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REGELN 2008

TEIL III DECKUNG DER RISIKEN FÜR FRACHT, ÜBERLIEGEGELD UND VERTEIDIGUNG

REGEL 6:

1 Die Manager können sich einverstanden erklären, ein Schiff zur Deckung von Fracht, Überliegegeld und Verteidigung - wie in dieser Regel 6 vorgeschrieben - einzutragen, doch ein Mitglied kann ohne schriftliche Einwilligung der Manager nicht gedeckt werden.

2 Sofern nicht anderweitig angegeben unterliegt die Deckung aufgrund dieser Regel den Forderungsverfahrungen, Einschränkungen und Ausschlüssen, die in Teil IV und V sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Regeln festgelegt sind.

3
A
Die vom Versicherungsverein gewährte Deckung gilt für Forderungen, Streitsachen oder Verfahren:

i aufgrund gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags oder sonstigen Vertrags, einschliesslich Forderungen und Streitsachen in bezug auf Miete, Off-hire, Abrechnung, Fracht, Fehlfracht, Liegezeit, Liegegeld und/oder Schäden für den Besitz, die Verzögerung, die Versandabwicklung, die Geschwindigkeit, die Leistung und die Beschreibung eines Schiffes, Hafensicherheit und Anweisungen an ein versichertes Schiff, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken;

ii aufgrund gleich welchen Chartervertrags, Konnossements, Frachtvertrags oder sonstigen Vertrags, die Ausübung oder Geltendmachung gleich welcher Rechte, die aufgrund dieser Bestimmungen oder im allgemeinen entstehen, einschliesslich des Rechts auf Zurücknahme, der Ausübung eines Pfandrechts und daraus entstehenden Forderungen, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken;

iii im Zusammenhang mit der Annullierung eines Chartervertrags oder eines sonstigen Vertrags;

iv in bezug auf den Verlust, die Beschädigung oder die Verzögerung eines versicherten Schiffes;

v in bezug auf die Lieferung von Kraftstoff, Materialien, Ausrüstungen oder sonstigen Bedarfsartikeln, die von minderwertiger Qualität, nicht zufriedenstellend oder ungeeignet sind;

vi für nachlässige oder unsachmässige Reparaturen oder Veränderungen an einem versicherten Schiff;

vii in bezug auf allgemeine und/oder besondere Havariebeiträge oder Kosten;

viii in bezug auf nicht sachgemässes Beladen, Leichtern, Verstauen, Trimmen oder Löschen der Fracht;

ix in bezug auf und im Zusammenhang mit Gebühren, Auslagen, Saldi von Agenten, Stauern, Ausrüstern, Maklern, Zoll-, Hafen- oder sonstigen Behörden oder solchen, die mit dem Betrieb, dem Management und dem Einsatz eines versicherten Schiffes zusammenhängen;

x in bezug auf Beträge, die von oder an Zeichner(n) und gleich welchen anderen Personen und/oder Gesellschaften, die Schiffsversicherungen führen, zahlbar sind, mit Ausnahme der Beträge, die an den oder vom Versicherungsverein zahlbar sind;

xi in bezug auf Bergungs- oder Schleppdienste, die von einem versicherten Schiff geleistet werden, ausser wenn das versicherte Schiff ein Bergeschlepper oder ein sonstiges Schiff ist oder für Bergungsarbeiten vorgesehen ist und die Forderung infolge oder während gleich welcher Bergungsarbeiten oder Bergungsversuche entsteht;

xii von oder gegen Passagiere, die auf einem versicherten Schiff befördert werden sollten, werden oder worden sind, oder ihre persönlichen Vertreter oder Unterhaltsberechtigten;

xiii von oder gegen leitende Angestellte, Mannschaftsmitglieder, blinde Passagiere und andere Personen, die sich auf oder in der Nähe eines versicherten Schiffes befinden;

xiv im Zusammenhang mit dem Bau, dem Kauf oder dem Verkauf eines versicherten Schiffes;

VORAUSGESETZT, DASS
Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Bau oder Kauf eines Schiffes in den Geltungsbereich der vom Versicherungsverein gewährten Deckung fallen, jedoch nur, wenn eine Eintragung mit Wirkung ab dem Datum des betreffenden Vertrags oder ab dem von den Managern schriftlich angenommenen Datum vorgenommen wurde.

xv im Zusammenhang mit der Hypothek für ein versichertes Schiff;

xvi im Zusammenhang mit der Vertretung eines Mitglieds bei offiziellen Ermittlungen, Untersuchungen oder sonstigen Nachforschungen gleich welcher Art in bezug auf ein versichertes Schiff.

