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Regeln 2008 |
TEIL V EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE
REGEL 15: REGELN, DIE DEM GESETZ ÜBER SCHIFFAHRTSVERSICHERUNGEN UNTERLIEGEN Diese Regeln sowie sämtliche vom Versicherungsverein geschlossenene Versicherungsverträge unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über Schiffahrtsversicherungen von 1906 und seinen Abänderungen oder Neufassungen, und sie enthalten diese Bestimmungen. REGEL 16: ZAHLUNG ZUNÄCHST DURCH DAS MITGLIED Sofern der Vorstand nach seinem Ermessen nichts Anderslautendes beschliesst, gilt als Bedingung, bevor ein Mitgliet ein Recht aus Entschädigungszahlungen aus den Mittteln des Versicherungsvereins in bezug auf gleiche Haftungen, Kosten oder Auslagen erhält, dass es zunächst selbst diese beglichen oder bezahlt hat. REGEL 17: KEINE HAFTUNG BIS ZUR BEGLEICHUNG DER PRÄMIEN Unbeschadet gleich welcher anderslautenden Bestimmungen dieser Regeln gilt als Bedingung, bevor ein Mitglied ein Recht aus Entschädigungszahlungen aus den Mittteln des Versicherungsvereins in bezug auf gleiche Haftungen, Kosten oder Auslagen erhält, dass es alle Prämien und sonstigen Beträge gleich welcher Art, die seitens des Mitglieds gegenüber dem Versicherungsverein fällig werden, vollständig beglichen hat, ohne irgendeine Aufrechnung und irgendeinem Abzug. REGEL 18: ZINSEN UND FOLGESCHADEN Ein Mitglied hat kein Recht auf Entschädigungszahlung für Zinsen in bezug auf irgendeine Forderung, die es gegebenenfalls gegenüber dem Versicherungsverein hat. Sofern der Vorstand nach seinem Ermessen nicht anderweitig bestimmt, haben Mitglieder kein Recht auf Entschädigung für Schäden, die ihnen infolge der Verzögerung oder Unterlassung der Vergütung seitens des Versicherungsvereins entstanden. Unbeschadet gleich welcher anderslautenden Bestimmungen dieser Regeln ist der Versicherungsverein berechtigt, gleich welchen Betrag, den das Mitglied schuldet, mit gleich welchem Betrag aufzurechnen, der diesem Mitglied vom Versicherungsverein geschuldet wird. Das Recht des Mitglieds auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein unterliegt dem Selbstbehalt, den die Manager schriftlich angenommen haben. REGEL 21A: GRENZEN DER HAFTUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS FÜR ÖLVERSCHMUTZUNG 1 Die Haftung des Versicherungsverein im Zusammenhang mit Ölverschmutzung ist auf US$1.000 Millionen je Unfall oder Schadensfall begrenzt. 2 Die Grenze von US$1.000 Millionen gilt ungeachtet dessen, ob bei dem Unfall oder Schadensfall Öl aus einem Schiff oder aus mehreren Schiffen ausgetreten ist, und für alle Forderungen, die das Mitglied oder zusammengeschlossene Mitglieder im Zusammenhang mit einem versicherten Schiff bezüglich eines solchen Unfalls oder Schadensfalls erheben, sei es aufgrund eines Abschnitts von Regel 2 oder mehrerer Abschnitte. Wenn die Summe der betreffenden Forderungen mehr als US$1.000 Millionen beträgt, beläuft sich die Haftung des Versicherungsvereins für jede Forderung auf den Anteil von US$1.000 Millionen der einzelnen Forderungen an der Summe aller Forderungen. Wenn und insofern ein Mitglied im Zusammenhang mit irgendeiner Forderung bezüglich einer Ölverschmutzung eine andere Versicherung hat, die sich nicht nur auf den Mehrbetrag von US$1.000 Millionen bezieht, wird die Grenze von US$1.000 Millionen um den Betrag der angegebenen Grenze der betreffenden anderen Versicherung herabgesetzt und gibt es kein Recht auf Entschädigungszahlung in bezug auf irgendeine Forderung dieser Art, insofern sie nicht über die angegebene Grenze der betreffenden anderen Versicherung hinausgeht. 3 Wenn
