TEIL III DECKUNG DER RISIKEN FÜR FRACHT, ÜBERLIEGEGELD
UND VERTEIDIGUNG
REGEL 6:
1 Die Manager können sich einverstanden erklären,
ein Schiff zur Deckung von Fracht, Überliegegeld und Verteidigung
- wie in dieser Regel 6 vorgeschrieben - einzutragen, doch ein Mitglied
kann ohne schriftliche Einwilligung der Manager nicht gedeckt werden.
2 Sofern nicht anderweitig angegeben unterliegt die Deckung aufgrund
dieser Regel den Forderungsverfahrungen, Einschränkungen und Ausschlüssen,
die in Teil IV und V sowie in den übrigen Bestimmungen dieser
Regeln festgelegt sind.
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A Die vom Versicherungsverein gewährte Deckung gilt für
Forderungen, Streitsachen oder Verfahren:
i aufgrund gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags
oder sonstigen Vertrags, einschliesslich Forderungen und Streitsachen
in bezug auf Miete, Off-hire, Abrechnung, Fracht, Fehlfracht, Liegezeit,
Liegegeld und/oder Schäden für den Besitz, die Verzögerung,
die Versandabwicklung, die Geschwindigkeit, die Leistung und die Beschreibung
eines Schiffes, Hafensicherheit und Anweisungen an ein versichertes
Schiff, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken;
ii aufgrund gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags
oder sonstigen Vertrags, die Ausübung oder Geltendmachung gleich
welcher Rechte, die aufgrund dieser Bestimmungen oder im allgemeinen
entstehen, einschliesslich des Rechts auf Zurücknahme, der Ausübung
eines Pfandrechts und daraus entstehenden Forderungen, ohne sich jedoch
hierauf zu beschränken;
iii im Zusammenhang mit der Annullierung eines Chartervertrags oder
eines sonstigen Vertrags;
iv in bezug auf den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung
eines versicherten Schiffes;
v in bezug auf die Lieferung von Kraftstoff, Materialien, Ausrüstungen
oder sonstigen Bedarfsartikeln, die von minderwertiger Qualität,
nicht zufriedenstellend oder ungeeignet sind;
vi für nachlässige oder unsachmässige Reparaturen oder
Veränderungen an einem versicherten Schiff;
vii in bezug auf allgemeine und/oder besondere Havariebeiträge
oder Kosten;
viii in bezug auf nicht sachgemässes Beladen, Leichtern, Verstauen,
Trimmen oder Löschen der Fracht;
ix in bezug auf und im Zusammenhang mit Gebühren, Auslagen, Saldi
von Agenten, Stauern, Ausrüstern, Maklern, Zoll-, Hafen- oder
sonstigen Behörden oder solchen, die mit dem Betrieb, dem Management
und dem Einsatz eines versicherten Schiffes zusammenhängen;
x in bezug auf Beträge, die von oder an Zeichner(n) und gleich
welchen anderen Personen und/oder Gesellschaften, die Schiffsversicherungen
führen, zahlbar sind, mit Ausnahme der Beträge, die an den
oder vom Versicherungsverein zahlbar sind;
xi in bezug auf Bergungs- oder Schleppdienste, die von einem versicherten
Schiff geleistet werden, ausser wenn das versicherte Schiff ein Bergeschlepper
oder ein sonstiges Schiff ist oder für Bergungsarbeiten vorgesehen
ist und die Forderung infolge oder während gleich welcher Bergungsarbeiten
oder Bergungsversuche entsteht;
xii von oder gegen Passagiere, die auf einem versicherten Schiff befördert
werden sollten, werden oder worden sind, oder ihre persönlichen
Vertreter oder Unterhaltsberechtigten;
xiii von oder gegen leitende Angestellte, Mannschaftsmitglieder, blinde
Passagiere und andere Personen, die sich auf oder in der Nähe
eines versicherten Schiffes befinden;
xiv im Zusammenhang mit dem Bau, dem Kauf oder dem Verkauf eines versicherten
Schiffes;
VORAUSGESETZT, DASS
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf eines Schiffes
in den Geltungsbereich der vom Versicherungsverein gewährten Deckung
fallen, jedoch nur, wenn eine Eintragung mit Wirkung ab dem Datum des
betreffenden Vertrags oder ab dem von den Managern schriftlich angenommenen
Datum vorgenommen wurde.
xv im Zusammenhang mit der Hypothek für ein versichertes Schiff;
xvi im Zusammenhang mit der Vertretung eines Mitglieds bei offiziellen
Ermittlungen, Untersuchungen oder sonstigen Nachforschungen gleich
welcher Art in bezug auf ein versichertes Schiff.
