug auf ein derartiges Schiff während eines
Zeitraums, in dem das Mitglied keine Vertragspartei zu
TOPIA ist. H VORBEHALTSKLAUSELN
i Wenn das Entladen oder Austreten
aus dem versicherten Schiff einen Verlust, einen Schaden
oder
eine Verseuchung
an Eigentum verursacht, das ganz oder teilweise dem
Mitglied gehört, so besitzt es das gleiche Recht
auf Erstattung vom Versicherungsverein und besitzt
der Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn
dieses Eigentum verschiedenen Besitzern gehören
würde.
ii Der Wert gleich welchen Schiffs oder Wracks
oder gleich welcher Vorräte und Materialien oder
von Fracht oder von sonstigem Eigentum, das beziehungsweise
die infolge von Massnahmen im Sinne dieses
Abschnitts entfernt und geborgen wurden, wird entweder dem Versicherungsverein
gutgeschrieben oder von gleich welcher Erstattung, die der Versicherungsverein
zu leisten hat, abgezogen.
iii Sofern der Vorstand nach seinem Ermessen nichts Anderslautendes
beschliesst, besteht kein Recht auf Erstattung von Verpflichtungen,
Verlusten, Schäden, Kosten oder Auslagen, die als Folge des Entladens
oder Austretens von gleich welchen gefährlichen Abfällen,
die vorher auf dem versicherten Schiff befördert wurden, aus irgendeiner
Halde, einem Lager oder einer Deponie entstanden sind.
ABSCHNITT
10: Abschleppen A ÜBLICHES
ABSCHLEPPEN EINES VERSICHERTEN SCHIFFES
Verpflichtung gemäss einem Vertrag für das übliche Abschleppen
eines versicherten Schiffes, das heisst:
i Abschleppen mit dem Ziel, in einen Hafen einzulaufen oder einen Hafen
zu verlassen oder für das Manövrieren innerhalb des Hafens während
des gewöhnlichen Geschäftsablaufs, oder
ii Abschleppen eines versicherten Schiffes, so wie es üblicherweise
im gewöhnlichen Geschäftsablauf von Hafen zu Hafen oder von
Ort zu Ort geschieht. B ABSCHLEPPEN EINES VERSICHERTEN
SCHIFFES, DAS KEIN ÜBLICHES ABSCHLEPPEN IST
Verpflichtung gemäss einem Vertrag für das Abschleppen eines versicherten
Schiffes, das kein übliches Abschleppen im Sinne von Paragraph A dieses
Abschnittes ist, nur wenn und insofern diese Deckung von Managern schriftlich
angenommen wurde. C ABSCHLEPPEN DURCH EIN VERSICHERTES SCHIFF
Haftung anlässlich des Abschleppens eines anderen Schiffes oder Gegenstands
durch ein versichertes Schiff;
VORAUSGESETZT, DASS
die Haftung für Verlust oder Beschädigung des abgeschleppten Schiffs
oder Gegenstands oder der darauf befindlichen Fracht oder Sachen oder für
die Wrackentfernung des abgeschleppten Schiffs oder Gegenstands ausgeschlossen
ist, sofern:
i das Abschleppen nicht erforderlich war, um Leben oder Sachen
auf See zu retten oder
ii das versicherte Schiff das Abschleppen nicht auf Grund eines genehmigten
Vertrags durchführt
oder
iii die Manager sich nicht anderweitig schriftlich zur Deckung bereit erklärten.
ANMERKUNG ZU ABSCHNITT 10C ii
Die unter A und B nachstehend aufgeführten Verträge sind genehmigt,
sofern an ihnen keine Änderung vorgenommen wird, durch welche sich die
Haftung des versicherten Schiffs erhöht. In Ländern, in denen die
Bedingungen dieser Verträge nicht auf dem Rechtsweg durchsetzbar wären,
können die Manager - Fall für Fall - Verträge genehmigen, bei
denen ein Mitglied auf einer Basis Verträge schließt, die für
die Aufrechterhaltung des Rechts der Haftungsbeschränkung mit größter
Wahrscheinlichkeit rechtswirksam ist; jedoch unter der Voraussetzung, dass
der Abschleppvertrag dem Schlepper keine Haftung für die Fahrlässigkeit
einer anderen Partei auferlegt:
A IM FALLE EINES VERTRAGS MIT DEM EIGNER DES SCHIFFS IM SCHLEPP
i
nach den Standardschleppbedingungen für Großbritannien, die Niederlande,
Skandinavien oder Deutschland;
ii nach den Bedingungen „Towhire“ oder „Towcon“ des
Internationalen Abkommens über das
Abschleppen auf See;
iii nach dem Standardwortlaut der Lloyd´s Bergungsabkommen von 1980
(LOF 1980) oder
1990 (LOF 1990) oder 1995 (LOF 1995) oder 2000 (LOF 2000);
iv nach einer Vereinbarung zwischen dem Eigner des versicherten Schiffs einerseits
und
dem Eigner des Schiffs im Schlepp und den Eignern von Fracht oder anderer
Sachen an Bord des Schiffs im Schlepp andererseits, auf Grund welcher ein
Jeder für Verlust oder Beschädigung seines eigenen Schifs, der
Fracht oder anderen Sachen an Bord seines eigenen Schiffs sowie für
Tod oder Körperverletzung
seiner eigenen Mitarbeiter oder Vertragspartner nach Maßgabe der gegenseitigen
Aufrechnung verantwortlich und jeder Regress auf den Anderen ausgeschlossen
ist.