das versicherte Schiff für
ein anderes Schiff im Anschluss an
einen Schadensfall Bergungsleistungen
erbringt oder andere Unterstützungen
leistet, wird eine Forderung
des Mitglieds im Zusammenhang
mit dem versicherten Schiff
bezüglich einer Ölverschmutzung,
die durch die Bergung, diese
Unterstützung oder den
Schadensfall entstanden ist,
mit sämtlichen Haftungen
oder Auslagen zusammengerechnet,
die in bezug auf Ölverschmutzung
bei demselben Schadensfall
entstanden sind, wenn die
betreffenden anderen Schiffe
entweder Unter diesen Umständen beläuft sich die Haftungsgrenze des Versicherungsvereins auf den Anteil an US$1.000 Millionen, den die Forderung des Mitglieds im Zusammenhang mit dem versicherten Schiff in der Summe aller besagten Forderungen darstellt. REGEL 21B: GRENZE DER HAFTUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS FÜR OVERSPILL- FORDERUNGEN Unbeschadet gleich welcher anderen geltenden Begrezung gibt es kein Recht auf Entschädigungszahlung für irgendwelche Overspill-Forderungen, ausser gemäss der Regel 52. REGEL 21C: GRENZE DER HAFTUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS BEI ANSPRÜCHEN IN BEZUG AUF FRACHT, LIEGEZEIT UND VERTEIDIGUNG Die Haftung des Versicherungsvereins für Ansprüche im Sinne von Regel 6 ist unbeschadet der Ermessensgrundlage der Deckung laut Regel 6, Par. 4, ohnehin auf insgesamt 5 Millionen US$ pro Anspruch, Streitigkeit oder Verfahren beschränkt. REGEL 21D GRENZEN DER HAFTUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS IN VERBINDUNG MIT PASSAGIEREN, SEELEUTEN UND SONSTIGEN PERSONEN 1 Die Haftung des Versicherungsvereins für Ansprüche in Verbindung mit Passagieren ist auf insgesamt US$2.000 Mio. je Unfall oder Schadensereignis beschränkt. 2 Die Haftung des Versicherungsvereins für Ansprüche in Verbindung mit Passagieren, und Seeleuten ist auf insgesamt US$3.000 Mio. je Unfall oder Schadensereignis beschränkt. VORAUSGESETZT, DASS Lediglich für die Zwecke dieser Regel bezieht sich der Begriff „Passagiere" auf Personen, die auf Grund eines Beförderungsvertrags an Bord eines Schiffes transportiert werden oder mit Genehmigung des Verfrachters ein Fahrzeug oder lebende Tiere, die von einem Gütertransportvertrag gedeckt sind, begleiten; der Begriff „Seeleute" bezieht sich auf andere Personen an Bord, bei denen es sich nicht um Passagiere handelt. REGEL 21E GRENZEN DER HAFTUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS CHARTERERN GEGENÜBER In Bezug auf Schiffe, die durch ein oder im Namen eines Mitglieds, das als Charterer fungiert (abgesehen von Bareboat Charterern), versichert sind, ist die Haftung des Versicherungsvereins diesem Mitglied gegenüber hinsichtlich aller Ansprüche auf US$350 Mio. pro Unfall oder Schadensereignis beschränkt. Sollten mehr als ein Charterer (abgesehen von Bareboat Charterern) vom Versicherungsverein oder einem anderen, an der Pooling-Vereinbarung und Exzedenten-Rückversicherungspolice der Gruppe beteiligten Versicherungsverein für das gleiche Schiff versichert sein, wird die gesamte Entschädigungszahlung für alle Ansprüche, die von allen Charterern auf Grund eines Unfalls oder Schadensereignisses gestellt werden, den Höchstbetrag von US$350 Mio. nicht übersteigen. Die Haftung des Versicherungsvereins jedem vom Versicherungsverein gedeckten Charterer gegenüber beschränkt sich im gleichen Verhältnis auf den Anteil an US$350 Mio., in dem der Anspruch dieses Charterers zur Gesamtheit aller Ansprüche steht, die vom Versicherungsverein und den anderen Versicherungsvereinen beitreibbar sind. REGEL 22: ANDERE BEGRENZUNGEN DER HAFTUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS 