|
Regeln 2008 |
||||||||||||||||||||||||||||
TEIL VI EINTRAGUNG IN DIE VERSICHERUNG UND BEENDIGUNG
Jeder Antragsteller, der ein Schiff zur Versicherung beim Versicherungsverein eintragen möchte, muss diese Eintragung in der Form beantragen, die zu gegebener Zeit von den Managern vorgeschrieben wird. Die Einzelheiten, die von einem Antragsteller um eine Versicherung oder in seinem Namen in einem Antragsformular angegeben werden, gelten zusammen mit allen anderen Einzelheiten oder Informationen, die im Laufe des Antragsverfahrens für die Versicherung oder des Aushandelns von Änderungen in den Versicherungsklauseln den Managener des Versicherungsvereins mitgeteilt werden, im Falle der Annahme der Eintragung des betreffenden Schiffes als Grundlage für den Versicherungsvertrag zwischen dem Mitglied und dem Versicherungsverein, und es ist eine Vorbedingung für diese Versicherung, dass all diese Einzelheiten und Informationen nach bestem Wissen des Mitglieds richtig sind oder dass es sie bei angemessener Sorgfalt so feststellen konnte. Die
Manager sind nach ihrem freiem Ermessen berechtigt, gleich welchen
Antrag auf Eintragung eines Schiffes zur Versicherung beim Versicherungsverein
abzulehnen, ungeachtet dessen, ob der Antragsteller Mitglied des
Versicherungsvereins ist oder nicht. REGEL 36: EINGETRAGENE TONNAGE: GRUNDBEITRAGSSATZ Bevor ein Antrag auf Eintragung eines Schiffes angenommen wird, vereinbaren der Antragsteller und die Manager die eingetragene Tonnage und den Grundbeitragssatz für das betreffende Schiff. Bei der Festlegung des Grundbeitragssatzes gleich welchen Schiffes können die Manager sämtliche Aspekte berücksichtigen, die sie gegebenenfalls als relevant betrachten, einschliesslich (unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen im allgemeinen) des geschätzten Risikograds in der angebotenen Versicherung. REGEL 37: EINTRAGUNGSBESCHEINIGUNG UND NACHTRAGSBELEG 1 Sobald dies angemessenerweise möglich ist nach Annahme eines Antrags auf Eintragung eines Schiffes zur Versicherung beim Versicherungsverein, stellen die Manager dem Antragseller eine Eintragungsbescheinigung aus in der Form, die zu gegebener Zeit von den Managern vorgeschrieben wird, wobei in dieser Eintragungsbescheinigung das Anfangsdatum des Versicherungszeitraums sowie die Klauseln und Bedingungen, unter denen das Schiff zur Versicherung angenommen wurde, vermerkt sind. 2 Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt oder von Zeit zu Zeit die Manager und ein Mitglied Änderungen in den Klauseln bezüglich eines versicherten Schiffes vereinbaren, stellen die Manager dem Mitglied, sobald dies angemessenerweise möglich ist, einen Nachtragsbeleg aus, in dem die Klauseln dieser Änderung sowie das Datum, ab dem diese Änderung in Kraft tritt, vermerkt sind. 3 Jede Eintragungsbescheinigung und jeder Nachtragsbeleg, die beziehungsweise der auf die vorstehende Weise ausgestellt wird, gilt als endgültiger Nachweis und ist verbindlich zu allen Zwecken in bezug auf den Beginn des Versicherungszeitraums, in bezug auf die Klauseln und Bedingungen, unter denen das Schiff zur Versicherung eingetragen wurde, sowie in bezug auf die Klauseln gleich welcher Änderung und das Datum, ab dem eine solche Änderung wirksam ist; in dem Fall, dass eine Eintragungsbescheinigung oder ein Nachtragsbeleg unkenntlich gemacht wurde, verloren gegangen ist oder nach Auffassung der Manager