B IN DEM
FALL, DASS KEINE DIREKTE VERTRAGSBEZIEHUNG MIT DEM EIGNER DES
SCHIFFS IM SCHLEPP BESTEHT
Eine Charter mit Bedingungen über:
i „gegenseitige Aufrechnung“ gemäß der vorstehenden
Anmerkung zu Abschnitt 10C ii,
Absatz iv, die die Sachen der Mitbeteiligten oder anderen Vertragspartner
der Charterer
sowie die Sachen der Charterer selbst deckt; oder
ii mit einer getrennten Klausel im Chartervertrag, auf Grund welcher alle
Schleppdienste zu
Bedingungen auszuführen sind, die nicht ungünstiger sind als die
Bestimmung über „gegenseitige Aufrechnung“.
ABSCHNITT
11: Verpflichtung aufgrund gewisser Entschädigungen und Verträge Die
Verpflichtung für den Todesfall, Körperverletzung oder
Erkrankung oder den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum,
die sich aus den Bestimmungen einer Entschädigungsvereinbarung
oder eines Vertrags ergibt, die beziehungsweise der im Namen des
Mitglieds geschlossen oder gestellt wurde in bezug auf Anlagen
oder Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem versicherten
Schiff bereitgestellt werden oder bereitgestellt werden sollen,
jedoch nur insofern: A die Deckung von den
Managern schriftlich entsprechend den von den Managern verlangten
Klauseln angenommen wurde, oder
B der Vorstand in seinem Ermessen beschliesst, das
Mitglied zu entschädigen.
ANMERKUNG:
Vorausgesetzt, die Klauseln gleich welcher Entschädigungsvereinbarung oder
gleich welchen Vertrags wurden den Managern vorher unterbreitet, damit die Deckung
schriftlich angenommen und in der Beitrittsbescheinigung bestätigt werden
konnte, kann der Versicherungsverein imstande sein, die betreffende Haftung auf
der Grundlage dieser Entschädigungsvereinbarungen oder Verträge wie
folgt zu decken: i gesetzliche oder gemeinrechtliche
Verpflichtungen oder vertragliche Verpflichtungen, die gemäss einer
Entschädigungsvereinbarung oder einem Vertrag vorausgesetzt werden,
wenn darin bestimmt wurde, dass jede Partei der Entschädigungsvereinbarung
oder des Vertrags für den Verlust oder die Beschädigung ihrer eigenen
Ausrüstung, ihres Kraftstoffs oder ihres Eigentums sowie der Ausrüstung,
des Kraftstoffs oder des Eigentums ihrer Mitbeteiligten oder Vertragspartner
und für den Tod oder die Verletzung ihrer eigenen Mitarbeiter sowie
der Mitarbeiter irgendeines ihres Mitbeteiligten oder Vertragspartners verantwortlich
ist, ungeachtet der Fehler oder Nachlässigkeiten des jeweils anderen.
ii Verpflichtung gemäss den Klauseln einer solchen
Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags zur Zahlung
von Schadensersatz oder Vergütung für den Tod, die Körperverletzung
oder Erkrankung gleich welchen Seemanns auf einem versicherten Schiffs
im Laufe seines Arbeitsvertrags.
iii Verpflichtung gemäss den Klauseln einer solchen
Entschädigungsvereinbarung oder eines solchen Vertrags zur Zahlung
von Schadensersatz oder Vergütung für den Tod, die Körperverletzung
oder Erkrankung gleich welcher Person, die nicht Seemann ist, auf oder
in der Nähe eines versicherten Schiffes.
iv Haftung gemäss den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung
oder eines solchen Vertrags für den Verlust von, den Schaden an,
das Eingreifen in oder den Verstoss gegen Rechte im Zusammenhang
mit gleich welchem Schiff, Hafen, Dock, Pier, Hafendamm, Anlagestelle
oder gleich welchem festen oder beweglichen Objekt.
v Haftung gemäss den Klauseln einer solchen Entschädigungsvereinbarung
oder eines solchen Vertrags für den Verlust von oder den Schaden
an Fracht oder anderem Eigentum. Der Versicherungsverein
deckt jedoch keine Ansprüche, die sich aus dem Betrieb von
Unterseebooten oder Mini-Unterseebooten ergeben, oder Ansprüche
infolge des Einsatzes von Tauchern im Laufe von Tauchvorgängen.
ABSCHNITT
12: Haftung für Wracks A Verpflichtungen
und Auslagen in bezug auf das Heben, Entfernen, Zerstören,
Beleuchten oder Kennzeichnen des Wracks des versicherten Schiffes
sowie gleich welcher Fracht oder sonstigen Eigentums, die beziehungsweise
das an Bord des betreffenden Wracks befördert wurde, wenn
das Heben, Entfernen, Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen
gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Kosten hierfür aufgrund
des Gesetzes vom Mitglied eingefordert werden können. B Verpflichtungen
und Auslagen, die dem Mitglied entstehen durch das Heben, Entfernen,
Zerstören, Beleuchten oder Kennzeichnen des Wracks des versicherten
Schiffes oder der betreffenden Fracht oder des sonstigen Eigentums
beziehungsweise irgendwelcher diesbezüglicher Versuche. C Verpflichtungen
und Auslagen, die dem Mitglied entstehen infolge des Vorhandenseins
oder des unbeabsichtigten Verlagerns des Wracks des versicherten
Schiffes oder gleich welcher Fracht oder sonstigen Eigentums,
die beziehungsweise das an Bord des Wracks befördert wurde,
oder infolge des Misslingens des Hebens, Entfernens, Zerstörens,
Beleuchtens oder Kennzeichnens des betreffenden Wracks, der
betreffenden Fracht oder des betreffenden Eigentums. D VORBEHALTSKLAUSELN
i Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein, es sei denn, das versicherte Schiff
wurde zum Wrack infolge eines Unfalls oder Ereignisses während
des Versicherungszeitraums des Schiffes; in diesem Fall haftet
der Versicherungsverein jedoch weiterhin für die Forderung,
ungeachtet dessen, dass die Haftung des Versicherungsvereins
in anderen Aspekten gemäss der Regel 45 beendet
wurde.