1 ALLGEMEINE BEGRENZUNG Gemäss diesen Regeln versichert der Versicherungsverein die Haftung eines Mitglieds in bezug auf ein versichertes Schiff, so wie seine Haftung später durch Gesetz bestimmt und festgelegt werden kann, einschliesslich der Gesetze über die Begrenzung der Haftung des Schiffseigners. Der Versicherungsverein haftet unter keinen Umständen für gleich welche Summe, die über diese gesetzliche Haftung hinausgeht. Wenn weniger als die volle Bruttotonnage eines Schiffes beim Versicherungsverein eingetragen ist, hat das betreffende Mitglied nur Anspruch auf eine Entschädigunsgzahlung für den Anteil seiner Forderung, den die eingetragene Tonnage am vollen Bruttotonnengehalt darstellt. 2 BEGRENZUNGEN FÜR ANDERE PERSONEN ALS DEN SCHIFFSEIGNER Wenn
ein Mitglied ein Schiff beim Versicherungsverein
eingetragen hat und nicht der gemeldete Eigner,
Demise-Charterer, Manager oder Operator dieses
Schiffes oder ein Versicherer für Schutz
und Entschädigung von Risiken für die
beschriebenen Personen ist, gilt, sofern die
Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen
haben, dass die Haftung des Versicherungsvereins
für gleich welche Forderung des Mitglieds
in bezug auf dieses Schiff nicht über den
Betrag hinausgeht, auf den es seine Haftung für
die Forderung hätte begrenzen können,
wenn es der gemeldete Eigner gewesen wäre
und nicht das Recht auf Begrenzung verweigert
hätte. REGEL 23: DOPPELTE VERSICHERUNG 1 Sofern der Vorstand nichts Anderslautendes festlegt, besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für irgendeine Forderung in bezug auf Haftungen oder Auslagen, die aufgrund irgendeiner anderen Versicherung erstattungsfähig sind oder die auf diese Weise erstattet worden wären: A abgesehen von irgendwelchen Klauseln dieser anderen Versicherung, die aufgrund der Dopppelversicherung die Haftung ausschliesst oder begrenzt; und B wenn das versicherte Schiff nicht beim Versicherungsverein mit Deckung für die in diesen Regeln dargelegten Risiken eingetragen wurde. 2 Der
Versicherungsverein haftet auf keinen Fall für irgendwelche
Eigenbeteiligungen, Selbstbehalte oder Abzüge dieser
Art, die einem Mitglied aufgrund dieser anderen Versicherung
entstehen. REGEL 24: AUSSCHLUSS VON SUMMEN, DIE DURCH SCHIFFSKASKOVERSICHERUNGEN VERSICHERT WERDEN KÖNNEN Sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben oder der Vorstand nichts Anderslautendes festlegt, übernimmt der Versicherungsverein keinerlei Haftungen oder Auslagen im Zusammehang mit einem versicherten Schiff: 1 für die ein Mitglied versichert wäre, wenn das versicherte Schiff zum Zeitpunkt des Schadensfalls, der zu diesen Haftungen oder Auslagen geführt hat, durch Schiffskaskoversicherungen voll versichert gewesen wäre nach Klauseln, die nicht weniger weitreichend sind als diejenigen der Lloyd's Marine Policy mit beigefügten Institute Time Clauses (Hulls) 1/10/83; 2 die nicht aufgrund solcher Policen erstattungsfähig wären wegen gewisser Eigenbeteiligungen, Selbstbehalte oder Abzüge ähnlicher Art in den betreffenden Policen. "Voll versichert" in Paragraph 1 dieser Regel
bedeutet, zu einem Versicherungswert versichert, der nach dem Ermessen
des Vorstands den vollen Marktwert des versicherten Schiffes darstellt,
ungeachtet gleich welcher Charter- oder sonstigen Verpflichtung, die