irgendwelche Fehler oder Auslassungen enthält, können die Manager nach ihrem Ermessen eine neue Eintragungsbescheinigung oder einen neuen Nachtragsbeleg ausstellen, die beziehungsweise der als endgültiger Nachweis gilt und verbindlich ist wie vorstehend beschrieben. REGEL 38: VERSICHERUNGSZEITRAUM Der Versicherungszeitraum eines beim Versicherungsverein eingetragenen Schiffes beginnt zu dem Zeitpunkt und an dem Datum, die in der Eintragungsbescheinigung vermerkt sind, und dauert bis zum nächstfolgenden Erneuerungsdatum um 12 Uhr mittags sowie anschliessend von Versicherungsjahr zu Versicherungsjahr, sofern er nicht gemäss diesen Regeln beendet wird. REGEL 39: ANFANG DER MITGLIEDSCHAFT 1 Wenn der Versicherungsverein einen Antrag auf Eintragung eines Schiffes zur Versicherung beim Versicherungsverein von einem Antragsteller annimmt, der nicht bereits Mitglied des Versicherungsvereins ist, so wird dieser Antragsteller ab dem Beginn des Versicherungszeitraums dieses Schiffes Mitgleid des Versicherungsvereins. 2 Wenn
der Versicherungsverein einverstanden ist, die Rückversicherung
gleich welcher Risiken gemäss der Regel 41 anzunehmen,
können die Manager nach ihrem Ermessen beschliessen,
dass der beim Versicherungsverein rückversicherte
Versicherer und/oder der Versicherte des betreffenden Versicherers
ein Mitglied sein muss oder dass keiner von ihnen
ein Mitglied sein muss, und sie können den Antrag
auf dieser Grundlage annehmen. REGEL 40: GEMEINSAME EINTRAUNG Wenn die Eintragung eines versicherten Schiffes im Namen oder im Auftrag mehrerer Personen erfolgt, die entweder gemeinsam oder getrennt beteiligt sind (diese Personen werden nachstehend als "gemeinsames Mitglied" oder "gemeinsame Mitglieder" bezeichnet), müssen die Klauseln, nach denen jedes gemeinsame Mitglied Anspruch auf Entschädigungszahlung vom Versicherungsverein hat und nach denen der Versicherungsverein berechtigt ist, Zahlungsaufforderungen an die gemeinsamen Mitglieder zu richten, von den Managern schriftlich angenommen werden. 1 Die Manager sind nicht verpflichtet, mehr als eine Eintragungsbescheinigung für jedes versicherte Schiff oder mehr als einen Nachtragsbeleg auszustellen, und es reicht aus, wenn diese Eintragungsbescheinigung oder dieser Nachtragsbeleg je nach Fall einem von mehreren gemeinsam versicherten Mitgliedern ausgehändigt wird, damit die Aushändigung für jede der betreffenden Personen gilt. 2 Die gemeinsamen Mitglieder und jedes von ihnen sind gemeinsam und getrennt verpflichtet, alle Prämien und sonstigen Summen zu begleichen, die dem Versicherungsverein in bezug auf die Eintragung geschuldet sind, und die Quittung eines dieser gemeinsamen Mitglieder über gleich welche Summe, die vom Versicherungsverein in bezug auf diese Eintragung zu zahlen ist, reicht zur Entlastung des Versicherungsvereins. 3 Wenn ein gemeinsames Mitglied es unterlässt, Informationen weiterzugeben, die in seinem Besitz sind, gilt dies als Unterlassung aller gemeinsamen Mitglieder. 4 Das Verhalten irgendeines gemeinsamen Mitgliedes, das dem Versicherungsverein das Recht gegeben hätte, ihm ein Recht auf Entschädigungszahlung zu verweigern, gilt als das Verhalten aller gemeinsamen Mitglieder. 5 Sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, wird davon ausgegangen, dass der Inhalt gleich welcher Mitteilung von oder im Namen des Versicherungsvereins an ein gemeinsames Mitglied allen gemeinsamen Mitgliedern bekannt ist, und dass gleich welche Mitteilung eines gemeinsamen Mitglieds an den Versicherungsverein, die Manager oder ihre Agenten mit voller Zustimmung und Vertretungsmacht der gemeinsamen Mitglieder erfolgt ist. 6 Es besteht kein Entschädigungsanspruch