ii In bezug auf eine Forderung im Sinne von Paragraph A dieses
Abschnitts werden der Wert aller geretteten Vorräte und Materialien
des Schiffes, der Wert des Wracks, der Wert der gesamten Fracht oder
des sonstigen geretteten Eigentums, auf das das Mitglied Anspruch hat,
die Bergungsvergütung, die das Mitglied erhalten hat, sowie sämtliche
Beträge, die dem Mitglied von Dritten erstattet wurden, zunächst
von dieser Haftung oder diesen Auslagen abgezogen oder damit verrechnet,
und nur der etwaige Saldo kann vom Versicherungsverein eingefordert
werden.
iii Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
gemäss diesem Abschnitt, wenn das Mitglied ohne die schriftliche
Zustimmung der Manager seine Interessen am Wrack übertragen hat
(mit Ausnahme des Verzichts zugunsten der Schiffskasko- und Maschinenversicherer),
bevor das Wrack gehoben, entfernt, zerstört, beleuchtet oder gekennzeichnet
wurde oder bevor das Ereignis, das Anlass zu der Haftung gegeben
hat, eingetreten ist.
iv Wenn eine Haftung vorliegt oder Auslagen getätigt werden
gemäss den Klauseln gleich welchen Vertrags oder gleich welcher
Entschädigungsregelung und nur auf der Grundlage dieser Klauseln
entstanden sind, sind diese Haftung oder Auslagen nur gedeckt, wenn
und insofern
a diese Klauseln von den Managern schriftlich genehmigt wurden,
oder
b der Vorstand in seinem Ermessen beschliesst, dass die
Beträge dem Mitglied erstattet werden.
v Sofern der Vorstand nach eigenem Ermessen nichts Anderweitiges bestimmt,
besteht auf Grund des vorliegenden Abschnitts in den Fällen kein
Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein, in denen
Haftungen, Kosten und Ausgaben oder ein diesbezüglicher Anteil
nicht entstanden wären, wäre das versicherte Schiff entsprechend
der Bedeutung dieser Worte in Regel 24 "voll versichert" gewesen.
ABSCHNITT
13: Quarantänekosten Zusätzliche
Auslagen, die dem Mitglied als direkte Folge des Ausbruchs einer
ansteckenden Krankheit entstehen, einschliesslich der Quarantäne-
und Desinfektionskosten und des Nettoverlustes des Mitglieds (zusätzlich
zu den Auslagen, die auch ohne den Ausbruch der Krankheit angefallen
wären) in bezug auf Kraftstoff, Versicherung, Löhne,
Vorräte, Rücklagen und Hafengebühren. ABSCHNITT
14: Haftung für Fracht Die
in den nachstehenden Paragraphen A bis D dargelegten Haftungen
und Auslagen, wenn und insofern sie sich auf die Fracht beziehen,
die durch das versicherte Schiff befördert werden sollte,
befördert wird oder wurde. A VERLUST,
MANGEL, SCHADEN ODER SONSTIGE HAFTUNG Haftung
für Verlust, Mangel, Schaden oder sonstige Haftung
infolge der Verletzung der Verpflichtung des Mitglieds,
die Fracht ordnungsgemäss zu laden, zu handhaben,
zu verstauen, zu befördern, aufzubewahren, zu versorgen,
zu entladen oder zu liefern, durch das Mitglied oder
gleich welche Person, für deren Handeln, Nachlässigkeit
oder Fehlverhalten es rechtlich verantwortlich sein kann,
oder infolge der Seeuntauglichkeit oder Nichteignung
des versicherten Schiffes. B ENTSORGUNG
DER BESCHÄDIGTEN FRACHT Die zusätzlichen
Kosten und Auslagen, die dem Mitglied beim Entladen
oder Entsorgen von beschädigter oder wertloser
Fracht entstehen über diejenigen hinaus, die
dem Mitglied in jedem Fall gemäss dem Frachtvertrag
entstanden wären, jedoch nur wenn und insofern
es dem Mitglied nicht möglich ist, diese Kosten
von gleich welcher anderen Partei zurückzuerlangen. C UNTERLASSUNG
DES ENTFERNENS DER WARE DURCH DEN ADRESSATEN Die
Haftungen und Zusatzkosten, die einem Mitglied
zusätzlich zu den Kosten entstehen, die
angefallen wären, wenn die Fracht abgeholt
oder entfernt worden wäre, nur aus dem Grund,
dass ein Adressat es gänzlich unterlassen
hat, die Fracht aus dem Entladehafen oder vom
Lieferungsort abzuholen oder zu entfernen, jedoch
nur wenn und insofern solche Haftungen oder Kosten über
den Ertrag aus dem Verkauf der Fracht hinausgehen
und das Mitglied keine Regressmöglichkeit
hat, um diese Haftungen oder Kosten von irgendeiner
anderen Partei zurückzuerlangen. D DURCH
- ODER UMLADKONNOSSEMENT Haftung
für Verlust, Mangel, Schaden oder sonstige
Verantwortung in bezug auf eine Fracht, die
durch ein anderes Transportmittel als das
versicherte Schiff befördert wird, wenn