B Der Vorstand ist nach seinem Ermessen ermächtigt, einem Mitglied in bezug auf Forderungen, Streitsachen oder Verfahren, die nicht entsprechend Paragraph 3A dieser Regel gedeckt sind, Deckung zu gewähren, wenn dies nach Auffassung des Vorstands in den Anwendungsbereich der gedeckten Risiken für Fracht, Liegegeld und Verteidigung fallen, wobei er für dieses Recht auf Entschädigungszahlung die Bedingungen auferlegen kann, die er für angebracht erachtet.

4 Unter dem Vorbehalt von Paragraph 5, 6, 7 und 8 dieser Regel 6 und Regel 21C ist ein Mitglied für Folgendes gedeckt:

A Kosten und Ausgaben für das Einholen von Rat in Bezug auf jegliche der in Paragraph 3 dieser Regel beschriebenen Forderungen, Streitsachen oder Verfahren;

B Kosten, Ausgaben oder Nebenkosten dieser Forderungen, Streitsachen oder Verfahren sowie Kosten, zu deren Zahlung an eine andere an diesen Forderungen, Streitsachen oder Verfahren beteiligte Partei das Mitglied möglicherweise verpflichtet ist.

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A
Unter Abschnitt 4 dieser Regel besteht kein Recht auf eine Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein, sofern der Vorstand nicht nach seinem eigenen Ermessen entschied, dass das betreffende Mitglied zu dieser Entschädigungszahlung berechtigt ist. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen mit diesem Recht auf Entschädigungszahlung Bedingungen verknüpfen, die er für angemessen hält und ist befugt, dieses Recht auf Entschädigungszahlung zu jeder Zeit aufzuheben oder rückgängig zu machen oder eine damit verbundene Bedingung abzuändern oder zu ergänzen.

B Bei Ausübung seiner Ermessensfreiheit nach Paragraph 5 ist der Vorstand befugt, alle Angelegenheiten in Betracht zu ziehen, die diesbezüglich relevant zu sein scheinen, einschließlich (jedoch nicht darauf beschränkt) Folgendes:

i die wesentlichen Tatsachen der Forderungen, Streitsachen oder Verfahren, für die das Mitglied um Deckung seitens des Versicherungsvereins ansucht;

ii die Interessen des Versicherungsvereins ingesamt, zusätzlich zu den Interessen des einzelnen Mitglieds;

iii die Angemessenheit des Verhaltens des betreffenden Mitglieds.

6 Sofern der Vorstand nicht nach seinem Ermessen etwas Anderslautendes beschliesst, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund von Paragraph 3 dieser Regel, wenn die Hauptsumme der Forderung, der Streitsache oder des Verfahrens weniger als US$2.000 beträgt.

7 In bezug auf Regel 24 Paragraph 2 wird jedes Recht auf Entschädigungszahlung aufgrund dieser Regel auf der Grundlage beurteilt, dass gleich welche Selbstbeteiligung, gleich welcher Selbstbehalt oder gleich welcher Abzug im Rahmen der Schiffskaskoversicherungen nicht mehr als 25 % des versicherten Wertes des Schiffes betragen sollte.

8 Selbstbehalt

A Jedes Mitglied kommt auf für:
i die ersten US$750 dieser Kosten und Auslagen bei einem Gesamtbetrag bis US$3.000, der im Zusammenhang mit der gleichen Forderung, Streitsache oder Verfahren anfällt;

ii einem Viertel dieser Kosten und Auslagen, die über eine Gesamtsumme von US$3.000 hinausgehen, wobei für den Selbstbehalt eine Obergrenze von US$30.000 gilt.

B Bei der Beurteilung der Rechte des Mitglied auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein werden sämtliche Kosten berücksichtigt, die von der anderen Partei der Forderung, der Streitsache oder des Verfahrens bezahlt oder aufgerechnet wurden, und wird das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung auf die vom Mitglied zahlbaren Nettokosten begrenzt.

C Im Falle der Regelung einer Forderung, einer Streitsache oder eines Verfahrens, wobei die andere Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Mitglieds leistet, beschliesst der Vorstand nach seinem Ermessen, auf welche Summe das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein begrenzt wird.

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