gegenüber dem Versicherungsverein in Bezug auf alle
Verbindlichkeiten, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder
indirekt aus Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entstehen. 1 Die Manager können Rückversicherungsverträge im Namen des Versicherungsvereins abschliessen, mit denen der Versicherungsverein sich einverstanden erklärt, die Risiken im Zusammenhang mit einem oder mehreren Schiffen, die bei einem anderen Versicherungsverein oder Versicherer versichert sind, rückzuversichern, oder sich einverstanden erklärt, die Gesamtheit, irgendeinen Teil oder Anteil des Versicherungsgeschäfts eines anderen Versicherungsvereins oder Versicherers rückzuversichern. Das Entgelt, das an den Versicherungsverein zu zahlen ist, sowie die Klauseln und Bedingungen, unter denen die Rückversicherung vom Versicherungsverein angenommen wird, werden zwischen den Managern und dem betreffenden Versicherungsverein oder Versicherer vereinbart. Sofern nichts Anderslautendes schriftlich vereinbart wurde, unterliegt der andere Versicherungsverein oder Versicherer in jeder Hinsicht den Bestimmungen dieser Regeln und ist daran gebunden und wird sein Vertrag mit dem Versicherungsverein zu allen Zwecken wirksam, so als ob er der Eigner des Schiffes oder der Schiffe wäre, im Zusammenhang mit dem oder denen die betreffenden Risiken eintreten können, und als ob er das Schiff oder die Schiffe als Eigner beim Versicherungsverein zur Versicherung eingetragen hätte. 2 Die Manager sind nach ihrem Ermessen berechtigt, im Namen des Versicherungsvereins die Rückversicherung oder die Abtretung gleich welcher beim Versicherungsverein versicherten Risiken (einschliesslich gleich welcher Risiken, die auf den Versicherungsverein entfallen können aufgrund einer Rückversicherungsvereinbarung im Sinne von Paragraph 1 dieser Regel) mit den betreffenden Rückversicherern und nach den Klauseln, die die Manager als angemessen betrachten, zu bewerkstelligen. 3 Die
Manager sind ebenfalls nach ihrem Ermessen berechtigt, die Rückversicherung
nach einer vom Versicherungsverein unterzeichneten Risikoklasse
unter einer anderen Klasse zu vereinbaren, unter den Klauseln und
Bedingungen, die die Manager als angemessen betrachten. 1 Keine vom Versicherungsverein erteilte Versicherung und keine Beteiligung augrund dieser Regeln oder aufgrund irgendeines Vertrags zwischen dem Versicherungsverein und irgendeinem Mitglied darf ohne die schriftliche Zustimmung der Manager abgetreten werden. Gleich welche angebliche Abtretung, die ohne diese Zustimmung vorgenommen wurde, ist null und nichtig, es sei denn, dass die Manager nach ihrem Ermessen etwas Anderslautendes beschliessen. 2 Ungeachtet
dessen, ob die Manager dies ausdrücklich als Bedingung für
ihre Zustimmung zu irgendeiner Abtretung vermerken oder nicht, ist
der Versicherungsverein berechtigt, gleich welche Forderung, die
vom Abtretungsnehmer erhoben wird, zu regeln, um den Betrag abzuziehen
oder einzubehalten, den die Manager als ausreichend erachten, um
jegliche Haftung des Abtretungsgebers gegenüber dem Versicherungsverein
zu tilgen, sei es, dass sie zum Zeitpunkt der Abtretung bestand