die Haftung aufgrund eines Durch- oder Umladkonnossements
oder einer anderen Vertragsform entsteht,
die von den Managern schriftlich angenommen
wurde und in der vorgesehen ist, dass die
Beförderung teilweise durch das versicherte
Schiff erfolgen soll. E VORBEHALTSKLAUSELN
i HAAGER UND HAAG-VISBY-REGELN
Sofern das Mitglied nicht vorher eine ordnungsgemässe Deckung durch eine
Vereinbarung mit den Managern erhalten hat oder der Vorstand in seinem Ermessen
etwas anderes beschliesst, gibt es keine Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
in bezug auf Haftungen, die dem Mitglied nicht entstanden wären, oder Summen,
die es nicht hätte zahlen müssen, wenn die Fracht zu Bedingungen befördert
worden wäre, die mindestens so günstig sind wie die Haager Regeln oder
die Haag-Visby-Regeln, ausgenommen in Fällen, wo der Frachtvertrag für
das Mitglied einfach nur deshalb ungünstiger als die Haager Regeln oder
die Haag-Visby-Regeln ist, weil die Frachtbedingungen obligatorisch vorgeschrieben
sind.
ii REGELUNG IN BEZUG AUF FRACHTKLAUSELN
UND -METHODEN
Der Vorstand ist ermächtigt, regelmässig Ausführungsbestimmungen
festzulegen, mit denen die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln oder -formen
vorgeschrieben wird, sei es im allgemeinen oder für bestimmte Geschäfte
oder im Zusammenhang mit dem System und der Methode der Beförderung, Lagerung,
des Transportes, der Aufbewahrung und der Handhabung der Fracht, die auf einem
versicherten Schiff befördert werden soll, befördert wird oder befördert
wurde. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen eine Forderung an den Versicherungsverein
infolge der Nichteinhaltung der Klauseln solcher Ausführungsbestimmungen
durch ein Mitglied abweisen oder einschränken. iii ABWEICHUNG
Sofern der Vorstand nicht nach eigenem Ermessen etwas Anderslautendes festlegt
oder die Manager nicht vor einer Abweichung die Deckung angenommen haben, gibt
es keine Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für Haftungen,
Kosten und Auslagen, die sich ergeben aus einer Abweichung im Sinne eines Abgehens
oder einer Verspätung in der Ausführung der vertraglich vereinbarten
Fahrt oder des vertraglich vereinbarten Vorhabens oder von Ereignissen, die während
oder nach einer Abweichung eintreten, wenn das Mitglied infolge dieser Abweichung
nicht berechtigt ist, Verteidigungsmöglichkeiten oder Begrenzungsrechte
in Anspruch zu nehmen, zu denen es sonst Zugang gehabt hätte, um seine Haftung
auszuschliessen oder einzuschränken. iv GEWISSE
DECKUNGSAUSSCHLÜSSE
Insofern der Vorstand nach eigenem Ermessen keine andere Entscheidung trifft,
sind Entschädigungsansprüche an den Versicherungsverein für Haftungen,
Kosten und Auslagen aus folgenden Anlässen ausgeschlossen:
a der
Ausstellung eines Konnossements, Frachtbriefs oder eines anderen Dokumentes,
das den Frachtvertrag enthält oder nachweist und mit dem Wissen des Mitglieds
oder seines Kapitäns mit einer nicht korrekten Beschreibung der Fracht,
ihrer Menge oder ihres Zustandes ausgestellt wurde.
b der Ausstellung eines Konnossements, Frachtbriefs oder eines
anderen Dokumentes, das den Frachtvertrag enthält oder nachweist
und gleich welche betrügerische falsche Darstellungen enthält,
einschliesslich der Ausstellung eines vor- oder nachdatierten
Konnossements, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein.
c der Lieferung der unter einem begehbaren Konnossement beförderten
Fracht, ohne dass dieses Konnossement von der Person vorgelegt
wurde, an die diese Lieferung erfolgte.
d der Lieferung der unter einem Frachtbrief oder einem ähnlichen
nicht begehbaren Dokument beförderten Fracht an eine andere Partei
als diejenige, die vom Verschiffer als die Person bezeichnet wurde,
an die diese Lieferung erfolgen sollte.
e dem Abladen der Fracht in einem Hafen oder einem Ort, der
nicht mit dem Frachtvertrag übereinstimmt.
f weil das versicherte Schiff an einem Ladehafen oder -ort zu
spät oder überhaupt nicht eintrifft oder weil eine bestimmte
Fracht überhaupt nicht oder mit Verspätung geladen wird;
ausgenommen hiervon sind Haftungen und Auslagen, die durch ein bereits
ausgestelltes Konnossement veranlasst werden.
g weil der Beförderungsvertrag durch das Mitglied oder
seinen Manager vorsätzlich verletzt worden ist.