gegebenenfalls eingegangen wurde. REGEL 25: HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR KRIEGSRISIKEN, BIOLOGISCH/CHEMISCHEN ANGRIFFEN UND COMPUTERVIREN Es besteht kein Recht auf Entschädigung durch den Versicherungsverein, ungeachtet dessen, ob das Mitglied oder sein Erfüllungsgehilfe oder sein Beauftragter durch seine Nachlässigkeit zu dem Zustandekommen diesbezüglicher Haftungen oder Auslagen beigetragen hat, wenn der Schadensfall, der die Haftung oder Auslagen begründet, durch Folgendes verursacht wurde: 1 Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Erhebung oder dadurch veranlasste bürgerkriegsähnliche Zustände, oder feindliche Handlungen durch oder gegen eine kriegsführende Macht, oder Terroranschläge. 2 Beschlagnahme, Pfändung, Festnahme, Freiheitsentzug oder Zurückbehaltung (mit Ausnahme von Baratterie oder Piraterie), sowie deren Folgen oder dahingehende Versuche. 3 Minen, Torpedos, Bomben, Raketen, Granaten, Sprengstoffe oder ähnliche Kriegswaffen (mit Ausnahme von Haftungen oder Auslagen, die ausschliesslich durch den Transport solcher Waffen entstehen, sei es an Bord des versicherten Schiffs oder nicht), vorausgesetzt, dass dieser Ausschluss nicht auf die Verwendung solcher Waffen Anwendung findet, sei es infolge eines Regierungsbefehls oder durch Befolgung einer schriftlichen Weisung der Manager oder des Vorstands, wenn ihre Verwendung den Grund hat, Haftungen, Kosten oder Auslagen zu vermeiden oder zu verringern, die andernfalls unter die Deckung des Versicherungsvereins fallen würden. 4 Chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen. 5 Die Verwendung bzw. der Betrieb von Computern, Computersystemen, Computersoftware, böswilligem Code, Computerviren, -prozessen oder anderen elektronischen Systemen mit der Absicht der Schadenszufügung. VORAUSGESETZT, DASS REGEL 26: HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR GEWISSE NUKLEARRISIKEN Es besteht kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für Haftungen, Kosten oder Auslagen (gleichgültig, ob eine etwaige Pflichtverletzung seitens des versicherten Eigners oder seiner Verrichtungsgehilfen ursächlich zu ihrem Entstehen beitrug oder nicht), wenn Verlust oder Schaden, Verletzung, Krankheit oder Tod oder ein sonstiger Unfall, hinsichtlich deren diese Haftung entsteht oder Kosten oder Auslagen verursacht werden, direkt oder indirekt durch Nachstehendes verursacht wurden oder dadurch entstanden: A Ionisierende Strahlung oder radioaktive Verseuchung durch atomaren Brennstoff oder Atomabfälle oder die Verbrennung von atomarem Brennstoff; B radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften einer Atomanlage, eines Reaktors oder sonstigen nuklearen Geräts oder dessen nuklearen Bauteilen; C alle Waffen oder Vorrichtungen, die Atom- oder Nuklearspaltung und/oder -fusion oder sonstige ähnliche Reaktionen oder radioaktive Kraft oder Materie einsetzen; D radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften jeglicher radioaktiven Materie; mit Ausnahme der Haftungen, Kosten und Auslagen, die entstehen durch die Beförderung von "ausgenommenen Sachen" (gemäss der Definition in Nuclear Installations Act 1965 von Grossbritannien oder irgendwelcher Ausführungsbestimmungen aufgrund dieses Gesetzes) als Fracht auf einem versicherten Schiff. REGEL 27: VERSCHIEDENE AUSSCHLÜSSE Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für: 1 Verlust oder Beschädigung eines versicherten Schiffes oder eines Teils davon. 2 Verlust oder Beschädigung von Ausrüstungen, Behältern, Zurrungen, Vorräten oder Brennstoff an Bord eines versicherten Schiffs, insofern als diese im Eigentum des Mitglieds oder einer Gesellschaft sind, die mit dem Mitglied verbunden ist oder das gleiche Management wie das Mitglied hat, oder insofern als diese Sachen von dem Mitglied oder einer solchen Gesellschaft geleast sind. 3 Die Kosten von Reparaturen an einem versicherten Schiff oder irgendwelchen Gebühren oder Auslagen im Zusammenhang damit. 