oder nachträglich zugenommen hat oder wahrscheinlich zunehmen
wird. REGEL 43: ÄNDERUNG ODER ERNEUERUNG VON KLAUSELN 1 Wenn die Manager die Eintragungsbestimmungen eines versicherten Schiffs ändern oder erneuern möchten, können sie dem betreffenden Mitglied eine schriftliche Ankündigung der vorgesehenen Änderung oder Erneuerung höchstens 30 Tage vor dem nächsten Erneuerungsdatum zustellen. 2 Sofern
die Annahme der vorgeschlagenen Änderung oder Erneuerung
der Eintragungsklauseln nicht vor dem nächstfolgenden Erneuerungsdatum
bei den Managern eingegangen ist oder keine andere Vereinbarung
in bezug auf die Eintragunsgklauseln schriftlich von den Managern
angenommen wurde, endet die Deckung für das versicherte
Schiff am nächstfolgenden Erneuerungsdatum gemäss der
Regel 45.2.G. REGEL 44: KÜNDIGUNG DURCH MITTEILUNG 1 Der Versicherungszeitraum eines versicherten Schiffs kann jährlich am Erneuerungsdatum um 12 Uhr mittags durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen beendet werden, die das betreffende Mitglied den Managern erteilt oder die die Manager diesem Mitglied zustellen. 2 Der Vorstand oder die Manager kann beziehungsweise können jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Eintragung eines versicherten Schiffes durch eine schriftliche Kündigungsmitteilung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen, die bei deren Ablauf wirksam wird, kündigen. 3 Sofern
die Manager nichts Anderslautendes schriftlich annnehmen, kann
ein versichertes Schiff durch ein Mitglied zu gleich welchem
Zeitpunkt oder auf gleich welche Weise nicht anders zurückgezogen
werden als gemäss Paragraph 1 4 Ein Mitglied, dessen Versicherungszeitraum
für ein versichertes Schiff durch eine Mitteilung beendet wurde, ist weiterhin
verpflichtet zu den Prämien, die gemäss der Regel 51, 52 oder
54 festgestellt und ausgestellt wurden in bezug auf die Dauer seiner Mitgliedschaft,
und es ist hat weiterhin Anspruch auf Erstattung von Zahlungen beim Abschluss eines
Versicherungsjahres gemäss der Regel 57.3.C, bis die Verpflichtung
des betreffenden Mitglieds zu weiteren Prämien gemäss der Regel
54.1 festgestellt wurde. REGEL 45: ABLAUF EINER VERSICHERUNG 1 Ein Mitglied ist nicht mehr beim Versicherungsverein versichert für gleich welches und sämtliche Schiffe, die von ihm oder in seinem Auftrag eingetragen sind, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt: A WENN
DAS MITGLIED EINE EINZELPERSON IST: B WENN
DAS MITGLIED EINE GESELLSCHAFT IST: 2 Sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, ist ein Mitglied nicht mehr beim Versicherungsverein versichert für gleich welches Schiff, das von ihm oder in seinem Auftrag eingetragen ist, wenn eines der folgenden Ereignisse im Zusammenhang mit einem solchen Schiff eintritt: A Wenn das Mitglied sich der Gesamtheit oder eines Teils seiner Beteiligung am Schiff entäussert oder sie abtritt, sei es durch einen Kaufvertrag oder ein anderes formelles Dokument oder eine andere formelle Vereinbarung oder auf irgendeine andere Weise. B Wenn das Schiff oder irgendein Teil der Beteiligung des Mitglieds an diesem Schiff mit einem Grundpfand oder einer Hypothek belegt wird. C Wenn die Geschäftsführer des Schiffes durch die Ernennung neuer Geschäftsführer ersetzt werden. D Wenn der Besitz auf unangefochtene Weise durch oder im Namen einer gesicherten Partei übernommen wird. E Wenn das