v AUF
DEM KONNOSSEMENT ANGEGEBENER WERT
Wenn der Wert irgendeiner Fracht auf dem Konnossement zu einem höheren Betrag
als US$2.500 (oder dem entsprechenden Betrag in der Währung, in der dieser
Wert ausgedrückt ist) pro Einheit, Stück oder Verpackung angegeben
ist, bleibt das Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
gemäss diesem Abschnitt auf US$2.500 pro Einheit, Stück oder Verpackung
begrenzt, es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen. vi SELTENE
UND WERTVOLLE FRACHT
Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein
in bezug auf Ansprüche, die sich auf die Beförderung von Hartgeld,
Gold- und Silberbarren, Edelmetalle oder -steine, Gold- und Silbergeschirr, Kunstwerke
oder andere seltene oder wertvolle Objekte, Banknoten oder andere Formen von
Währung, Schuldverschreibungen oder sonstigen begehbaren Wertpapieren beziehen,
es sei denn, die Manager haben etwas Anderslautendes schriftlich angenommen. vii EIGENTUM
DES MITGLIEDS
Falls eine an Bord des versicherten Schiffes befindliche Fracht verlorengeht
oder beschädigt wird und Eigentum des Mitglieds ist, hat dieses das gleiche
Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein und besitzt der
Versicherungsverein die gleichen Rechte, wie wenn die Fracht einer Drittpartei
gehörte und diese Drittpartei einen Frachtvertrag für die Fracht mit
dem Mitglied abgeschlossen hätte zu Konditionen, die für das Mitglied
mindestens ebenso günstig sind wie die Haag-Visby-Regeln.
viii FISCHEREISCHIFFE
Wenn das versicherte Schiff
ein Fischereischiff ist, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung
aufgrund dieses Abschnitts für Haftungen und Auslagen in bezug
auf den Fang dieses Schiffes oder gleich welche Fische oder Fischprodukte,
die darin befördert werden.
ix BELEGLOSER HANDEL
Sofern mit den Managern nicht schriftlich eine Sonderdeckung vereinbart
wurde, gibt es keine Entschädigungszahlung durch den Versicherungsverein
für Haftungen, Kosten oder Ausgaben, die sich auf Grund oder
infolge von Nachstehendem eregeben:
a die Beteiligung eines Mitglieds oder dessen Benutzung eines Systems
oder einer vertraglichen Vereinbarung, deren vorherrschender Zweck
der Ersatz beleggebundener Dokumentation im Schifffahrtswesen und/oder
internationalen Handel durch elektronische Mitteilungen (einschließlich,
ohne Einschränkungen, des Bolero-Systems) ist. Ein solches System
oder eine derartige Vereinbarung wird in dieser Vorbehaltsklausel als „belegloses
System" bezeichnet; oder
b ein Dokument, das auf Grund eines beleglosen Systems erstellt oder übermittelt
wird und einen Beförderungsvertrag enthält oder nachweist;
oder
c der Transport von Gütern einem derartigen Beförderungsvertrag
entsprechend.
VORAUSGESETZT, DASS
Der Vorstand nach eigenem Ermessen einen Anteil oder die Gesamheit
der betreffenden Haftungen, Kosten oder Ausgaben zahlen kann, sofern
er bestimmt, dass sie auch entstanden und unter die vom Versicherungsverein
angebotene Deckung gefallen wären, hätte das Mitglied sich
nicht an einem beleglosen System beteiligt oder dies benutzt und
der entsprechende Beförderungsvertrag wäre in einem Dokument
in Belegform enthalten gewesen oder durch dieses nachgewiesen worden.
ABSCHNITT 15: Nicht rückforderbare
Beiträge für grosse Havarie Der
Anteil der Auslagen für grosse Havarie, Sonderabgaben oder
Bergung, die das Mitglied von der Frachtpartei oder einer anderen
Partei des Seerisikos zurückfordern kann und die nicht gesetzlich
rückforderbar sind aus dem einzigen Grund eines Verstosses
gegen den Frachtvertrag.
VORAUSGESETZT, DASS
i Alle Vorbehaltsklauseln von Abschnitt 14 ebenfalls auf
Ansprüche im Sinne dieses Abschnitts Anwendung finden.
ii Unter der Voraussetzung, dass das Mitglied vorher eine
entsprechende Sonderdeckung durch das Einverständnis der Manager
erhalten hat, davon auszugehen ist, dass der Anteil der Auslagen
für grosse Havarie, den das Mitglied von der Frachtpartei
oder einer anderen Partei des Seerisikos zurückfordern kann oder
könnte, gemäss den York/Antwerpen-Regeln 1974, 1994
oder 2004 angepasst und das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein entsprechend begrenzt wurde.
ABSCHNITT
16: Der Anteil des Schiffes an grosser Havarie Der
Anteil des Schiffes an grosser Havarie, Sonderabgaben oder
Bergegeldern, der nicht aufgrund der Schiffskasko- und Maschinenversicherung
wiedererlangbar ist aus dem einzigen Grund, dass der Wert
eines versicherten Schiffes in unversehrtem Zustand für den
Beitrag zu grosser Havarie, Sonderabgaben oder Bergegeldern
höher veranschlagt worden ist als der Betrag, zu dem dieses
Schiff versichert worden wäre, wenn es im Sinne der Regel
24 mit "voller Deckung" versichert worden wäre.