4 Verlust von Fracht oder Miete oder irgendeinem Teil davon, es sei denn, der betreffende Verlust ist Bestandteil einer vom Mitglied erstattungsfähigen Forderung für Verlust in bezug auf Fracht oder er ist mit dem schriftlichen Einverständnis der Manager in der Regelung der betreffenden Forderung enthalten. 5 Bergung eines versicherten Schiffes oder bergungsähnliche Leistungen, die für ein versichertes Schiff erbracht werden, sowie gleich welche Kosten und Auslagen im Zusammenhang damit. 6 Verlust infolge der Rückgängigmachung einer Chartervereinbarung oder anderer Verpflichtungen für ein versichertes Schiff. 7 Verlust infolge von nicht eintreibbaren Schulden oder der Insolvenz irgendeiner Person, einschliesslich der Insolvenz von Agenten. 8 Ansprüche in Bezug auf Liegegeld oder die Zurückhaltung eines versicherten Schiffes - es sei denn, dieses Liegegeld oder diese Zurückhaltung sei Teil eines Anspruchs, der durch die Aufnahme des Schiffes in den Versicherungsverein anderweitig gedeckt ist. Mitglieder haben in keinem Fall einen Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, die die tatsächlichen Betriebskosten des Schiffes übersteigen. VORAUSGESETZT, DASS Die vorgenannten Haftungsausschlüsse nicht die Erstattung von Ansprüchen auf der Grundlage folgender Abschnitte von Regel 2 verhindern: Abschnitt
4: Verschiedene Auslagen REGEL 28: AUSGESCHLOSSENE HAFTUNGEN IN BEZUG AUF BERGUNGSSCHIFFE, BOHRSCHIFFE, BAGGERSCHIFFE UND SONSTIGE SPEZIALISIERTE ARBEITEN Sofern keine besondere Deckung von den Managern schriftlich gemäss den Regeln 3 und 4 angenommen wurde, gibt es kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für irgendeine Forderung in bezug auf Haftungen und Auslagen, die einem Mitglied im Zusammenhang mit folgendem entstehen: 1 Ein versichertes Schiff, das ein Bergungsschlepper oder ein anderes Schiff ist, das für Bergungsarbeiten benutzt wird oder benutzt werden soll, wenn die Forderung infolge oder während irgendwelcher Bergungsarbeiten oder Bergungsversuche zustandekommt. 2 Ein versichertes Schiff, das ein Bohrschiff oder ein Bohrkahn oder irgendein anderes Schiff oder ein anderer Kahn ist, das beziehungsweise der benutzt wird zur Ausführung von Bohr- oder Produktionsarbeiten im Zusammenhang mit der Exploration oder Produktion von Öl oder Gas, einschliesslich irgendwelcher Versorungseinheiten, die vor Ort vertäut oder positioniert sind als integraler Bestandteil der betreffenden Arbeiten, insofern diese Haftungen und Auslagen infolge oder während der Bohr- oder Produktionsarbeiten entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Schiff Produktionsarbeiten ausführt, wenn (unter anderem) es ein Speichertanker oder ein anderes Schiff ist, das für die Lagerung von Öl benutzt wird, und entweder: A das Öl direkt von einer Produktionsbohrung zum Lagerschiff befördert wird; oder B das Lagerschiff an Bord mit Vorrichtungen zur Trennung von Öl und Gas ausgestattet ist und an Bord des Lagerschiffes Gas von Öl getrennt wird durch ein anderes Verfahren als das natürliche Lüften. 3 Die Durchführung von spezialisierten Arbeiten, einschliesslich Baggern, Sprengen, Einrammen, Stimulieren von Bohrungen, dem Verlegen von Kabeln oder Rohren, Bau-, Installations- oder Wartungsarbeiten, dem Entnehmen von Bohrkernen, dem Deponieren von Baggergut, dem professionellen Reagieren auf das Auslaufen von Öl oder des Übens des professionellen Reagierens auf das Auslaufen von Öl (jedoch unter Ausschluss der Brandbekämpfung), ohne sich jedoch darauf zu beschränken, insofern diese Haftungen und Auslagen entstehen infolge von: A