Schiff nicht mehr oder nicht bei einer von den Managern genehmigten Einstufungsgesellschaft klassifiziert wird. F Wenn der Versicherungszeitraum eines versicherten Schiffes durch das Mitglied oder die Manager mittels einer Mitteilung gemäss der Regel 44 beendet wird. G Wenn eine vorgeschlagene Änderung oder Erneuerung der Eintragungsklauseln gemäss der Regel 43.2 nicht angenommen wird. 3 Sofern die Manager nichts Anderslautendes schriftlich angenommen haben, ist ein Mitglied nicht mehr beim Versicherungsverein versichert für gleich welches Schiff, das von ihm oder in seinem Auftrag eingetragen ist, wenn eines der folgenden Ereignisse zuerst eintritt: A Wenn das Schiff seit zehn Tagen nach dem Datum, an dem zuletzt von ihm gehört wurde, überfällig ist. B Wenn das Schiff bei Lloyd's als überfällig angeschlagen wird. C Wenn für das Schiff ein tatsächlicher Totalverlust eintritt. D Wenn die Zeichner der Schiffskaskoversicherung (sei es wegen Seefahrts- oder Kriegsrisiken) annehmen, dass für das Schiff ein als Totalverlust geltender Schaden vorliegt. E Wenn die Zeichner der Schiffskaskoversicherung (sei es wegen Seefahrts- oder Kriegsrisiken) sich einverstanden erklären, dem Mitglied im Zusammenhang mit dem Schiff eine nicht entschädigte Schadensersatzforderung zu zahlen, die über den Marktwert des Schiffes hinausgeht, ohne Bereitstellung unverzüglich vor dem Schadensfalls, der zu dieser Forderung geführt hat. F Wenn mit den Zeichnern der Schiffskaskoversicherung (sei es wegen Seefahrts- oder Kriegsrisiken) ein Vergleich oder eine Vereinbarung geschlossen wird, auf dessen beziehungsweise deren Grundlage davon ausgegangen wird, dass das Schiff ein tatsächlicher oder als Totalverlust geltender Schaden ist oder als solcher gilt. G Wenn
die Manager beschliessen, dass das
Schiff ein tatsächlicher oder
als Totalverlust geltender Schaden
ist oder als solcher gilt oder auf
andere Weise aufgegeben wird. REGEL 46: FOLGEN DES ABLAUFS DER VERSICHERUNG Wenn ein Mitglied kraft eines in Regel 45, Par. 1, angeführten Ereignisses nicht mehr versichert ist, oder wenn ein Mitglied kraft eines in Regel 45, Par. 2 oder 3, angeführten Ereignisses nicht mehr für irgendein Schiff versichert ist (wobei das Eintrittsdatum eines solchen Ereignisses nachstehend als "Beendigungsdatum" bezeichnet ist), dann gilt in Bezug auf a alle durch das Mitglied versicherte Schiffe, sofern das Ereignis unter Regel 45, Par. 1, fällt; und b das betreffende Schiff, sofern das Ereignis unter Regel 45, Par. 2 oder 3, fällt: Folgendes: 1 Das Mitglied ist und bleibt zur Zahlung A aller
Zusatzprämien, die entsprechend Regel 53 ggf. für das
relevante Versicherungsjahr B aller Nachschussprämien für das relevante Versicherungsjahr; sowie C aller Zusatzprämien und anderen Beträge verpflichtet, die
für vorherige Versicherungsjahre zu 2 Der Versicherungsverein haftet weiterhin für alle unter diese Regeln fallenden Ansprüche anlässlich eines Ereignisses, das vor dem Beendigungsdatum eingetreten ist, schliesst jedoch jede Haftung für irgendwelche Ereignisse nach diesem Beendigungsdatum aus, mit Ausnahme von Ereignissen, die in Regel 45, Par. 3, aufgelistet sind, für die der Versicherungsverein weiterhin haftet. 