ABSCHNITT 17: Eigentum an Bord des
versicherten Schiffes
Haftung für den Verlust oder die Beschädigung
von Ausrüstungen, Kraftstoff oder sonstigem Eigentum gleich welcher
Art an Bord des versicherten Schiffes, die nicht zur Fracht oder zu
den Effekten irgendeiner Person an Bord des versicherten Schiffes gehören.
VORAUSGESETZT,
DASS
A Es kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieses
Abschnitt für den Verlust oder die Beschädigung gleich
welchen Eigentums gibt, das Bestandteil des versicherten Schiffes
ist oder dem Mitglied oder irgendeiner Gesellschaft, die mit dem
Mitglied verbunden ist oder dem gleichen Management untersteht, gehört,
von ihm beziehungsweise ihr geleast oder gemietet wird; und B Sofern
das Mitglied nicht eine entsprechende besondere Deckung im Einverständnis
mit den Managern erhalten hat, es kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein für irgendeine Haftung gibt, die aufgrund
eines von ihm eingegangenen Vertrags oder Schadensersatzes entsteht
und ohne diesen Vertrag oder Schadensersatz nicht entstanden wäre.
ABSCHNITT
18: Sondervergütung für Berger A Die
Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes
seine "vernünftigerweise getätigten Auslagen" zu
erstatten (zusammen mit gleich welcher dafür gewährten
Erhöhung) als Ausnahme zum Grundsatz "no cure - no pay",
der in der Klausel 1(a) des Standardformulars von Lloyd's für
einen Bergungsvertrag 1980 (LOF 1980) enthalten ist. B Die
Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten Schiffes
eine "Sondervergütung" zu zahlen im Sinne von
Artikel 14 des Internationalen Bergungsabkommens 1989, so wie
er in die Klausel 2 des Standardformulars von Lloyd's für
einen Bergungsvertrag 1990 (LOF 1990) eingefügt wurde und
in dem Standardformular von Lloyd's für einen Bergungsvertrag
1995 (LOF 1995) enthalten ist für Massnahmen zur Vermeidung
oder Verringerung von Umweltschäden. C Die
Verpflichtung des Mitglieds, einem Berger des versicherten
Schiffes eine "SCOPIC-Vergütung" im Sinne der
SCOPIC-Klausel zu zahlen als Zusatz zum Standardformular von
Lloyd's für einen Bergungsvertrag 1995 (LOF 1995) oder
so wie dies in das Standardformular von Lloyd's für einen
Bergungsvertrag 2000 (LOF 2000) eingefügt worden ist, VORAUSGESETZT,
DASS
i In bezug auf einen Anspruch aufgrund von Paragraph C dieses Abschnitts im Fall
der Bergung des Schiffes oder gleich welchen Eigentums an Bord oder gemäss
der
SCOPIC-Klausel keine Belohnung im Sinne von Artikel 13 oder keine potentielle
Belohnung im Sinne von Artikel 13 besteht, wobei der Restwert des Schiffes oder
gleich welchen Eigentums, auf den das Mitglied Anspruch hat, zunächst von
dieser Haftung abgezogen oder mit ihr aufgerechnet wird und nur der Saldo vom
Versicherungsverein eingefordert werden kann.
ii Sofern der Vorstand nach eigenem Ermessen nichts Anderweitiges bestimmt, besteht
auf Grund des vorliegenden Abschnitts in den Fällen kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein, in denen Haftungen, Kosten und Ausgaben oder ein diesbezüglicher
Anteil nicht entstanden wären, wäre das versicherte Schiff entsprechend
der Bedeutung dieser Worte in Regel 24 "voll versichert" gewesen. ABSCHNITT
19: Geldstrafen Geldstrafen
gemäss den nachstehenden Paragraphen A bis D, wenn und
insofern sie in bezug auf ein versichertes Schiff durch einen zuständigen
Gerichtshof, ein zuständiges Gericht oder eine zuständige
Behörde dem Mitglied oder irgendeinem Seemann auferlegt werden,
für den das Mitglied gesetzlich haftet, um im Einverständnis
mit den Managern zu vergüten oder vernünftigerweise zu
vergüten. A Für unvollständig
oder zu viel gelieferte Fracht oder die Nichteinhaltung von Vorschriften
bezüglich der Meldung von Gütern oder der Dokumentation
der Fracht, vorausgesetzt, das Mitglied ist vom Versicherungsverein
für die Frachthaftung gemäss Regel 2 von Abschnitt
14 und aufgrund der Bestimmungen dieser Regel gedeckt. B Für
die Verletzung irgendeines Einwanderungsgesetzes oder einer
diesbezüglichen Regelung. C In bezug
auf unbeabsichtigtes Entweichen oder Entladen von Öl
oder anderen Stoffen vom versicherten Schiff. D Für
Schmuggel durch den Kapitän oder die Mannschaft. E VORBEHALTSKLAUSELN
i Ungeachtet der Klauseln von Regel 27 Paragraph
1 kann der Vorstand nach seinem Ermessen Ansprüche
für den Verlust eines versicherten Schiffes annehmen
im Anschluss an die endgültige Beschlagnahmung
des Schiffes durch einen zuständigen Gerichtshof,
ein zuständiges Gericht oder eine zuständige
Behörde wegen Verstosses gegen irgendein Zollgesetz
oder eine Zollregelung, dies in dem von ihm für
angemessenen erachteten Masse. Der erstattungsfähige
Betrag darf nicht höher sein als der Marktwert des versicherten Schiffes
zum Zeitpunkt der endgültigen Beschlagnahmung, ungeachtet irgendwelcher
Charter- oder sonstiger Vereinbarungen, die gegebenenfalls für das Schiff
geschlossen wurden.