Forderungen, die durch irgendeine Partei erhoben werden, zu deren Vorteil die Arbeit ausgeführt wurde, oder durch eine Drittpartei (die mit einer Partei, zu deren Vorteil die Arbeit ausgeführt wurde, verbunden ist oder nicht), angesichts der besonderen Beschaffenheit der Arbeiten; oder B der Nichtausführung dieser spezialisierten Arbeiten durch das Mitglied oder der Eignung für die Zwecke und die Qualität der Arbeit, der Produkte oder der Dienstleistungen des Mitglieds, einschliesslich von Mängeln an der Arbeit, den Produkten oder Dienstleistungen des Mitglieds; oder C irgendeinem Verlust oder irgendeiner Beschädigung an den vertraglichen Anlagen. Vorausgesetzt, dieser Ausschluss gilt nicht für Haftungen und Auslagen, die einem Mitglied entstehen in bezug auf: i Tod, Verletzung oder Erkrankung eines Mannschaftsmitglieds oder anderen Personalmitglieds an Bord des versicherten Schiffes, und ii die Entfernung des Wracks des versicherten Schiffes, und, iii eine vom versichrten Schiff ausgehende Ölverschmutzung, jedoch nur insofern diese Haftungen und Auslagen auf andere Weise gemäss den Regeln vom Versicherungsverein gedeckt werden. 4 Die
Tätigkeiten von beruflichen
oder kommerziellen Tauchern, wenn
das Mitglied für die betreffenden
Tätigkeiten verantwortlich ist,
die etwas anderes sind als 5 Arbeiten der Müllverbrennung oder Entsorgung, die durch das versicherte Schiff ausgeführt werden (mit Ausnahme gleich welcher Arbeiten dieser Art, die als gelegentlicher Bestandteil anderer kommerzieller Tätigkeiten ausgeführt werden). 6 Der Einsatz von Unterseebotten,
Mini-Unterseebooten oder Tauchglocken. REGEL 29: HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE IN BEZUG AUF NICHT ZU EINER SCHIFFSBESATZUNG GEHÖRENDES PERSONAL Es gibt kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein in bezug auf irgendwelche Haftungen oder Auslagen, die entstehen in Bezug auf: 1 Personalmitglieder, die keine Seeleute sind, an Bord eines für Passagiere ausgestatteten versicherten Schiffes, die nicht durch das Mitglied beschäftigt werden, wobei keine vertragliche Risikozuordnung zwischen dem Mitglied und dem Arbeitgeber des Personals bestanden hat, die von den Managern schriftlich angenommen wurde; 2 Hotel- und
Restaurantgäste sowie andere Besucher und Gastronomiemitarbeiter
des versicherten Schiffes, wenn das versicherte Schiff auf andere
Weise als vorübergehend vertäut und der Öffentlichkeit
als Hotel, Restaurant, Gaststätte oder andere Unterhaltungsstätte
zugänglich ist. REGEL 30: HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI VORSÄTZLICHEM MISSVERHALTEN Eine Entschädigung durch den Versicherungsverein ist ausgeschlossen bei allen Forderungen, die aus vorsätzlichem Missverhalten seitens des Mitglieds (d.h. absichtlich begangene Handlungen oder vorsätzliche Unterlassungen des Mitglieds im Wissen, dass die Handlung oder Unterlassung vermutlich zu Verletzungen oder Verlusten führen wird, und alle Handlungen oder Unterlassungen, die auf eine Art und Weise begangen werden, dass sich daraus die rücksichtslose Missachtung der möglichen Konsequenzen schließen lässt). REGEL 31: HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI ILLEGALEN, GEFÄHRLICHEN ODER VORSCHRIFTSWIDRIGEN UNTERNEHMUNGEN Es besteht kein Recht auf Entschädigung durch den Versicherungsvereins für irgendwelche Ansprüche anlässlich oder infolge der Beförderung von Konterbande und des Durchbrechens einer Blockade mit dem versicherten Schiff, oder seiner Benutzung für widerrechtlichen Handel oder illegalen Fischfang, oder wenn der Vorstand unter Berücksichtigung aller Umstände den Standpunkt vertritt, dass die Beförderung, der Handel, die Reise oder jegliche andere Tätigkeit an Bord des versicherten Schiffs oder im Zusammenhang mit diesem unvorsichtig, unsicher, unangemessen gefährlich oder vorschriftswidrig waren. REGEL 32: KLASSIFIZIERUNG UND GESETZLICHE ZERTIFIZIERUNG VON SCHIFFEN Sofern von den Managern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, handelt es sich bei den folgenden Bestimmungen um Versicherungsbedingungen für jedes versicherte Schiff. 