B Der Vorstand ist nach seinem Ermessen ermächtigt, einem Mitglied
in bezug auf Forderungen, Streitsachen oder Verfahren, die nicht entsprechend
Paragraph 3A dieser Regel gedeckt sind, Deckung zu gewähren, wenn
dies nach Auffassung des Vorstands in den Anwendungsbereich der gedeckten
Risiken für Fracht, Liegegeld und Verteidigung fallen, wobei er
für dieses Recht auf Entschädigungszahlung die Bedingungen
auferlegen kann, die er für angebracht erachtet.
4 Unter dem Vorbehalt von Paragraph 5, 6, 7 und 8 dieser Regel 6 und
Regel 21C ist ein Mitglied für Folgendes gedeckt:
A Kosten und Ausgaben für das Einholen von Rat in Bezug auf jegliche
der in Paragraph 3 dieser Regel beschriebenen Forderungen, Streitsachen
oder Verfahren;
B Kosten, Ausgaben oder Nebenkosten dieser Forderungen, Streitsachen
oder Verfahren sowie Kosten, zu deren Zahlung an eine andere an diesen
Forderungen, Streitsachen oder Verfahren beteiligte Partei das Mitglied
möglicherweise verpflichtet ist.
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A Unter Abschnitt 4 dieser Regel
besteht kein Recht auf eine Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein, sofern der Vorstand nicht nach seinem eigenen
Ermessen entschied, dass das betreffende Mitglied zu dieser Entschädigungszahlung
berechtigt ist. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen mit diesem
Recht auf Entschädigungszahlung Bedingungen verknüpfen, die
er für angemessen hält und ist befugt, dieses Recht auf Entschädigungszahlung
zu jeder Zeit aufzuheben oder rückgängig zu machen oder eine
damit verbundene Bedingung abzuändern oder zu ergänzen.
B Bei Ausübung seiner Ermessensfreiheit nach Paragraph 5 ist
der Vorstand befugt, alle Angelegenheiten in Betracht zu ziehen, die
diesbezüglich relevant zu sein scheinen, einschließlich
(jedoch nicht darauf beschränkt) Folgendes:
i die wesentlichen Tatsachen der Forderungen, Streitsachen oder Verfahren,
für die das Mitglied um Deckung seitens des Versicherungsvereins
ansucht;
ii die Interessen des Versicherungsvereins ingesamt, zusätzlich
zu den Interessen des einzelnen Mitglieds;
iii die Angemessenheit des Verhaltens des betreffenden Mitglieds.
6 Sofern der Vorstand nicht nach seinem Ermessen etwas Anderslautendes
beschliesst, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund
von Paragraph 3 dieser Regel, wenn die Hauptsumme der Forderung, der
Streitsache oder des Verfahrens weniger als US$2.000 beträgt.
7 In bezug auf Regel 24 Paragraph 2 wird jedes Recht auf Entschädigungszahlung
aufgrund dieser Regel auf der Grundlage beurteilt, dass gleich welche
Selbstbeteiligung, gleich welcher Selbstbehalt oder gleich welcher
Abzug im Rahmen der Schiffskaskoversicherungen nicht mehr als 25 %
des versicherten Wertes des Schiffes betragen sollte.
8 Selbstbehalt
A Jedes Mitglied kommt auf für:
i die ersten US$750 dieser Kosten und Auslagen bei einem Gesamtbetrag
bis US$3.000, der im Zusammenhang mit der gleichen Forderung, Streitsache
oder Verfahren anfällt;
ii einem Viertel dieser Kosten und Auslagen, die über eine Gesamtsumme
von US$3.000 hinausgehen, wobei für den Selbstbehalt eine Obergrenze
von US$30.000 gilt.
B Bei der Beurteilung der Rechte des Mitglied auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein werden sämtliche Kosten berücksichtigt,
die von der anderen Partei der Forderung, der Streitsache oder des
Verfahrens bezahlt oder aufgerechnet wurden, und wird das Recht des
Mitglieds auf Entschädigungszahlung auf die vom Mitglied zahlbaren
Nettokosten begrenzt.
C Im Falle der Regelung einer Forderung, einer Streitsache oder eines
Verfahrens, wobei die andere Partei keinen Beitrag zu den Kosten des
Mitglieds leistet, beschliesst der Vorstand nach seinem Ermessen, auf
welche Summe das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein begrenzt wird.
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