ii Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieses
Abschnittes für Geldstrafen, die zurückzuführen sind auf Verstösse
gegen oder Verletzungen beziehungsweise die Nichteinhaltung von Bestimmungen
bezüglich des Baus, der Anpassung und der Ausrüstung von Schiffen,
so wie sie im Internationalen Abkommen zur Vorbeugung von Umweltverschmutzung
durch Schiffe (1973) in der durch das Protokoll von 1978 abgeänderten sowie
durch gleich welches spätere Protokoll abgeänderten oder angepassten
Fassung enthalten ist, oder der Gesetzgebung gleich welchen Staates zur Ausführung
dieses Abkommens; der Vorstand kann jedoch nach eigenem Ermessen Ansprüche
für solche Geldstrafen in dem von ihm für angemessen erachteten Masse
annehmen.
iii Durch diesen Abschnitt wird ein Entschädigungsrecht
für Geldstrafen anlässlich
von Verletzungen von bzw. Verstößen gegen oder der Nichteinhaltung
der Bestimmungen
der ISM- oder ISPS-Codes ausgeschlossen; der Vorstand kann Ansprüchen
für solche
Geldstrafen jedoch nach eigenem Ermessen in der von ihm für angemessen
gehaltenen Höhe
stattgeben.
ABSCHNITT
20: Untersuchungen und Strafverfahren
A Auslagen,
die dem Mitglied tätigt zur Wahrung seiner Interessen während
einer Untersuchung durch eine Regierungs- oder sonstige Behörde über
einen Verlust oder einen Unfall, an dem das versicherte Schiff
beteiligt ist, entstehen. B Auslagen,
die das Mitglied tätigt im Zusammenhang mit der Verteidigung
in Strafverfahren gegen den Kapitän oder einen Seemann an
Bord des versicherten Schiffes oder einen anderen Bediensteten
oder Bevollmächtigten des Mitglieds oder eine andere Person,
die mit dem Mitglied verbunden ist. C VORBEHALTSKLAUSELN Es
gibt keine Entschädigungszahlungen für Kosten oder
Auslagen aufgrund dieses Abschnitts, es sei denn: i sie
wurden mit dem schriftlichen Einverständnis der Manager
getätigt, oder
ii der Vorstand beschliesst in seinem Ermessen, dass sie
vom Versicherungsverein erstattet werden sollten.
ABSCHNITT
21: Haftungen und Auslagen auf Weisung der Manager Haftungen
und Auslagen, die das Mitglied vernünftigerweise und notwendigerweise
getätigt oder auf sich genommen hat zu dem Zweck oder als
Folge der Ausführung einer spezifischen schriftlichen Weisung
der Manager im Zusammenhang mit dem versicherten Schiff. ABSCHNITT
22: Beteiligungszusage bei Klageerhebung sowie gesetzliche
Kosten A Aussergewöhnliche
Kosten und Auslagen (die nicht in Paragraph B dieses Abschnitts
angeführt sind), die bei oder nach dem Eintritt eines
Unfalls, eines Ereignisses oder eines Sachverhalts getätigt
wurden, der beziehungsweise das ein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein entstehen lassen kann, und die nur
zu dem Zweck getätigt wurden, irgendwelche Haftungen
oder Auslagen zu vermeiden oder einzuschränken, für
die das Mitglied vollständig oder aufgrund eines Selbstbehalts
oder auf andere Weise teilweise durch den Versicherungsverein
versichert ist. B Gesetzliche Kosten
und Auslagen in bezug auf gleich welche Haftung oder Auslagen,
für die das Mitglied vollständig oder aufgrund
eines Selbstbehalts oder auf andere Weise teilweise durch
den Versicherungsverein versichert ist, jedoch nur insofern
diese Kosten und Auslagen mit Zustimmung der Manager getätigt
wurden oder insofern der Vorstand in seinem Ermessen
beschliesst, dass das Mitglied von Versicherungsverein
entschädigt werden soll.
VORBEHALTSKLAUSELN
Ausgeschlossen unter dieser Regel sind Entschädigungsansprüche
für alle etwaigen Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang
mit Lösegeldforderungen, Erpressung, Bestechung und
allen illegalen Zahlungen.
REGEL 3: BESONDERE
DECKUNG 1 Die Manager
können die Eintragung von Schiffen aufgrund besonderer Klauseln
auf Abruf oder von Schiffen, die eine Deckung für irgendwelche
besondere oder zusätzliche Risiken erfordern, annehmen. Die
Beschaffenheit und das Ausmass des Risikos sowie der Klauseln
und Bedingungen der Versicherung, die solche Sonderklauseln enthalten,
müssen von den Managern schriftlich angenommen werden. 2 Unbeschadet
der Regel 1 von Paragraph 6 kann ein Mitglied unter der Sonderklausel
versichert werden, dass die versicherten Risiken auf andere
Weise eintreten können als in bezug auf das versicherte
Schiff oder auf andere Weise als im Zusammenhang mit dem Betrieb
des versicherten Schiffes, vorausgesetzt, die Manager haben dies
schriftlich angenommen.