1 Das versicherte Schiff muss während der Dauer der Eintragung bei einer von den Managern genehmigten Einstufungsgesellschaft klassifiziert sein und bleiben. 2 Das betreffende Mitglied muss diese Einstufungsgesellschaft oder die Begutachter der Gesellschaft unverzüglich auf jedes Vorkommnis oder auf jeden Umstand aufmerksam machen, das beziehungsweise der zu einem Schaden führt oder führen kann, für den die Einstufungsgesellschaft Empfehlungen zu Reparaturen oder anderen vom Mitgiled zu ergreifenden Massnahmen erteilen kann. 3 Das Mitlgied muss alle Regeln, Empfehlungen und Anforderungen dieser Einstufungsgesellschaft in bezug auf das versicherte Schiff innerhalb der von der Gesellschaft bestimmten Zeit oder Zeiten einhalten. 4 Das Mitgiled muss die Manager unverzüglich informieren, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während der Dauer der Eintragung die Einstufungsgesellschaft, bei der dieses Schiff klassifiziert ist, gewechselt wird, und den Managern alle noch nicht erfüllten Empfehlungen, Anforderungen oder Einschränkungen mitteilen, die durch gleich welche Einstufungsgesellschaft bezüglich dieses Schiffes geäussert werden, und dies am Datum der betreffenden Änderung. 5 Das Mitglied erlaubt es den Managern, Einsicht in alle Dokumente zu nehmen und alle Informationen zu erhalten, die sich auf die Beibehaltung der Klassifizierung des versicherten Schiffes beziehen und im Besitz gleich welcher Einstufungsgesellschaft sind, bei der das Schiff klassifiziert ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt war, und es erlaubt es notwendigenfalls dieser Einstufungsgesellschaft, die betreffenden Dokumente und Informationen den Managern auf deren Anfrage hin oder zu gleich welchen, von den Managern für notwendig erachteten Zwecken mitzuteilen und zugänglich zu machen. 6 Das Mitglied muss alle gesetzlichen Anforderungen des Flaggenstaates in bezug auf die Konstruktion, die Anpassung, die Eignung, die Einbauten und die Ausrüstung des versicherten Schiffes einhalten, und es muss jederzeit für die Gültigkeit der gesetzlichen Zertifikate sorgen, die vom oder im Namen des Flaggenstaates in bezug auf diese Anforderungen ausgestellt werden. 7 Das Mitglied muss alle gesetzlichen Anforderungen des Flaggenstaates in bezug auf die Besatzung des Schiffes einhalten. 8 Das Mitglied muss allen gesetzlichen Auflagen des Flaggenstaates in Bezug auf die Sicherheit und das Management von Schiffen Folge leisten und jederzeit für die Gültigkeit der ISM-, ISPS- und anderen Zertifikate sorgen, die durch den Flaggenstaat oder in seinem Auftrag in Verbindung mit solchen Auflagen ausgestellt werden. Sofern und in dem
Masse, wie der Vorstand nach
seinem Ermessen nichts Anderslautendes
beschliesst, besitzt ein Mitglied
kein Recht auf Entschädigungszahlung
vom Versicherungsverein für Forderungen
gleich welcher Art, die entstehen in
einem Zeitraum, in dem es diese Bedingungen