3 Auf das relevante Versicherungsjahr entfallende Zusatzprämien sind dem Mitglied für die Zeitspanne vom Eintrittsdatum jenes Ereignisses um 12 Uhr mittags bis zum Ende des relevanten Versicherungsjahrs auf anteilsmässiger Basis zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Zusatzprämien in Bezug auf ein Versicherungsjahr ist ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsverein innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des betreffenden Versicherungsjahr keine schriftliche Mitteilung zugeht. REGEL 47: ANNULLIERUNG DER VERSICHERUNG Wenn es vom Mitglied unterlassen wird, eine fällige Forderung des Versicherungsvereins völlig oder teilweise zu begleichen, können die Manager diesem Mitglied eine schriftliche Zahlungsaufforderung zustellen, in dem eine Zahlungsfrist von mindestens sieben Tagen nach dem Zustellungsdatum gesetzt ist. REGEL 48: FOLGEN DER ANNULLIERUNG DER VERSICHERUNG Wenn die Versicherungs eines Mitglieds gemäss der Regel 47 annulliert wird (wobei der Zeitpunkt nachstehend in dieser Regel 48 als "das Datum der Annullierung" bezeichnet wird): 1 Ist und bleibt das Mitglied gemäss Paragraph 2A dieser Regel 48 weiterhin verpflichtet zu allen Prämien und sonstigen Summen, die in bezug auf das Versicherungsjahr zahlbar sind, in dem das Datum der Annullierung eintritt, und zwar auf Pro-rata-Basis für den Zeitraum bis zum Datum der Annullierung oder bis zu einem früheren Datum, das die Manager nach ihrem Ermessen schriftlich annehmen; 2 Ist und bleibt das Mitglied verpflichtet A zu allen Zusatzprämien, die in bezug auf das Versicherungsjahr, in dem das Datum der Annulllierung eintritt, zahlbar sind, und B zu allen Prämien und sonstigen Summen, die in bezug auf vorherige Versicherungsjahre zahlbar sind. 3 Der Versicherungsverein ist mit Wirkung zum Datum der Annullierung nicht mehr haftbar für gleich welche Forderungen aufgrund dieser Regeln in bezug auf sämtliche Schiffe, die von dem betreffenden Mitglied oder in seinem Auftrag beim Versicherungsverein eingetragen sind, und jegliche Haftung des Versicherungsvereins für solche Forderungen endet mit dem Datum der Annullierung rückwirkend und auf Seiten des Versicherungsvereins besteht keinerlei Verpflichtung gegenüber dem betreffenden Mitglied für gleich welche Forderungen dieser Art oder irgendwelche Rechenschaften, A ungeachtet dessen, ob solche Forderungen aufgrund irgendeines Ereignisses aufgetreten oder entstanden sind oder entstehen konnten, das zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Datum der Annullierung eingetreten ist, einschliesslich vorheriger Versicherungsjahre; B ungeachtet dessen, ob solche Foderungen aufgrund irgendeines Ereignisses entstehen, das nach dem Datum der Annullierung eintritt; C ungeachtet dessen, ob der Versicherungsverein eine Haftung für eingesetzte Rechtsanwälte, Begutachter oder andere Personen, die solche Forderungen behandeln sollen, zugestanden hat; D ungeachtet dessen, ob der Versicherungsverein am Datum der Annullierung oder zuvor wusste, dass solche Forderungen entstehen könnten oder würden; E ungeachtet dessen, ob das Mitglied aufgrund der Regel 45 nicht mehr versichert ist. 4 Kann der Vorstand nach seinem Ermessen und entsprechende den von ihm für angebracht erachteten Klauseln, einschliesslich der Klauseln bezüglich der Zahlung von Prämien oder andern Summen, ohne sich jedoch hierauf zu beschränken, gleich welche Forderung in bezug auf irgendein Schiff insgesamt oder teilweise annehmen, das von einem Mitglied eingetragen wurde, für das der Versicherungsverein aufgrund dieser Regel nicht haftet. |