REGEL 4: BESONDERE
DECKUNG FÜR BERGER, CHARTERER UND SPEZIALUNTERNEHMEN 1
Berger
Unbeschadet der Regel 28 und vorausgesetzt, dass eine besondere
Deckung von den Managern schriftlich angenommen sowie auf der Eintragungsbescheinigung
vermerkt wurde, und vorausgesetzt, dass es die von den Managern
verlangten
Einzahlungen getätigt hat, kann ein Mitglied, das Eigentümer oder Betreiber
eines Bergungsschleppers oder eines anderen Schiffes ist, das für Bergungsarbeiten
eingesetzt werden soll, für folgendes gedeckt werden: A Haftung
und Auslagen, die im Zusammenhang mit den gemäss der Regel 2 gedeckten
Risiken entstehen. B Haftung und Auslagen, die auf eine Ölverschmutzung
während der Bergungsarbeiten zurückzuführen sind, ungeachtet
dessen, ob sie in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds am versicherten
Schiff auftreten oder nicht. C Nicht durch die Paragraphen
1A oder B dieser Regel gedeckte Haftungen und Auslagen, die durch Vorkommnisse
verursacht werden, die während der Bergungsarbeiten eintreten, ungeachtet
dessen, ob sie in bezug auf die Beteiligung des Mitglieds am versicherten
Schiff auftreten oder nicht. Die Deckung gemäss Paragraph 1C
dieser Regel gilt nur, wenn sie speziell von den Managern schriftlicht
angenommen und auf der Eintragungsbescheinigung vermerkt wurde und wenn
die von den Managern verlangten Zusatzzahlungen getätigt wurden.
VORAUSGESETZT,
DASS
i Kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieser Regel
für gleich welche Haftung oder Auslagen besteht, die gemäss den
Bestimmungen einer Entschädigungsregelung oder eines Vertrags entstehen,
es sei denn, dass die Klausel der Entschädigungsregelung oder
des Vertrags von den Managern schriftlich angenommen wurden. ii Die
Deckung gemäss dieser Regel im Zusammenhang mit gleich welchen
Bergungsarbeiten oder Bergungsversuchen ist in allen Aspekten die gleiche
wie diejenige in Regel 2 in bezug auf die Betriebsabläufe des
versicherten Schiffes, ausser dass im Falle einer Deckung
aufgrund von Paragraph 1B oder 1C
dieser Regel die Haftung und Auslagen nicht in bezug auf ein versichertes Schiff
oder infolge des Betriebs eines versichertes Schiffes entstehen müssen,
vorausgesetzt, sie entstehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitglieds
als Berger.
iii Als Deckungsbedingung gemäss dieser
Regel gilt, dass das Mitglied die Aufnahme in die Versicherung des Versicherungsvereins
für jedes Schiff beantragt, das im Zusammenhang mit den Bergungsarbeiten
eingesetzt werden soll, und zwar zu dem Zeitpunkt, wo die Versicherung zugesagt
wird und anschliessend spätestens 30 Tage vor dem Beginn eines jeden
Versicherungsjahres. 2 Charterer
Wenn ein versichertes Schiff im Namen oder im Auftrag eines Charterers in die
Versicherung durch den Versicherungsverein aufgenommen wird, können folgende
Haftungen und Auslagen auf der Grundlage der Klauseln und Bedingungen gedeckt
werden, die von den Managern schriftlich angenommen werden. A Haftung
des Charterers zusammen mit damit verbundenen Auslagen zur Entschädigung
des Eigners oder des veräussernden Eigners des versicherten Schiffes
in bezug auf die in Regel 2 dargelegten Risiken. B Unbeschadet
der Bestimmungen der Paragraphen 1, 2 und 3 der Regel 27 die Haftung des
Charterers mit den damit verbundenen Kosten und Auslagen für den Verlust
oder die Beschädigung des versicherten Schiffes. C Unbeschadet
der Bestimmungen von Paragraph 2 der Regel 27 der Verlust des Charterers
infolge des Verlustes oder der Beschädigung von Bunkern, Kraftstoff
oder anderem Eigentum des Charterers an Bord des versicherten Schiffes.
3 Arbeiten von Spezialisten
Ein Mitglied kann gedeckt sein für die Haftung oder Auslagen, die infolge
oder während solcher Arbeiten entstehen, deren Deckung ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist aufgrund der Regel 28 oder aufgrund anderer Bestimmung
dieser Regeln gemäss den Klauseln und Bedingungen, die von den Managern
schriftlich angenommen werden.
REGEL 5: GEMEINSCHAFTSREGEL
Unbeschadet
anderslautender Bestimmungen dieser Regeln ist der Vorstand ermächtigt,
nach seinem Ermessen ein Recht auf Entschädigungszahlung eines
Mitglieds anzunehmen für Haftungen oder Auslagen, die sich ergeben
aus Geschäften im Zusammenhang mit dem Besitz, dem Betrieb oder
der Verwaltung von Schiffen, die nach Auffassung des Vorstands in
den Anwendungsbereich der Deckung der Regeln 2, 3 oder 4 fallen.
VORAUSGESETZT,
DASS
A Gleich welcher Betrag, der aufgrund dieser Regel gefordert
wird, in bezug auf diese Regel jedoch ausdrücklich durch die
Bestimmungen irgendeiner anderen Regel ausgeschlossen wird, nur ausbezahlt
werden kann, wenn die Vorstandsmitglieder, die bei
der Behandlung der Forderung anwesend sind, einstimmig beschliessen.
B Jeder
aufgrund dieser Regel geforderte Betrag nur in der Höhe erstattet
werden kann, wie der Vorstand nach seinem Ermessen beschliesst.
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