nicht erfüllt hat. REGEL 33: BEGUTACHTUNG DER SCHIFFE Die Manager können jederzeit nach ihrem Ermessen einen Begutachter oder eine von ihnen als geeignet erachtete Person bestimmen, um im Namen des Versicherungsvereins ein versichertes Schiff oder ein zur Versicherung vorgeschlagenes Schiff zu inspizieren. Das Mitglied oder vorgeschlagene Mitglied muss: A alle Erleichterungen gewähren, die für diese Inspektion erforderlich sind; B alle Empfehlungen einhalten, die die Manager gegebenenfalls im Anschluss an eine solche Inspektion erteilen; C der Offenlegung eines Gutachtens oder einer Inspektion des betreffenden Schiffes durch die Manager gegenüber einem Versicherungsverein, der Teil der Pooling-Vereinbarung ist, zustimmen und sie genehmigen, wenn diese im Auftrag des Versicherungsvereins auf Grund eines Antrags an ihn oder nach Aufnahme in ihn erstellt werden oder erfolgen; und D dem Versicherungsverein gegenüber auf Rechte oder Ansprüche jeglicher Art verzichten, die in Bezug auf Inhalt oder Ansichten, die in einem offengelegten Gutachten oder bei einer Inspektion zum Ausdruck gebracht werden, entstehen. IMMER VORAUSGESETZT, dass a das betreffende Gutachten oder die betreffende Inspektion nur dann einem anderen Versicherungsverein gegenüber offengelegt werden dürfen, wenn an sie ein Antrag auf Aufnahme des betreffenden Schiffes gestellt wird; und b die Offenlegung von Gutachten oder Inspektion nur dem begrenzten Zweck der Prüfung eines Antrags auf Aufnahme des betreffenden Schiffes zu Versicherungszwecken durch den betreffenden Versicherungsverein dient. Sofern und in dem Masse, wie der Vorstand nach seinem Ermessen nichts Anderslautendes beschliesst, besitzt ein Mitglied, das in irgendeiner Weise seine Verpflichtungen gemäss den vorstehenden Paragraphen A und B verletzt, kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein in bezug auf gleich welche Forderung, die nach einer solchen Verletzung zustande kommt, bis das Mitglied die betreffenden Verpflichtungen einhält. Ein Mitglied hat auf keinen Fall
Anspruch auf die Erstattung von Haftungen oder Auslagen,
die sich aus irgendeinem Defekt oder Problem des Schiffes
ergeben, der oder das im Laufe einer solchen Inspektion
festgestellt wurde. REGEL 34: BEGUTACHTUNG VON SCHIFFEN NACH AUFLEGEN 1 Wenn ein versichertes Schiff während einer Zeitspanne von sechs Monaten oder mehr aufgelegt worden ist, sei es, dass das Schiff für die Gesamtheit oder einen Teil der Auflegedauer beim Versicherungsverein eingetragen war und sei es, dass Auflegeerstattungen gemäss Regel 55 gefordert oder gezahlt wurden oder nicht, muss das Mitglied den Managern spätestens sieben Tage, bevor das Schiff den Auflegeort verlässt, mitteilen, dass das Schiff wieder eingesetzt wird. 2 Bei Eingang einer solchen Mitteilung können die Manager nach ihrem Ermessen einen Begutachter oder eine von ihnen für geeignet erachtete Person bestimmen, um das Schiff im Namen des Versicherungsvereins zu inspizieren, und das Mitglied muss die gegebenenfalls für diese Inspektion erforderlichen Erleichterungen erteilen. 3 Das Mitglied muss die gegebenenfalls von den Managern im Anschluss an diese Inspektion erteilten Empfehlungen einhalten. Sofern und in dem Masse, wie der Vorstand nach seinem Ermessen nichts Anderslautendes beschliesst, besitzt ein Mitglied, das in irgendeiner Weise seine Verpflichtungen gemäss den vorstehenden Paragraphen 1 bis 3 verletzt, kein Recht auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein für gleich welche Forderung, die nach einer solchen Verletzung zustande kommt, bis das Mitglied diese Verpflichtungen einhält. IEin Mitglied hat auf keinen Fall Anspruch auf die Erstattung von Haftungen oder Auslagen, die sich aus irgendeinem Defekt oder Problem des Schiffes ergeben, der oder das im Laufe einer solchen Inspektion festgestellt wurde.
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